Bei der Vorbereitung der kommenden Woche bin ich einmal wieder über den § 466 StPO gestolpert, der die Kostenverteilung im Strafverfahren regelt, wenn es mehrere Angeklagte gibt.
Das kann im Einzelfall bitterböse ins Auge gehen. Auf einfachem Wege ist manchmal eine Geld- oder Bewährungsstrafe im Verhältnis zu den Verfahrenskosten das weitaus geringere Übel.
Man denke zum Beispiel an die Kosten für eine Telefonüberwachung oder andere Observationen, die sich gegen einen Großhändler rund um die Uhr über einige Wochen oder gar Monate hingezogen haben. Und bei dem man dann ein paar Mal ein paar Gramm eingekauft hat.
Mein lieber Herr Gesangsverein! Wohl dem, der sowieso kein Geld hat. Oder einen gnädigen Richter, der sich mit freundlicher Unterstützung des Verteidigers auf eine annehmbare Kostengrundentscheidung einläßt.
Wie könnte das denn konkret aussehen? Erklären Sie mal! Ist ja jetzt viel Zeit ;)
Ausgehend von § 466 StPO, der da heißt:
kann folgende extreme Situation eintreffen.
Das Telefon des Großhändlers wird abgehört. Der Konsument ordert per Telefon. Beide werden angeklagt und verurteilt. Der Dealer zu 12 Jahren, der Kiffer zu 90 Tagessätzen Geldstrafe. Soweit, so angemessen.
Die Abhörmaßnahmen haben fünstellig gekostet. Dazu kamen die Gutachten über den Wirkstoffgehalt des BtM. Es hat 25 Hauptverhandlungstage gegeben, weil der Dealer sich durch Schweigen verteidigt hat. Das Gericht hat das Verfahren gegen den Kiffer nicht abgetrennt.
Für diese dadurch entstandenen Kosten haftet der Kiffer genauso wie der Dealer. Im Zweifel hat der Dealer nichts mehr, also greift die Justizkasse auf das Arbeitseinkommen des Kiffers zurück.
@§ 466 StPO: Achja, „als Gesamtschuldner“. Ach du grüne Neune.
CRH: Freundlichen Dank :)
Hm da würden mich die Voraussetzungen zu einer Abtrennung natürlich brennend interessieren.
Schöne Pfingsten!
Kann man da vielleicht was über das Tatbestandsmerkmal „dieselbe Tat“ machen?
BV: Lieber ’n Dealer nehmen, der viel verdient und wenig telefoniert.
Oder gar keinen.
Ist denn die Erkenntnis aus der Telephonüberwachung gegen den Kiffer überhaupt verwertbar, soweit es nur um den Komplex Ankauf und Besitz zum eigenen Konsum geht und außer den Protokollen aus der Überwachung nichts vorliegt?
Ja, Herr Rossi, auch mir ist § 100 a StPO bekannt. Aber er spielt in dem Blogbeitrag keine Rolle.
Trotzdem, auf Ihren besonderen Wunsch:
Sie sind nicht der einzige, der das lawblog vom geschätzten Kollegen Udo Vetter liest.
Herr Rossis Frage hätte von mir kommen können – bin auch Lawblogleser ;-)