Kurzfristig im Zivilprozeß

Es geht um einen Verkehrsunfall. Ein betrunkener Autofahrer überfährt eine rote Ampel und kollidiert mit einem Motorradfahrer. Das war im Mai 2003.

Nachdem der Motorradfahrer wieder zusammen gewachsen war, konnten wir für ihn die Ansprüche aus dem Sach- und Personenschaden beziffern und beim gegnerischen Versicherer anmelden. Der Versicherer zahlt nicht das, was unser Mandant beansprucht. Deswegen haben wir Klage erhoben. Das war im November 2004.

Das Landgericht Berlin hat nach einer Beweisaufnahme mit Sachverständigengutachten über die Klage entschieden. Das war im April 2009.

Das Urteil gefiel unserem Mandanten nicht. Deswegen haben wir Berufung eingelegt. Wie es mit der Berufung weiter gehen wird, werden wir erfahren. Das wird – in Hinblick auf die Geschäftslage – im Mai 2010 sein.

Kammergericht arbeitet im Mai

Immerhin: Der Vorsitzende Richter am Kammergericht macht Mut: Er kündigt an, dann kurzfristig Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Kurzfristig. Ah-ja. Vor dem Hintergrund der bisherigen Entwicklung: Was muß sich der Mandant darunter vorstellen?

Dieser Beitrag wurde unter Justiz veröffentlicht.

8 Antworten auf Kurzfristig im Zivilprozeß

  1. 1
    Werner says:

    Ich bin kein Jurist. Für mich ist das langfristige Rechtsverweigerung. Hat hier jemand gesagt, die BRD wäre ein Rechtsstaat?

  2. 2
    doppelfish says:

    Das ist anscheinend öfter so bei den Zivilisten.

  3. 3
    egal says:

    Das Problem ist wohl weniger das KG als das LG. Dass Rechtsmittel gegen ein Urteil das Verfahren verlängern, ist nunmal logisch, auch wenn das Verfahren wohl nicht wirklich „gefördert“ wird, wenn erst nach einem Jahr nach der Einlegung die Zulässigkeit geprüft werden soll.

    Interessant wäre es natürlich, warum das LG Berlin 4 1/2 Jahre für ein Urteil brauchte. Lags an den Sachverständigen oder einer Prozesspartei? Arbeitsüberlastung der Kammer oder alles zusammen?

    Vor kurzem hat das BVerfG in einem überlangen Verfahren übrigens eine (Grundrechts)verletzung des effektiven Rechtschutzes gesehen. Allerdings ging das Verfahren doch um die 20 Jahre.

    doppelfish,

    manche Strafsachen dauern auch mehr als 5 Jahre bis da ein rechtskräftiges Urteil ausgesprochen wird…

  4. 4
    ana says:

    Vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ist die Bundesrepublik schon öfter wegen überlanger Verfahrensdauer zu Schadenersatz verpflichtet worden.
    Da reichen bereits 10 Jahre.

  5. 5
    Subsumtionsautomat says:

    Ich, 1. Instanz Landgericht, terminiere aus diversen Gründen, die ich nicht zu verantworten habe, auch schon im April 2010. Und es ist eben nicht so, dass man einfach mal so eben 2-3 Sachen mehr in der Woche machen kann – die Urteile wollen ja auch irgendwann geschrieben werden! Sich über die Justiz zu ärgern ist da in der Regel völlig verfehlt – wenden Sie sich an den Abgeordneten Ihres Wahlkreises!

  6. 6

    Bei anderen sind die Gerichte da weniger zimperlich:

    „… im übrigen ist innerhalb von 12 Tagen nicht kurzfristig.“

  7. 7

    @ Subsumtionsautomat:

    Mir sind die Strukturen bekannt und der Beitrag ist keine Kritik des VRiKG in persona. Er ist aber für mich greifbar; er mag den Link auf den Beitrag an seine Leitung schicken.

    Nebenbei: Wenn „Abgeordnete meines Wahlkreises“ etwas ändern könnten, wären sie verboten.

  8. 8
    Ernst says:

    Vorsicht, Herr Fachanwalt! Freuen Sie sich nicht zu früh darüber, dass der VRiKG Ihnen eine „kurzfristige Terminierung“ versprochen hat. Das ist vielleicht mehr, vielleicht weniger als das Gesetz vorsieht: In § 523 Abs. 1 ZPO heißt es:
    Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
    Also nur, wenn die Berufung nicht aussichtslos ist, ist unverzüglich Termin zu bestimmen. Das wiederholt die allgemeine Anforderung des § 216 Abs. 2 ZPO:

    (2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

    Und das heißt: Die Terminsbstimmung muss unverzüglich erfolgen, der Termin selbst kann warten (Musielak/Stadler, § 216 ZPO Rdnr. 7 f.).