Dieser Kostentenor ist ein Traum!

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) und das Land Tirol sind schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,– bestimmten Prozesskosten je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Quelle: Wiener Verfassungsgerichtshof

Ich meine mit der Überschrift nicht die Exekution des Bundesministers. Sondern die 14 Tages-Frist. In Moabit wäre so eine Frist das sichere Aus für die Rechtspfleger.

Danke an den Kommentator ben für den Hinweis auf diesen schnuckeligen Kostentenor. crh

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

15 Antworten auf Dieser Kostentenor ist ein Traum!

  1. 1
    ballmann says:

    Sehe ich nicht so

    Zivilurteile und Kostenfestsetzungsbeschlüsse sind bei uns sofort (ggf. gegen Sicherheitsleistung) mit Zustellung vollstreckbar.

    In Ö wird anscheinend von Amts wegen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen eingeräumt. Erst danach kann der Exekutor (unser Gerichtsvollzieher)beauftragt werden

  2. 2

    Besten Dank für den Hinweis. Sie bringen mich da auf ein paar (weitere) spaßige Gedanken … ;-)

  3. 3
    ballmann says:

    Fragen Sie vorher lieber jemanden, der sich damit auskennt ;-)

  4. 4
    AnotherOne says:

    @ballmann

    Wer sofort vollstreckt, ohne dem anderen Gelegenheit zur freiwilligen Leistung zu geben, riskiert auf den Kosten der Zwangsvollstreckung sitzen zu bleiben. Denn war der Schuldner zur freiwilligen Leistung bereit, könnten sich die Kosten als nicht „notwendig“ im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO erweisen.

  5. 5
    skugga says:

    @ AnotherOne: … und genau dafür sind auch in D die 14 Tage ab Zustellung vorgesehen, wenn keine Sicherheit geleistet wird. Allerdings kann es durchaus angebracht sein, vorher und mit hinterlegter Sicherheit zu vollstrecken, wenns um ordentlich was geht – da würden mich dann die ZV-Kosten eventuell auch nicht jucken.

  6. 6
    skugga says:

    Ergänzung: Bei den 14 Tagen gings um den KfB.

  7. 7
    KoMa says:

    @ballmann: In der Tat, fragen Sie lieber jemanden, der sich damit auskennt (am besten vorher)…. ;-) —> § 798 ZPO (Beschlüsse nach § 105 ZPO sind eher die Ausnahme).

  8. 8

    Ich bin da vielleicht mistverstanden worden. Was mich begeisterte ist folgendes:

    Wenn ich ein freisprechendes Urteil aus Moabit habe, in dem es heißt:

    „Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.“

    muß ich erst einmal einen Kostenfestsetzungsantrag stellen, bis zu dessen Erlaß in Moabit mehrere Monate vergehen. Danach vergehen weitere Wochen bis Monate, bis die Justizkasse die festgesetzten Kosten überwiesen hat.

    Die Wiener Entscheidung ermöglicht mir unmittelbar nach Zugang den Bundesminister zu exekutieren die Zwangsvollstreckung in das Landesvermögen zu betreiben.

    Oder habe ich das jetzt falsch verstanden?

  9. 9
    KoMa says:

    Ein wenig – denke ich. Auch mit der (tatsächlich traumhaften) Entscheidung darf nicht sofort nach Zugang bzw. Zusellung vollstreckt werden, zumindest deute ich die erwähnten 14 Tage so. Aber keine Frage: Diese Regelung ist allemal besser, als das teilweise monatelange Warte auf die Auszahlung von PKH- oder (Pflicht-)Verteidigergebühren.

    Ich habe die Hoffnung noch nicht aufgegeben, daß irgendwann doch noch einmal die Verzinsung von Vergütung, für die der Anwalt einen Anspruch gegen die Staatskasse hat, gesetzlich geregelt wird.

  10. 10
    ben says:

    @ crh:

    Genauso hatte ich es auch verstanden – von daher auch meine Begeisterung :-)

  11. 11
    skugga says:

    @ KoMa: Hier geht die Auszahlung inzwischen zwar verhältnismäßig flott über die Bühne (zumindest bei PKH-Sachen), aber die Verzinsung hab ich mir wenigstens in früheren Jahren auch schon sehnlichst herbeigewünscht…

  12. 12
    deranwalt.at says:

    1. „Schnuckelig“ ist dieser Kostenausspruch vor allem weil -wohl aus Versehen- das Landwirtschafts- anstelle des Verkehrsministeriums zum Kostenersatz verurteilt wurde.

    2. Die 14-tägige Leistungsfrist ist bei uns zwar nirgendwo gesetzlich niedergelegt, jedoch gang und gäbe; egal um wen es sich beim Schuldner handelt, kann nach Ablauf dieser Frist beim ausstellenden Gericht um eine sogenannte „Vollstreckbarkeitsbestätigung“ eingekommen und anschließend Exekution geführt werden (also praktisch zumeist schon rund 3 Wochen ab Urteilszustellung).

    Einzig wenn es sich -so wie hier- um eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes handelt, ist das Vollstreckungsprocedere komplizierter:
    Hier obliegt nämlich die Vollstreckung niemandem geringerem als dem Bundespräsidenten höchstselbst.
    Der Gläubiger muß daher zunächst nach Ablauf der Leistungsfrist ein Exekutionsersuchen an den Verfassungsgerichtshof selbst richten, der dieses nach Prüfung der Prozeßvoraussetzungen an den Bundespräsidenten weiterleitet.
    Erst mit dessen Ermächtigung, die sich zB so liest :

    http://www.deranwalt.at/show.asp?id=109&kapitel=Gewonnenes

    kann dann vom Gläubiger die Exekution beantragt werden.
    (Wie aus unserem Beispiel ersichtlich, nahm dieses Procedere knapp fünf Monate in Anspruch.)

  13. 13
    deranwalt.at says:

    P.S.:

    Bei uns gebühren bei Zahlungsverzug außerdem 4 % per anno an Verzugszinsen bereits ab Urteilsdatum …

  14. 14
    skugga says:

    *seufz* Tu felix Austria und so… Hier wird bei Ansprüchen gegen die Staatskasse exakt gar nicht verzinst… Und Sie glauben gar nicht, wie lange die für die Zahlung brauchen können.

  15. 15
    deranwalt.at says:

    Bei uns fallen dafür Kostenersatzansprüche gegen die Staatskasse durchwegs unter den Titel „Schmerzengeld“; vielleicht tröstet Sie das ja ;-)