Aus einem Vermerk in einer Ermittlungsakte, nach einer erfolglosen Wohnungsdurchsuchung und nachdem der Beschuldigte sich nicht bei der Polizei, sondern bei seinem Verteidiger gemeldet hat:
Der Beschuldigte konnte vor Ort nicht angetroffen werden; einen späteren Vorladungstermin nahm er nicht wahr. Es ist davon auszugehen, daß er nicht von seinen Recht zur Aussage Gebrauch machen will.
Der Beschuldigte macht von seinem Recht Gebrauch, sich durch Schweigen zu verteidigen. Hört sich irgendwie besser an, finde ich.
Richtig, das Recht besteht hier gerade darin, schweigen zu dürfen und nicht darin, aussagen zu dürfen.
Das weiß man doch gar nicht. Vielleicht ist das keine Verteidigung durch Schweigen. Vielleicht hat er einfach keine Lust, dazu etwas zu sagen. Er bekommt aus guten Gründen rechtliches Gehör. Wenn er dieses nicht nutzt, kann man doch durchaus konstatieren, dass er von seinem Recht, etwas zu dem Vorwurf zu sagen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Dass dem Strafverfolgten auch ein Recht zur Aussage zusteht, erkennt man, wenn man einfach einmal zugrunde legt, er hätte kein Recht dazu. Dann könnte gegen ihn einfach eine Strafe festgesetzt werden, ohne dass er eine Chance hätte, sich dazu zu äußern.
Der Beschuldigte hat daher z w e i Rechte: das Recht zu schweigen u n d das Recht zur Aussage.
Außerdem ist es in der StPO vorgesehen, dass der Beschuldigte vor Anklageerhebung Gelegenheit bekommt, sich zu äußern.
@ AnotherOne:
Genauer: In § 163a I StPO.