Radarfalle für Moppedfahrer

Mit einem neuen Messgerät will die Polizei künftig auch „Temposünder“ auf zwei Rädern ertappen, berichtet das Magazin Technology Review in seiner aktuellen Ausgabe 12/09. Zwei der fünf Sensoren des neuen Digitalblitzers sind schräg zur Fahrbahn ausgerichtet, so dass Fahrer und hinteres Nummernschild von der Seite abgelichtet werden können.

Bislang konnten Motorradfahrer den sogenannten Starenkästen gelassen ins Auge sehen – ihre Maschinen haben vorne kein Nummernschild und konnten auf Blitzfotos deshalb nicht identifiziert werden. Doch das neuartige Überwachungssystem ES3.0 der bayerischen Firma eso GmbH erwischt durch Aufnahmen von der Seite jetzt auch Zweiräder. Zudem kann es Autos auseinanderhalten, die auf einer zweispurigen Straße nebeneinander fahren.

Quelle: heise Autos

Nun denn, die Praxis wird zeigen, ob die Meßgeräte den hohen Anforderungen an die Beweisführung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung standhalten werden.

Zudem erscheint dieses Meßgerät zur Ermittlung eines Motorradfahrers auch nur bedingt geeignet zu sein. Über das (abfotografierte) Kennzeichen kann der Halter ermittelt werden, gut. Aber wenn der Halter nun nicht mitteilt, daß er oder wer sonst das Mopped über die Ziellinie gesteuert hat? Dann muß die Bußgeldbehörde bzw. der Richter meistens durch ein (getöntes?) Visier dem Fahrer tief in die Augen schauen, damit er identifiziert werden kann. Noch ein Grund mehr, nur mit Integralmütze zu fahren. ;-)

Die beste Methode aber, einem Bußgeldverfahren zu entkommen, ist nach herrschender Ansicht aber die gnadenlose Beachtung der Anweisungen der Rennleitung.

Was man sonst noch so machen kann, wenn es einen denn erwischt hat, kann man hier nachlesen. Oder hier erfragen. 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Motorradrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht veröffentlicht.

11 Antworten auf Radarfalle für Moppedfahrer

  1. 1

    AG Grimma, 3 OWI 166 JS 35228/09:

    „Aus der Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009 ergibt sich, dass auch bei einer Geschwindigkeitsmessung mittels Lichtschranke – hier
    ES 3.0 -, bei der ein Frontfoto zur Identifizierung des Fahrers und des Fahrzeuges gefertigt wird, ein Beweiserhebungs- sowie verwertungsverbot anzunehmen ist, wenn für diesen Eigriff in das informa-
    tionelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen keine gesetzliche Grundlage vorliegt. (Aus den Gründen: …Über den vom BVerfG entschiedenen Fall der Videoüberwachung aber gilt das Verwertungsver-
    bot auch für jede Art von Verkehrsverstössen, bei welchen eine Identifizierung des Fahrers nur mittels des Tatbildes möglich ist, d.h. auch für Geschwindigkeitsmessungen – stationär und mobil aus-
    ser Lasermessungen – und stationäre Rotlichtüberwachung. Auch in diesen Fällen müssen die Ausführungen des BVerfG Anwendung finden…). (s.a. Entscheidung des BVerfG vom 31.08.2009,
    Az. 2 BvR 941/08 = Dok.Nr. 84480).“

    Zitiert aus dem ADAJUR-Newsletter, Ausgabe vom 27. Oktober 2009

  2. 2
    Till says:

    Ich bin ja dafür, Motorradfahrer grundsätzlich von der Pflicht zur Beachtung von Geschwindkeitsregeln zu befreien, solange sie Inhaber eines Organspendeausweises sind :-)

  3. 3
    knilch says:

    @ till
    bin ich seit Jahren ;-)

    Für den Notfall frage ich lieber jemanden, der sich damit auskennt. Als Berliner ist der Weg zum Paul-Lincke-Ufer nicht so weit…

    P.S. Ist ein getöntes Visier nur bedingt zugelassen?

  4. 4

    Ist ein getöntes Visier nur bedingt zugelassen?

    Es kommt wohl auf den Grad der Tönung an.

  5. 5
    knilch says:

    @ crh
    Vielen Dank für den Hinweis. Nur, wo erfahre ich den zulässigen Tönungsgrad? Falls Sie hier einen hinreichenden und kostenfreien Hinweis liefern könnten, wäre ich sehr dankbar. Für meinen Schuberth S1 oder R1 teilten mir die drei großen Zubehörlieferanten mit, dass ich alles verwenden kann, was der Hersteller anbietet. Wohlgemerkt im öffentlichen Bereich.
    Daher bin ich noch mit klarem Visier unterwegs.

  6. 6

    Besorgen Sie sich Ihr Wunschvisier, montieren Sie es sich an den Helm, fahren Sie damit spazieren und gut is.

    Wer – außer ein paar spitzfindige Moppedfahrer, gern solche während ihres Jurastudiums – diskutiert das Problem eigentlich? In der Praxis ist das kein Thema.

  7. 7

    Dann muß die Bußgeldbehörde bzw. der Richter meistens durch ein (getöntes?) Visier dem Fahrer tief in die Augen schauen, damit er identifiziert werden kann. Noch ein Grund mehr, nur mit Integralmütze zu fahren.

    Das ist das erste Argument, welches mich überlegen lässt, ob so ein Aquarium auf dem Kopp nicht doch toll ist…

  8. 8

    Wenn Sie sich meinen Helm ansehen, den ich in Brno kaputt gemacht habe, hätten Sie noch ein weiteres Argument.

  9. 9

    Neben Tönung noch Verspiegelung, sicher ist sicher.

  10. 10
    Ö-buff says:

    Na, da hat wohl einer was ordentlich durcheinander gebracht.
    Die beiden schräg angeordneten ESO3.0-Sensoren sind keineswegs zur Kennzeichenerkennung von Motorrädern vorgesehen, sondern zur Bestimmung des seitlichen Abstands zum Sensor (was mehr schlecht als recht funktioniert, wenn zwei Fahrzeuge etwa gleich schnell durch die Messstrecke fahren, wie ESO und PTB inzwischen einräumen.)
    Möglich werden soll die „Verfolgung“ von Motorradtemposündern durch die zweite abgesetzte Kamera, die mit der gerade erschienenen Nachtragszulassung eingeführt wurde. Da blitzt es dann von vorn und von hinten.

  11. 11
    knilch says:

    @crh

    Wer – außer ein paar spitzfindige Moppedfahrer, gern solche während ihres Jurastudiums – diskutiert das Problem eigentlich? In der Praxis ist das kein Thema.

    Ich zähle wohl zu der ersten Gruppe, da Ihr zweiter Hinweis in meinem Fall schon in den 80ern vollzogen wurde.
    In meiner Praxis war es schon ein Thema, da ich dafür schon einen Beitrag an die grün/weiße Rennleitung zahlen konnte/durfte/sollte.

    Besserwisserische Grüße