Kostenerstattung, unerfreulich

Ein Ermittlungsverfahren ist schon übel genug für einen Beschuldigten. Die Kosten der Verteidigung sind ein weiteres Übel, das auch noch oben drauf kommt.

Dessen sind sich ernsthafte Verteidiger in der Regel auch bewußt. Und deswegen wird stets bei einer ersten Besprechung mit dem Mandanten die Kostenfrage ein Thema sein.

Nachdem die Höhe der Kosten geklärt und vereinbart ist, folgt stets die Frage des Mandanten:

Wer erstattet mir diese Kosten, wenn ich nicht verurteilt werde?

In den meisten Fällen ist die Antwort des Verteidigers höchst unerfreulich: Nur im Falle eines Freispruchs gibt es Ersatz der Aufwendungen. Und den meist auch nicht vollständig.

Die Einzelheiten dazu habe ich nun einmal in einer Mandanten-Information zusammen gefaßt.

Der Mandant muß sich überlegen, wem er – trotz einer Verfahrenseinstellung – das verbleibende Loch in seiner Haushaltskasse zu verdanken hat: Dem Verteidiger, der für seine Arbeit eine Gegenleistung bekommen möchte. Oder dem Gesetzgeber, der eine erfreuliche Kostenerstattung nicht vorsieht.

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