Aus einer Ermittlungsakte, der Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Durchsuchungsbeschlusses:
Der Beschuldigte ist eines Verbrechens nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG verdächtig. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit Mittätern Cannabis im Kilogrammbereich sowie Kokain und Amfetamin im dreistelligen Grammbereich zu kaufen und das Rauschgift in der Kneipe „Zum Brausewirt“ mit Gewinn zu verkaufen.
Es ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird, nämlich Betäubungsmitteln und händlertypische Utensilien zum Strecken und Verpacken sowie Unterlagen zu Mittätern, Lieferanten und Abnehmern.
Das hört sich nach einigen Jahren Freiheitsentzug an …
wo ist die pointe?
Sprich, die Jungs sind auch fündig geworden.
Das ist doch mal eine vorbildliche Begründung eines Antrages auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses.
@ Rockafella:
Genützt hat es nix.
;-)
Das schreibt man aber immer noch Amphetamin, oder?