Grundlegendes zum Nutzungsausfall

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift DAR (2009, 230) kann man (noch einmal) die Voraussetzungen für den Ersatz des Nutzungsausfallschadens für Motorräder nachlesen.

Nutzungsentschädigung ist bei Beschädigung eines Kraftfahrzeugs nur dann zu zahlen, wenn der Halter auf die „ständige Verfügbarkeit“ des Kraftfahrzeugs für seine „eigenwirtschaftliche Lebenshaltung“ angewiesen ist und daher durch seinen Ausfall -eine „fühlbare vermögenserhebliche Entbehrung“ eintritt.

Dieser Grundsatz gilt für alle Kraftfahrzeuge – und sogar für Fahrräder. Für Motorräder gibt es aber Besonderheiten:

Der Halter des Kraftrades muss zur Begründung eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung nachweisen, dass er das Krad anstelle eines Pkw zur ständigen Nutzung, zu Fahrten zum Arbeitsplatz etc. gehalten hatte. Wird das Motorrad nur neben einem Pkw aus sportlichem Interesse, als Hobby, oder für die Freizeit gebraucht, kommt Nutzungsentschädigung nicht in Betracht.

Ein eigenes Auto neben dem Mopped ist also grundsätzlich schon problematisch.

Der Anspruchsteller muss darlegen, daß er praktisch Tag für Tag auf den Gebrauch seines Krades angewiesen war.

Das ist in vielen Fällen nicht einfach, besonders dann, wenn es sich um ein klassisches „Schönwetter-Motorrad“ handelt.

Gerade weil eben ein Krad häufig nur an bestimmten Tagen, am Wochenende oder bei guten Witterungsverhältnissen gefahren wird, müssen an den Nachweis des Nutzungswillens strenge Anforderungen gestellt werden.

Mit einer Fireblade fährt in der Regel kein Mensch im Winter zur Arbeit. Deswegen heißt es in dem DAR-Aufsatz weiter:

Hätte der Geschädigte das Krad z. B. nur bei schönem Wetter genutzt und einen vorhandenen Pkw in der Garage gelassen, muss er im Schadenfall auf den Pkw zurückgreifen.

Daß das Autofahren mit einer Fahrt auf dem Mopped nicht vergleichbar ist, wird in der Regel von der Rechtsprechung nicht anerkannt:

Der mit dem Verzicht auf das Fahren mit einem Motorrad möglicherweise verbundene Verlust an Spaß und Freude ist allenfalls ein immaterieller, nicht aber ein zu entschädigender materieller Schaden.

Das sind soweit einmal die Grundsätze.

Aber: Keine Regel ohne eine Ausnahme. Jeder Fall ist anders. Deswegen sollte bei einer Unfallschadenregulierung stets der Nutzungsausfallschaden erst einmal geltend gemacht werden. Welche Voraussetzungen dann im Konkreten knackig nachgewiesen werden müssen, ergibt sich aus den weiteren Verhandlungen.

Besten Dank an Rechtsanwalt Jürgen Melchior, Wismar, für den Hinweis auf den DAR-Artikel.

Dieser Beitrag wurde unter Sachschadensrecht, Unfallrecht, Versicherungsrecht, Zivilrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Grundlegendes zum Nutzungsausfall

  1. 1
    mømø says:

    Wobei das ja nie was heißen muss, wenn ich an diesen Beitrag denke…

    Merke: Wenn Fireblade, dann halbrostigen untermotorisierten Uralt-Polo fahren und schon wird’s was mit dem Nutzungsausfall :)

  2. 2
    Lobo says:

    Tjo, ich hab kein Auto und ich fahr auch im Regen; wie man unschwer an meinem, absolut dreckigen Mopped sehen würde. :)

  3. 3

    @ mømø:
    Das sind die Ausnahmefälle, die die Versuche rechtfertigen, nicht vorhandene Chancen zu nutzen, rechtfertigen.

    Über einen (Un-)Fall einer Goldwing, den wir in unserer Kanzlei bearbeitet hatten, habe ich im März 2008 folgendes geschrieben:

    Es ging (nur noch) um den Nutzungsausfall für eine Honda Goldwing. Der Motorradfahrer konnte die “Einbauküche” in der Zeit vom September 2003 bis Januar 2004 nicht fahren, weil ein paar Ersatzteile nicht lieferbar waren. […] Das OLG Dresden hat den Versicherer in der Berufungsinstanz zur Zahlung von rund 4.100 Euro verurteilt, …

    Quelle: kanzlei-hoenig.info

    Der Fahrer, ein Feuerwehrmann, konnte nachweisen, daß er mit diesem Dickschiff seit Jahren des Winters unterwegs ist.

  4. 4
    SuBanKi says:

    Was ähnliches zu gunsten den Motorradfahrers hat das Landgericht Potsdam (Az.: 3 S 59/0 am 20.11.2008 festgestellt.

    http://www.saarbikers.net/wbb2/thread.php?threadid=8696#post122609

    Der Artikel gibt als Quelle Motorradrecht.de an.

    Vielleicht kann man mit einem weiteren Beispiel seine nicht vorhandene Chancen weiter erhöhen. :-)