Die Richterin hatte zum 27.7.2009 geladen. An dem Tag war ich verhindert. Meinen Antrag auf Verlegung des Termins hat die Richterin per Beschluß verworfen. Dagegen habe ich Beschwerde („Terminsbeschwerde“) eingelegt, ein Rechtsmittel, das nur unter engen Voraussetzungen überhaupt zulässig ist.
Geschickt, wie die Richterin ist, schickt sie die Beschwerde recht knapp zum Beschwerdegericht; dort traf das Rechtsmittel mit dem Aktenband einen Tag nach dem Termin ein. Damit war das Thema eigentlich erledigt.
Eine Idee hatte ich aber noch. Aus dem Verwaltungsrecht kannte ich die Fortsetzungsfeststellungsklage. Warum nicht auch hier – es ist nicht verboten, unzulässige Anträge zu stellen. Das Landgericht hat’s allerdings gemerkt:
Eine „Fortsetzungs-Feststellungsbeschwerde“ ist in der StPO in solchen Fällen unbekannt.
Auf diesem Wege habe ich nun erreicht, daß das Landgericht, das auch für die weiteren Rechtsmittel gegen die Entscheidungen dieser Richterin zuständig sein wird, von den Praktiken der Richterin Kenntnis erlangt hat. Zudem habe ich nun ein Schriftstück, in dem ein Richter bestätigt, daß die Terminsbeschwerde zu spät an das Landgericht abgegeben wurde. Sowas ist dann ganz hilfreich in der Revision, wenn kein Freispruch dabei rauskommt.
Das ist Moabit. wie es singt und lacht.
Thx an Kampfschmuser und ben für den Fehlerhinweis
Clever. *notier*
Das Landgericht weiß jetzt aber auch, dass Sie entweder keine Ahnung von den Rechtsmitteln der StPO haben oder keine Bedenken, die Beschwerdeinstanz bewusst mit einem offensichtlich unstatthaften Rechtsmittel zu belästigen. Ob das wirklich ein Vorteil ist?
@ Carlo:
Welche Alternative schlagen Sie denn vor? Wenn die Richterin meine Terminsbeschwerde boykottiert und sie (die Beschwerde) dann verkümmert, soll ich mich dann fügen, klein bei geben und wie das Kaninchen auf das Landgericht schauen? Das ist doch nicht Ihr Ernst, oder?
Also andere Landgerichte geben sich mehr Mühe festzustellen, daß eine „Fortsetzungsfeststellungs-terminsbeschwerde“ unzulässig ist:
http://www.recht21.com/lg_kassel_2008_11_13.html
Was ich an dem Schreiben viel interessanter finde: Dem Richter wird das Schreiben am 4.8. vorgelegt, und er antwortet am 4.8., also am selben Tag. Und da soll mal einer sagen, unsere Gerichte würden nicht zügig arbeiten…
Man kann natürlich auch die Praktikantin mit dem fertigen Befangenheitsantrag in den Termin schicken. Kommt immer wieder gut.
Carsten, frag doch mal Deine Mittwochs-Studentin, die hat Erfahrung darin…;-)
Gibts für den Winter schon bärtige Handschuhe? ;-)))
„Auf diesem Wege habe ich nun erreicht, daß das Landgericht, das auch für die weiteren Rechtsmittel gegen die Entscheidungen dieser Richterin zuständig sein wird, von den Praktiken der Richterin Kenntnis erlangt hat.“ finde ich ziemlich albern. Wir kennen doch unsere Kollegen (bin selbst Mitglied einer Berufungskammer in Zivilsachen). Außerdem ist das eh aktenkundig.