Es gibt doch immer wieder eine Straftat, die ich noch nicht verteidigt habe.
Gut, solche Sachen wie „Vorbereitung eines Angriffskriegs“ nach § 80 StGB dürften auch in anderen Strafrechtskanzleien eher die seltene Ausnahme sein; den hatte ich auch noch nicht. Heute hatte aber eine andere Norm aus dem Strafgesetzbuch in unserer Kanzlei Premiere: Fischwilderei, § 293 StGB. Ermittlungsbehörde ist die Wasserschutzpolizei.
Ich freue mich schon auf die Akteneinsicht und das Gespräch mit Herrn Fischer. Er wird mich wohl in die Geheimnisse des Angel“sports“ einweihen.
wie? im ernst? noch nie fischwilderei verteidigt? gibts in berlin keine flüsse und seen?
ich hatte solchen quatsch schon als referendar bei meinen sitzungsvertretungen ständig.
fritz fischt ohne angelschein. böse böse. am besten sicherungsverwahrung.
manchmal denkt man die hätten bei polizei und sta nix zu tun…
Hat da jemand einen Lachs aus dem Landwehrkanal gezogen?
Wir haben unlängst am Lehrstuhl zusammengesessen und haben die nächste Zwischenprüfungsklausur vorbereiten sollen. Auch hier kam schnell der Gedanke, mal in die Exoten auszuweichen, statt immer nur Standard wie KV, Brandstiftung und Vermögensdelikte.
Der verunglimpfte fischwildernde Bundespräsident B, stößt bei einem Tauchgang in internationeln Gewässern…
enn Du noch Insider-Wissen aus Spree, Havel und kleineren Kanälen brauchst, sag Bescheid. Ich habe einen Fischereischein und über den DAV eine umfassende Erlaubnis zur Ausübung des Fischereirechts.
Mich würde auch interessieren, was vorgeworfern wird und was am Ende bei rumkommt.
An Fischwilderei muss ich immer denken wenn ich diese Komplett-Angelsets sehe die regelmässig bei den Discountern angeboten werden, dort liest man nämlich nirgends einen Hinweis darauf das man in DE einen Fischereischein braucht.
Da ich selber einen Fischereischein besitze, der inzwischen fast so kompliziert zu bekommen ist wie ein Führerschein, möchte ich gerne mal wissen wieviele Kunden der Discounter mit ihren Angelsets da unwissend in eine grosse Falle tappen.
Fischwilderei ist hier auf dem Lande häufig zu verteidigen. Ein Skandal, daß die Junker bestimmen, ob der arme Bauer sein Abendbrot öffentlichen Gewässern entnehmen darf!
Da lob ich mir Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Landesverfassung:
„Der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur, insbesondere das Betreten von Wald und Bergweide, das Befahren der Gewässer und die Aneignung wildwachsender Waldfrüchte in ortsüblichem Umfang ist jedermann gestattet.“
Wer wollte bestreiten, daß die Bachforelle eine „wildwachsene Waldfrucht“ ist?