Ein erstes Kapitel des „Ratgeber Strafrecht“ ist auf unserer Website erschienen: Schriftliche Anhörung
Sie haben Post von der Polizei bekommen. Man teilt Ihnen mit, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird und will Ihnen nun Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Grundsatz:
Gelegenheit zur Stellungnahme heißt: Sie haben das Recht auf eine Stellungnahme. Aber Sie sind nicht verpflichtet dazu.
Sie wissen in diesem Verfahrensstadium nicht, was Ihnen vorgeworfen wird. Zwar finden Sie in diesem Anhörungsschreiben vielleicht einen Hinweis auf einen Sachverhalt. Unter Umständen teilt man Ihnen auch mit, daß Ihnen eine Straftat – z.B. eine fahrlässige Körperverletzung – vorgeworfen wird. Einzelheiten und Details werden Ihnen aber nicht mitgeteilt.
Und bevor Sie diese Einzelheiten nicht ganz genau kennen, können Sie sich nicht effektiv verteidigen. Deswegen ist an dieser Stelle nur ein Rat richtig:
Schweigen Sie! Verteidigen Sie sich durch Schweigen!
Damit machen Sie nichts falsch.
Sie sind nicht verpflichtet, auf dieses Anhörungsschreiben zu reagieren. Also antworten Sie nicht.
Teilen Sie noch nicht einmal mit, daß Sie sich (zunächst) durch Schweigen verteidigen möchten. Diese Mitteilung ist lediglich eine Bestätigung dafür, daß Sie Post von der Polizei erhalten haben. Auch dazu sind Sie nicht verpflichtet.
Ausnahme:
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, auch gegenüber der Polizei Angaben zu Ihrer Person zu machen. Wenn die Polizei Ihren Namen und Ihre Anschrift aber schon korrekt erfaßt hat, müssen Sie ihr nicht noch einmal Ihren Namen und Ihre Anschrift mitteilen.
Empfehlung:
Ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren ist immer sehr ernst zu nehmen. Am Ende eines solchen Verfahrens können Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe oder sonstige Nebenfolgen (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) stehen. Deswegen sollten Sie reagieren, wenn auch (noch) nicht gegenüber der Polizei.
Entweder Sie wenden sich mit diesem Anhörungsschreiben an einen Strafverteidiger, also an einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht ganz oder zumindest teilweise spezialisiert ist. Das wäre die optimale Reaktion, denn dort werden Sie kompetent beraten.
Alternativ bietet sich an, zunächst einmal in die (polizeiliche) Ermittlungsakte zu schauen, um danach dann zu entscheiden, was zu tun ist. Weitere Einzelheiten zu dieser Alternative finden Sie in unserer Information zur Akteneinsicht für 30 Euro.
Zusammenfassung:
Auf ein Anhörungsschreiben reagieren Sie nicht. Entweder Sie beauftragen einen Verteidiger mit einer Reaktion oder Sie besorgen sich über unsere Kanzlei kostengünstig eine Kopie der Ermittlungsakte.
Zu finden auf www.Kanzlei-Hoenig.de
Das nächste Kapitel wird die richtige Reaktion auf eine Vorladung bei der Polizei beschreiben.
Wird’s den Ratgeber auch als eMail-Kurs geben? Das hat nämlich was, fand ich. In gut verträglichen Häppchen bequem in’s Postfach serviert.
Das Projekt eignet sich (leider) nicht als eMail-Kurs, der erst dann starten kann, wenn er komplett fertig ist. Der Ratgeber Strafrecht ist etwas, das ständig angepaßt werden und wachsen soll.
Die Häppchen, die Sie wünschen, kommen dann ja über dieses Weblog zu Ihnen. Nur eben etwas unregelmäßiger.
Was ich grundsätzlich nicht verstehe: Wieso darf man Stellung nehmen zu einer Sache, von der man aber nicht erfährt, worum es überhaupt geht? Wie soll man da überhaupt eine Stellungnahme machen?
ISt das nicht wieder ein grundsätzlicher bürokratischer Schwachsinn?
Doch, doch, es wird dem Beschuldigten schon mitgeteilt, worum es im Groben geht. Zum Beispiel „um den Verkehrsunfall am 12.10.08 in der Kreuzbergstraße“. Mehr aber nicht. Verschwiegen werden dann z.B. die Aussagen anderer Unfallbeteiligter oder andere Beweismittel.
Eine schriftliche Anhörung kommt also nur in ganz einfachen und überschaubaren Fällen (Unfall, Ladendiebstahl …) in Betracht.
Ok. Und regelmässig oder unregelmässig, das nimmt sich nichts. Happen backen ist wichtig. Viel Spass in der juristischen Küche :)