Aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu unserer Rechtsbeschwerde in einer Bußgeldsache:
Im Gewand der Gehörsrüge wird die Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht geltend gemacht, die als Verfahrensrüge in Bagatellsachen gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nicht statthaft ist.
Wenn man sonst den knarrenden Tonfall der Staatsanwaltschaft gewohnt ist, hört sich sowas schon fast lieblich an.
Vorsicht:
„Zu Dionys, dem Tyrannen, schlich
Damon, den Dolch im Gewande:
Ihn schlugen die Häscher in Bande“
das ist toll, ich hab es heute direkt verwendet, allerdings ohne Quellenangabe:)