Polizist in Geldnot

Im Frühjahr 2006 war der Polizist in Geldnot geraten und benötige dringend 2000 Euro. Niemand wollte ihm die Summe leihen. Anfang April kam er schließlich auf die Idee, einen Autohändler aus dem Zuständigkeitsbereich seines Reviers um das Geld zu bitten.

Quelle: Badische Zeitung

Das scheint mir schon im Ansatz keine schlaue Idee gewesen zu sein. Denn gegen diesen Händler wurden zahlreiche Ermittlungsverfahren geführt und er war bei Polizei und Justiz eine bekannte Größe. Es wird nicht überliefert, wie die Dienstaufsicht davon Wind bekam. Aber die Zeitung berichtet über das nachfolgende Strafverfahren gegen den Polizeibeamten. Denn seit 1997 gelten verschärfte Regeln im Korruptions-Dschungel

Danach macht sich ein Beamter schon dann strafbar, wenn durch die Annahme eines Geschenks oder eines Vorteils ein „böser Schein“ entsteht. Mit anderen Worten: Es genügt bereits die Vorteilsannahme, es muss ihr keine pflichtwidrige Diensthandlung mehr folgen. Und weil das im Fall des Angeklagten genau so gewesen ist, denn er hätte theoretisch im Rahmen einer Vertretung auf seinem Revier durchaus gegen den Autohändler ermitteln müssen, hat ihn auch das Landgericht schuldig gesprochen.

40 Tagessätze Geldstrafe hat es dafür gegeben. Nicht weiter gefährlich für den Job, hinderlich allerdings beim Klettern auf der Karriereleiter.

Dieser Beitrag wurde unter Polizei veröffentlicht.

5 Antworten auf Polizist in Geldnot

  1. 1
    Hans Huckebein says:

    Soso, die Vorteilsgewährung bzw. -annahme (bei der es im Unterschied zur Bestechung bzw. Bestechlichkeit einer pflichtwidrigen Diensthandlung nicht bedarf) gibt es erst seit 1997 …

    Sie glauben doch sonst auch nicht jeden Unsinn, der in der Zeitung steht.

  2. 2
    A.N. says:

    @Hans Huckebein: Die Neuschaffung von Vorteilsgewährung und -annahme vermag ich nicht aus dem Beitrag herauszulesen. Die behauptete Geltung verschärfter Regeln dagegen geht vollkommen konform mit dem Vogang, der in der einschlägig-wirtschaftsstrafrechtlichen Literatur als Lockerung der Unrechtsvereinbarung bezeichnet wird.

  3. 3
    BuschTroll ;-) says:

    Um ein wenig genauer zu sein: Seit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption vom 13.08.1997 (BGBl. I, 2038).

  4. 4

    @BuschTroll:
    Danke für Ihren deutlicheren Hinweis, die entsprechenden Seiten aus dem BGBl. hatte ich oben („verschärfte Regeln“) bereits verlinkt.

    @Hans Huckebein:
    Weniger Stimmungmache und mehr Substanz stände Ihnen ganz gut.

  5. 5
    doppelfish says:

    Kann der sich nicht einfach einen Nebenjob suchen? Achso, nee, auch nicht.