Der Anrufer aus Ganz-weit-weg-von-Berlin hat folgende Nachricht hinterlassen:
Ihr Schwager ist in der Reha und ist geistig nicht ansprechbar – seine Frau ist mit dem gemeinsamen Kind durchgebrannt. Die Frage ist ob die Mutter des Schwagers das Kind wieder nach Hause holen darf? Die Schwiegermutter hat die Betreuung für den Schwager.
Dies zum Thema: Mit welchen Problemen sich ein Strafverteidiger am Wochenende beschäftigt.
Gibt es irgendwelche Vorschläge?
Erstmal eine übersichtliche Skizze anfertigen, die die Verwandschaftsbeziehungen illustriert.
Ich fürchte, da werden Sie nicht helfen können.
Die Großmutter ist nicht Inhaberin der elterlichen Sorge.
Der (sorgeberechtigte ?) Vater kann seine Recht derzeit nicht ausüben.
Die Mutter kann einen Antrag nach § 1674 BGB stellen.
Die Betreuerbestellung der Oma dürfte nicht den Wirkungskreis „Ausübung der elterlichen Sorge“ umfassen. Das ginge wohl auch gar nicht.
Besteht akute Gefahr füe das Wohl des Kindes ? Dann könnte man gemeinsam mit dem JA nach § 1666 vorgehen
Sorry, „§ 1674 BGB“ was not found in database.
Aber der Vorschlag mit dem Jugendamt ist eine gute Idee. Werde ich weitersagen. Besten Dank.
?? Not foudd??
§ 1674
Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
man hilft doch, wo man kann
PS: der link zu § 1674 bei dejure funktioniert bei mir
ballmann: Könnte was berufliches sein, mit dem Link. :)
@ doppelfish:
Die Ironie-Detektoren sind auch nicht mehr das, was sie früher mal waren. Wonnich? ;-)
Lieber ballmann: Meine kleine Welt endet bei der Ziffer 358. Mit so großen Zahlen kann ich nicht rechnen.
Der Elefant auf der Leitung lies sich nur schwer verscheuchen
@Hoenig
Ich hoffe, nicht bei 358 StPO, sonst wird das mit der Strafvollstreckung und der Kostenfestsetzung schwierig.