Es kann nicht sein, …

was nicht darf:

Im Untreue-Prozess gegen den früheren CDU-Fraktionsvorsitzenden und Ex-Berlin-Hyp-Chef Klaus Landowsky und elf weitere frühere Bankgesellschaftsmanager hat die 26. große Strafkammer unter Vorsitz der Richterin Claudia Wolter am Montag Einwände der Verteidiger gegen die für dieses Verfahren benannten Ersatzschöffen als letztlich „unbegründet“ bewertet.

Zurückgewiesen hat das Gericht die Forderung nach Aussetzung des Prozesses bis zur Bestellung ordnungsgemäß ermittelter Hilfsschöffen. Wolter betonte, die Kammer habe diesen Beschluss eigenständig gefasst. Das Schreiben der Landgerichts-Vizepräsidentin Margarete Koppers habe keine Rolle gespielt. Wie berichtet, hatte Koppers den Richtern des Landgerichts am 2. Juli mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht trotz einer Ankündigungspanne eine erneute Auslosung der Hilfsschöffen nicht erforderlich sei.

Damit konnte das Banken-Verfahren am dritten Verhandlungstag mit der Verlesung der Untreue-Anklageschrift fortgesetzt werden.

berichtet der Tagesspiegel.

Ich hatte dieses Thema bereits hier angesprochen. Man hat sich wohl dazu durchgerungen, das Risiko einer erfolgreichen Revision einzugehen. Alles andere hätte zu reichlich Problemen in der gesamten Berliner Strafjustiz geführt. Aber vielleicht hofft die Justizverwaltung auch auf eine einvernehmliche Verfahrensbeendigung, die eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs überflüssig macht.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

5 Antworten auf Es kann nicht sein, …

  1. 1
    Tom Paris says:

    Vielleicht hofft die Justiz auch darauf, daß die Verteidiger zu faul oder zu blöd sind, die Verfahrensrüge der unrichtigen Besetzung ordnungsgemäß zu erheben. Das ist nämlich recht aufwendig und gar nicht so einfach.

  2. 2
    Fritz276 says:

    Wird doch wahrscheinlich in einem anderen Verfahren zum BGH gehen?

    Irgendeine Sache mit Hilfsschöffen und nicht präkludierter Besetzungsrüge wird sich im Zeitraum ab Januar 09 schon finden lassen.

  3. 3
    Toni says:

    Wie ist das eigentlich, wenn es zu einer einvernehmlichen Lösung käme, der Verteidigung bleibt doch trotzdem die Möglichkeit der Revision. Man einigt sich gütlich, erhebt dann wegen fehlerhafter Besetzung Revision. Hier gilt doch das Verbot der reformatio in peius für das Strafmaß, oder?

  4. 4

    @ Toni:
    Grundsätzlich ist dieser Weg möglich und das Verschlechterungsverbot gilt auch in solchen Fällen. Ob so eine Art der Verteidigung sinnvoll ist, muß am Einzelfall entschieden werden. Ein „Geschmäckle“ hat sowas aber schon.

  5. 5
    Toni says:

    @crh:
    Das stimmt natürlich, so ganz fair ist das nicht.