Der (jetzige) Mandant war (damals) nicht zum Hauptverhandlungstermin beim Amtsgericht erschienen. Darüber waren weder der Strafrichter, noch der Staatsanwalt amüsiert. Deswegen hat der Strafverfolger auch einen Antrag auf Erlaß eines Haftbefehls gestellt. Aus dem Sitzungsprotokoll:
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nach Beratung:
Beschlossen und verkündet:
1. Die Hauptverhandlung wird ausgesetzt.
2. Gegen den … Angeklagten ergeht Haftbefehl gem. § 230 II StPO
3. Neuer Termin von Amts wegen.
Ich frage mich nun (wiederholt), wie sich ein einzelner Richter mit sich selbst berät.
Wenn dieser Strafrichter nicht Dr. Jekyll Hyde heißt, wirre Selbstgespräche führt, sonst irgendwie shizophren ist oder sich mit einer Handpuppe unterhält, dürfte es eigentlich mit der Beratung schwierig sein.
Nach einigem Nachdenken …
wäre an sich richtig(er). Oder sehe ich das mit unserer Sprache mal wieder zu streng?
Hier gebe ich Recht. Beraten kann man sich natürlich nicht mit sich selbst. Aber es gibt wohl auch keinen Grund zur Übermäßigen Strenge. Ich sehe das eher als übliche Floskel, dass das Gericht – gleich ob einer oder mehrere – sich die Sache nochmal haben durch den Kopf gehen lassen. „Nach einigem Nachdenken…“ klingt in meinen Ohren etwas komisch.
Die wohl beste Lösung wäre, es einfach wegzulassen. Man darf wohl erwarten, dass ein Strafrichter sich vor jeder Entscheidung Gedanken dazu macht, was nicht extra protokolliert werden muss.
Da stand doch die Ente auf dem Richtertisch, haben Sie die nicht gesehen?
Spieglein, Spieglein an der Wand … ;-)
„Nach Abwägung“ fände ich besser.
Vielleicht lässt er sich die Karten legen?
Anders als mit der Ente kann ich mir so einen Quatsch auch nicht erklären.
Nein, er lässt sich von seinem Kommentar beraten!
da wird der entsprechende Baustein in der EDV keinen Unterschied zwischen Einzelrichter, Schöffengericht, etc machen.