Es gibt immer mal wieder mal ein Problem, „das hatten wir noch nicht“.
Dem Angeschuldigten wird sein bisheriger Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens verstirbt dieser Kollege und die Rechtsanwaltskammer setzt gem. § 55 BRAO einen Kanzleiabwickler ein. Dieser Abwickler, natürlich auch ein Rechtsanwalt, soll die bestehenden Mandate weiter bearbeiten. Das ist grundsätzlich eine sinnvolle Einrichtung.
In vorliegenden Fall meldet sich der Kanzleiabwickler (ausschließlich) beim Gericht und beantragt, die Bestellung des verstorbenen Kollegen aufzuheben und nunmehr ihn zum Pflichtverteidiger zu bestellen. Das Gericht entspricht – nach Anhörung (ausschließlich) der Staatsanwaltschaft – diesem Antrag und bestellt den Abwickler zum neuen Pflichtverteidiger.
Der Angeschuldigte ist mit dem Neuen nicht einverstanden und möchte einen anderen Rechtsanwalt, den er sich selbst ausgesucht hat, als Pflichtverteidiger haben.
Ich bin gespannt auf die Reaktion des Gerichts, wenn ich nun die Ablösung des Kanzleiabwicklers und meine Bestellung beantrage.
„die Bestellung des verstorbenen Kollegen aufzuheben “ – was wäre gewesen, wenn das Gericht diesem Antrag nicht nachgekommen wäre? ;-)
Nun ja, wenn sich das Gericht daran erinnert, dass nicht der Verteidiger, sondern der Beschuldigte antragsberechtigt ist, sollte es kein Problem werden…
RA JM: Hätte wohl keinen Unterschied zum aktuellen Zustand ergeben :P
Wenn ich Mandant wäre, würde ich den „neuen“ schon aus Prinzip ablehnen. Was muss der für ein Bild von seinen Mandanten haben.
Warum haben die die Beiordnung aufgehoben? Der Abwickler trifft kraft Gesetz in das Mandat ein. Durch die Aufhebung entstehen Mehrkosten, da zum einen der alte RA Gebühren beanspruchen kann bzw. seine Erben und der neue Anwalt nun nicht mehr als Abwickler sondern für sich selbst. Richtig ist, dass der Mandant ein Anspruch auf einen anderen Verteidiger hat….