Eidesstattliche Versicherung

Ein Fall, an dem jeder Strafverteidiger eine besondere Freude hat:

Der Anzeige-Erstatter behauptet im Nachgang zu seiner Strafanzeige, daß der Mandant am 21.4.2008 eine falsche eidesstattliche Versicherung („Offenbarungs-Eid„) abgeben habe:

Am 06.05.2006 kam der Schuldner mit seinem Motorrad und in Motorradkluft zur Bank. Der Schuldner gibt keine Auskunft über den Verbleib des Fahrzeugs. Es wird auch keine Kopie der Zulassung von jetzt oder vorher gefahrener Fahrzeuge dargelegt, noch werden Kaufverträge vorgelegt.

Der Gesetzesgeber hat diese oben genannten Paragraphen verabschiedet, damit der Schuldner, welcher eine wesentliche falsche Eidesstattliche Versicherung abgibt, bestraft wird. Dieses Gesetz darf nicht nur auf dem Papier bleiben, da sonst die Glaubwürdigkeit der Gesetze nicht glaubhaft gemacht werden kam.

Es sind wesentliche falsche Aussagen des Schuldners eindeutig vorhanden und aktenkundig. Aufgrund dessen müssen die vorgenannten Paragraphen angewandt werden.

Einmal abgesehen vom Zeitablauf zwischen der Motorradfahrt und der Abgabe des „Offenbarungseids“: Wieso meint der Anzeige-Erstatter eigentlich zu wissen, wem das Motorrad gehört hat, auf dem der Mandant gefahren ist.

Gut, daß der Mandant sofort zum Verteidiger gegangen und nicht zuerst der Ladung der Polizei gefolgt ist. Hier reicht nun ein einziger Satz an die Staatsanwaltschaft zur erfolgreichen Verteidigung:

„Der Beschuldigte verteidigt sich durch Schweigen, das Verfahren ist mangels hinreichenden Tatverdachts einstellungsreif nach § 170 II StPO.“

Und nach der Einstellung wird der Mandant sich sicherlich Gedanken machen über eine Retour-Kutsche: Die Behauptung, er habe eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben, könnte eine falsche Verdächtigung sein.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

4 Antworten auf Eidesstattliche Versicherung

  1. 1
    Hans Huckebein says:

    Das wäre bestimmt eine gute Idee, da es in dem dann eingeleiteten Verfahren letztlich um dieselben Tatsachen gehen wird – zB wem das Motorrad gehört – und der Mandant dann nochmals Gelegenheit bekommt, hierzu Angaben zu machen.

  2. 2
    RA Stefan Richter says:

    Ich bleibe am Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“ hängen und gehe davon aus, dass die offenbar erforderliche positive Kenntnis von der fehlenden Strafbarkeit nicht gegeben ist. Es ist eher eine Verdächtigung ins Blaue hinein, die man angesichts der verstrichenen Zeit bei einem Juristen wohl als doch recht mutig, bei einem Nichtjuristen aber als dennoch nachvollziehbar bezeichnen würde. Sag ich jetzt mal als Nichtstrafrechtler aus dem Bauch heraus.
    Irre ich mich?

  3. 3

    Das mag die Staatsanwaltschaft prüfen, wenn der Mandant die gesamte Anzeige des Gläubigers, die in dem Beitrag nur auszugsweise zitiert wurde, kommentiert hat. Ich halte mich da raus …

  4. 4
    Das Ich says:

    Da würde ich doch auch vorher mal abklären, ob es nicht tatsächlich sein Motorrad gewesen ist.
    So einen Spezialisten hatte ich auch schonmal vor der Flinte.