Ein achtjähriger Junge erlebte am 2. Juni 1967, wie der Polizist und Stasi-Mitarbeiter Karl-Heinz Kurras den Studenten Benno Ohnesorg erschoss. 42 Jahre später erinnert er sich für Morgenpost Online an den verhängnisvollen Tag. Er ist sich immer noch sicher: Kurras handelte damals nicht in Notwehr.
Quelle: Berliner Morgenpost
Das könnte ein ernsthaftes Problem für den ehemaligen Mitarbeiter der Berliner Behörden in Ost und West werden. § 78 Absatz 2 StGB dürfte nicht zu seinen Lieblingsnormen gehören.
Auch wenn es nicht zu einer Verurteilung kommen sollte: Das nun einzuleitende Verfahren wird nicht ohne Sorgen an Herrn Kurras vorbei gehen.
Welchen der Wiederaufnahmegründes des § 359 StPO sehen Sie als erfüllt an?
Der Junge ist doch damals vernommen worden, man hat seiner Aussage „keine Bedeutung“ beigemessen.
Neu ist nur die Erkenntnis, dass Kurras bei der Stasi war. Hinweise für einen Auftragsmord gibt es aber nicht.
Ich bin mir nicht sicher: Aber § 359 StPO paßt hier nicht so ganz, oder? „Zugunsten“ von Kurras wird hier bestimmt kein Verfahren einzuleiten sein.
Aber die Hürden des § 362 StPO sind noch ein Stückchen höher. Geprüft werden muß aber …
Ok, das Verfahrenshindernis besteht also nicht, aber ne bis in idem, prozessuale Tat, Strafklageverbrauch, – ohne jetzt die damalige Anklageschrift zu kennen. Mit einem Geständnis nach § 362 Nr. 4 kann man wohl nicht rechnen.
öhm, natürlich meinte ich den § 362 …
Und da dessen Hürden eben noch höher sind, prophezeie ich (und setzte 5 €): Da passiert nichts.
Ich sehe hier kein einzuleitendes Verfahren. Ein Wiederaufnahmegrund ist nicht mal ansatzweise ersichtlich. Herrn Kurras kann § 78 Abs. 2 StGB daher ziemlich wumpe sein.
So „wumpe“ wie Sie das sehen, wird die neuerliche Entwicklung Herrn Kurras nicht sein. Erst eine Ermittlung wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, öffentlich vorgetragene Gedanken des Dienstherrn über Disziplinarmaßnahmen und nun die Aussage des ehemals 8-jährigen. Da könnte das Feierabend-Bier schon ‚mal schal schmecken.
Der Verstoss gegen das Waffengesetz und das Diszi sind andere Fässer zum Aufmachen
Die Aussage des Jungen ist „zeitgeschichtlich wertvoll“ und zeigt erneut deutlich den skandalösen Ablauf und Ausgang des damaligen Verfahrens – mehr (leider) nicht
Wumpe kann ihm § 78 Abs. 2 StGB sein, denn auf die Verjährung der behaupteten Tat kommt es nicht an, da einem erneuten Verfahren schon die Rechtskraft seines Freispruchs entgegenstünde. Die Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ist für einen hochbetagten, unbescholtenen Rentner vielleicht ein Ärgernis aber auch nicht mehr.