Aus einem Haftbefehl:
Der Beschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.
Das ist Quatsch. Sprachlich jedenfalls. Denn nicht die Freiheitsstrafe ist empfindlich, sondern allenfalls der Beschuldigte.
Guten Morgen,
naja…das ist aber arg haarspalterisch. Empfindlich bedeutet hier in seiner zugegbenermaßen etwas veralteten Bedeutung „merkbar“, etwas ist „empfindlich“, wenn es (als unangenehm) empfunden wird oder werden kann. Schließlich leidet auch das gemeine empfindliche Übel im Allgemeinen nicht unter emotionaler Belastung, wie es dann bei Ihrer Ansicht wohl sein müsste.
Langjährig wird auch immer gern genommen.
Ich würde sagen, das ist nicht nur haarspalterisch, sondern sogar falsch. Im Bertelsmann-Wörterbuch (wissen.de) heißt es:
„emp|find|lich [Adj. ] […] 4 stark spürbar; eine ~e Strafe; es ist e. kalt“
@ TG: Diese – sicherlich bekannte – Deutung ändert nichts daran, dass die von dem Kollegen Hoenig duchaus zu Recht kritisierte Verwendung des Wortes „empfindlich“ sprachlich schlicht und ergreifend Unsinn ist.
Natürlich kann eine Strafe empfindlich sein, genauso wie zum Beispiel eine Preiserhöhung. Man kann ja auch jemandem empfindlich schaden, und dann ist nicht der „Jemand“ empfindlich sondern der Schaden.
„Empfindlich“ kann auch die Bedeutung „spürbar“ oder „hart“ haben.
Kennt hier jemand einen, der eine Freiheitsstrafe, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde als nicht empfindlich betrachtet?
Oder klarer gefragt, bis zu welcher Länge der Strafe ist sie als Vergnügen zu betrachten, in welchem Zeitraum ist sie neutral und ab wann ist sie empfindlich?
Ich verstehe es auch nicht. Natürlich kann die Sprache selbst nichts empfinden. Das hat ja aber nichts mit dem feststehenden Begriff der empfindlichen, d.h. als stark zu empfindenden Strafe zu tun.
Jetzt noch das Totschlag-Argument für Juristen: Der BGH hat es auch benutzt (Obacht, Herr Hoenig, sogar ein Strafsenat!):
BGH 2 StR 43/09, juris-Rn. 10.
AG Regensburg? Oder sonst irgendwo in Bayern? Ich musste lachen, denn dieser Satz stand wortwörtlich damals auch im Haftbefehl gegen mich…
Mitmensch
Bei der Nötigung (§ 240 StGB) muss das Übel empfindlich sein, nicht das Opfer.
…es heißt ja auch nicht Freiheitsstrafe, sondern Staatlich verordnete Freizeitgestaltung im Café Viereck… mit gesiebter Luft ;-)
…andererseits würde Freuheitstrafe auch gut klingen ;-)
Man könnte ja auch „empfindbare“ Freiheitsstrafe sagen(wie bemerkbar, wahrnehmbar). Dann bezieht sich das ganze auch wieder deutlicher auf den Beschuldigten.
Klingt natürlich bescheuert.
@rodpython: Welche Freiheitsstrafe ist denn nicht wahrnehmbar (außer vielleicht der Bewährungsstrafe)?
Nun, wenn man den Ausführungen des von mir sehr geschätzten Bremer Sprachbloggers folgt, ergibt sich, dass die Bedeutung „empfindlich“ (z.B. im Rahmen der Beurteilung einer Strafe und NICHT des Charakters oder der Befindlichkeit eines Menschen) die sprachgeschichtlich ältere Form ist. Ein „empfindlicher Mensch“ ist demnach Unfug.
[…] schreibe ich zwei kleine Zeilen zu einem Zitat aus einem Haftbefehl; schlicht ein spontaner Gedanke. Mehr nicht. Und dann kommt Herr Prof. Dr. Anatol Stefanowitsch, Uni Bremen, und nimmt diesen […]