Ratgeber Strafrecht auf Kanzlei-Hoenig.de

Neues auf unserer Homepage: Wir haben begonnen, einen „Ratgeber Strafrecht“ für juristische Laien zu erstellen. Leicht verständlich und locker geschrieben, soll auch ein rechtsunkundiger Mensch verstehen können, wie er sich möglichst günstig in einem Strafverfahren bewegt. Darüber hinaus sind Fragen erlaubt und erwünscht.

Die einzelnen Kapitel werden in unregelmäßigen Abständen geschrieben und veröffentlicht. Über den Fortgang dieses Projekt werde ich hier im Blog berichten.

Kommentare zu diesen Beiträgen, Anregungen und Kritiken, die – hier im Blog – sehr erwünscht sind, helfen dabei, die Kapitel des Ratgebers weiter zu entwickeln, zu verbessern oder anzupassen.

Dieser Beitrag wurde unter Ratgeber Strafrecht veröffentlicht.

4 Antworten auf Ratgeber Strafrecht auf Kanzlei-Hoenig.de

  1. 1
    Jo Katterturm says:

    Yup. Kapitel eins könnte sein, auch für den absoluten Laien klarzustellen, wo der Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht liegt.

    Was ist zum Beispiel eine Beleidigung? Und wieso können manche Straftaten auf den Zivilklageweg verwiesen werden? Warum sitzt mal ein Staatsanwalt im Saal und mal nicht?

  2. 2
    Malte S. says:

    Wichtig sind mE die einzelnen Verfahrensabschnitte und Kompetenzen. Kaum jemandem dürfte bewußt sein, dass eine „Ladung“ von der Polizei wenig wert ist, während die StA tatsächlich anhören kann. Auch die Unterscheidung zwischen Ermittlungs- und Strafverfahren halte ich für erwähnenswert.

    Ach, nicht zu vergessen: Mindestens einmal pro Abschnitt sollte der Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht auftauchen ;)

  3. 3
    Tilman says:

    Ich würde einige „naive Sprüche“ aufzählen. Beispiel:

    „Die Polizei kann mich nicht verhaften, ich hab ja nix angestellt“.

    Da könnte man dann zu der Story linken von dem Berliner der aufgrund eines Fotos in München „erkannt“ wurde.

    Man könnte auch erwähnen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft nicht immer wirklich interessiert sind, die Unschuld von Leuten zu beweisen. Kein Staatsanwalt oder Polizist wird gelobt/befördert weil er einen Unschuldigen hat laufen lassen.

    Beispiele:
    http://blog.beck.de/2009/06/17/fehlverurteilung-wegen-totschlags-%E2%80%93-und-was-sagt-die-staatsanwaltschaft
    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,630648,00.html
    oder die Fälle „Pascal“ oder „Worms“ oder „Monika de M.“.

  4. 4
    Malte S. says:

    Nun letzteres halte ich nicht für angebracht. Auch wenn es diese Fälle gibt, sind sie doch bisher noch immer die Ausnahme.
    Die Idee mit „blöden Sprüchen“ ist allerdings sehr gut. Die muss man dann aber unterteilen in solche der Beschuldigten und solche der Ermittlungsbehörden/Gerichte.
    z.B. „Ich darf nur lügen, wenn ich ansonsten eine Straftat gestehen würde.“ oder „Wenn ich der Polizei nichts sage, werde ich wegen ‚Behinderung der Justiz‘ angeklagt.“ (hab ich schon zu hören bekommen)