Ein Besuch im Club

Eine Auseinandersetzung zwischen ein paar Postpubertisten im Club. Es ging mal wieder um die Mädels. Natürlich spielte Alkohol eine Rolle. Und jede Menge Testosteron. Außer ein paar Feilchen und sonstigen blauen Flecken war nichts passiert. Trotzdem: Die beiden Kontrahenten erstatten wechselseitige Strafanzeigen und stellten die entsprechenden Anträge.

Aus der Akte – 93 Blatt! – ergibt sich, daß nur der Freund des Gegners den Schlag meines Mandanten gesehen hat. Die drei anderen – unbeteiligten – Gäste haben gesehen, daß der Gegner meinen Mandanten geschlagen hat.

Ich habe den Staatsanwalt angerufen und vorgeschlagen, das Verfahren einzustellen. Der Staatsanwalt meinte: Einstellung ja, aber nur gegen Auflage: Mein Mandant soll 600 Euro an die Justizkasse zahlen. § 153 a StPO.

Der Staatsanwalt konnte meinen gequälten Gesichtsausdruck nicht erkennen. Ich habe ihm vorgeschlagen:

Ok, dann schreiben Sie mal eine Anklage, ich reise zu den voraussichtlich drei Hauptverhandlungstagen nach [Kleinstadt in Südwestdeutschland] und werde im Schlußvortrag den Freispruch beantragen und: „Die Kostend des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Staatsanwalt vom Gehalt abgezogen.“

Jetzt konnte ich den Gesichtsausdruck des Staatsanwalts durchs Telefon erkennen.

Drei Sekunden später kam die Replik: Also gut, § 153 StPO, ohne „a“.

Einverstanden.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

6 Antworten auf Ein Besuch im Club

  1. 1
    bad says:

    „Außer ein paar Feilchen“…..als Waffe? Gefährliche Körperverletzung?

  2. 2
    doppelfish says:

    Club? Ich dachte, die reden nicht so gerne mit den uni- und ununiformierten Behörden?

  3. 3
    Ref.iur. says:

    Ich glaube die Einstellung nach § 153a StPO wird ganz häufig angeboten um erst einmal abzuchecken wie der Angeklagte bzw. sein RA hierauf reagieren, dann kann man ja immer noch bei der Höhe der Auflage runtergehen oder auf § 153 StPO wechseln. Ich hatte beispielsweise selbst vor zwei Wochen Sitzungsvertretung und der Richter (Richter auf Probe, erste Strafverhandlung nach seinem Jahre zurückliegenden Referendariat…) wollte gerne einen Fall wegen § 170 StGB (Verletzung von Kindesunterhalt) nach § 153 a StPO, gegen Auflage demnächst zu zahlen, einstellen. Ich habe das mit dem Eilstaatsanwalt besprochen, der mir das okay hierzu gab, aber meinte, dass ich das Einverständnis des Angeklagten zur monatlichen Auflage so hoch wie möglich pushen sollte. Auch in anderen Fällen habe ich schon gesagt bekommen, grds. erst einmal einen höheren Betrag anzusetzen und gegebenenfalls um ein paar Hundert Euro runterzugehen… man kann es ja mal probieren – vielleicht stimmt der Beschuldigte ja zu, sonst kann man immer noch etwas gnädig tun und nachgeben (der StA oder der Sitzungsvertreter der StA hat im Gegensatz zum Angeklagten in diesem Pokerspiel eben nichts persönlich zu verlieren).
    Im oben genannten Fall der Disco-Schlägerei hätte aber entweder nach § 153a StPO oder § 170 II StPO eingestellt werden müssen, da es sich ja nicht um eine Bagatellsache gehandelt hätte, wenn sie nachweisbar gewesen wäre…

  4. 4
    JJ Preston says:

    @bad
    Ich hoffe, der werte Herr Hoenig lässt sich vor Gericht kein F für ein V vormachen… ;-)

  5. 5
    MadameLaStA says:

    Lieber ref.jur., wenn Sie das nicht als Bagatelle sehen, sollten Sie zur Amtsanwaltschaft gehen :)

  6. 6
    deodafg says:

    Was ist „nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist“ für ein Deutsch ?