So kann man vielleicht die Prozeßbevollmächtigten in einer Zivilsache laden. In einer Bußgeld- oder Strafsache sieht eine Ladung des Verteidigers anders aus. Jedenfalls wenn sie wirksam sein soll.
Mal sehen, welcher Honig sich daraus saugen läßt. ;-)
Können Sie einer Unwissenden bitte erklären, was an dem Schrieb nicht stimmt?
Raten Sie doch erstmal. ;-) crh
Es findet nicht in Saal 11 statt.
Ich rate auch mal: „Unglückliche“ Adressierung?!
Da „des“ Verteidigers so hervorgehoben wurde, tippe ich mal, dass eine Ladung nur an den explizit benannten/bevollmächtigten Verteidiger wirksam ergehen kann, nicht an eine allgemeine Kanzleianschrift schon gar nicht wenn „& Partner“ drin steht.
Schicken Sie doch Ihren Kollegen, RA Glienke hin.
Es sei denn, der Co. hieße „Partner“ mit Nachnamen… ;)
Nix mit Honig – Herr Hönig hat die Ladung offenbar erhalten. Also wäre ein etwaiger Zustellungsmangel jedenfalls geheilt (§ 189 ZPO iVm § 37 StPO).
soweit meine rudimentären Grundsätze in der Strafverteidigung reichen, wird der Beschuldigte/Angeklagte immer durch einen Verteidiger persönlich vertreten, nicht durch die Kanzlei…
Naja, wenn Sie aber doch nur zu 2. sind, dann gehts ja, oder?
Weil sich vermutlich keine VM bei den Akten befindet kann man den Verteidiger nicht Laden , schon gar nicht die ganze Kanzlei? Solange die Kanzlei nicht aus mehr als 3 Anwälten besteht, dürfte das noch gehen.
was steht denn auf der Vollmacht – ach ;)
ok: Wer hat sich als Verteidiger angezeigt? „ich“ (mit Unterschrift crh) oder „wir“? :)
Abgesehen von dem kursivgeschriebenen ‚des‘ fiel mir die Frist auf – reichen keine zwei Wochen (es ist ja nicht nur ein Tag weniger, die Postlaufzeit kommt auch noch dazu)?
neugierig,
gb