Schuß in den Unterschenkel

Aus einer Gruppe von fünf jungen Männern (18 bis 19 Jahre) heraus ist in der Nacht zu Sonntag in einer Parkanlage ein Zivilpolizist so massiv angegriffen worden, dass dieser seine Dienstwaffe zog und zwei Schüsse abgab. Nachdem ein Schuss in die Luft die Angreifer nicht stoppte, feuerte der 33-jährige Polizeihauptmeister dem 19-jährigen Hauptangreifer in den Unterschenkel.

Quelle: Tagesspiegel

Der Polizeibeamte scheint sein Lehrbuch nicht nur herumgetragen, sondern auch gelesen und verstanden zu haben.

    Erst ziehen; warten. Der Angriff geht weiter.
    Dann in die Luft schießen; warten. Der Angriff geht weiter.
    Dann der Schuß in die Beine. Angriff gestoppt.

Ein Schuß etwa einen Meter höher hätte den Angriff wohl auch beendet. Aber mit übleren Konsequenzen, auch für den Polizeibeamten.

Weitere Berichte über den Vorfall findet man in der Morgenpost (mit Video) und in der Berliner Zeitung.

 

Dieser Beitrag wurde unter Polizei veröffentlicht.

42 Antworten auf Schuß in den Unterschenkel

  1. 1
    egal says:

    Tja, was wäre wohl gewesen, wenn die jugendlichen Gewalttäter nicht gerade einen Polizeibeamten sich ausgesucht hätten, sondern einen normalen, unbewaffneten Bürger… Manchmal retten Schusswaffen auch Leib & Leben.

  2. 2

    @egal:
    Vorsicht, nicht die Schußwaffe war die Rettung, sondern der besonnene Umgang eines gut ausgebildeten Polizeibeamten mit ihr.

  3. 3

    Gott sei Dank einmal ein schönes Beispiel für die gute Ausbildung unserer Polizisten!Während sonst immer gerne über die Polizei geschimpft wird, haben wir nun die Gelegenheit sie auch einmal zu loben…

  4. 4
    Scharnold Warzenegger says:

    @egal und @CRH

    Die Schusswaffe war die Rettung für den Träger der Waffe. Und der besonnene Umgang war die Rettung für den Angreifer.

    Tatsache ist jedoch, daß ein normaler Bürger entweder schwer zu Schaden (bzw. zum Tod) gekommen wäre oder aber bei Gegenwehr er (also das Opfer) als Täter vor Gericht stehen würde.

    Notwehr gibt es in D faktisch nicht mehr. Erst wenn man tot ist darf man sich wehren…. Und (wehe wehe !) man hat in Notwehr auch noch eine Waffe eingesetzt – dann war es Vorsatz, denn warum sollte man sonst eine Waffe mit sich rumtragen?

    D ist echt krank.

    Es wäre abschreckender gewesen, wenn der Polizist ein bißchen höher geschossen hätte. Nur dann wäre er (also das Opfer) ja auch wieder zum bösen Täter mutiert.

  5. 5
    JJ Preston says:

    Ich stelle mir nur die Frage: Was, wenn er den Unterschenkel nicht getroffen hätte? Man sollte ja meinen, dass so ein Angreifer sich ja auch unter Umständen mal bewegt, und bohrt sich so ein Projektil, wenn es sein Ziel verfehlt, zwangsweise immer in den Boden, oder kann es auch abprallen und Unbeteiligte treffen? Mir fehlen da die Erfahrungswerte, aber bei der Bundeswehr hörte man schon häufiger mal von Legenden, bei denen ein Projektil vom Boden abprallte und dennoch eine dahinter stehende Klappfallscheibe umlegte. Abgesehen davon: Ein Projektil, das in die Luft geschossen wird, kommt immer irgendwo herunter, da ihm die Antriebskraft fehlt, um die Erdanziehungskraft vollständig zu überwinden und als Metallschrott die Satelliten in der Umlaufbahn zu gefährden…

  6. 6
    cledrera says:

    Eine aus welcher Sicht auch immer, milde formuliert, unschöne Begebenheit.
    Allerdings fehlen für eine Beurteilung die Stellungnahmen der anderen Beteiligten. Solange bleibt nur festzuhalten, dass es gottlob bei einem Schuss ins Bein blieb und dieser anscheinend die dort laufende Arterie verfehlt hat.

  7. 7
    whocares says:

    @jj preston: Discovery-Zuschauer wissen mehr: In einer Episode von Mythbusters ist untersucht worden, ob Schüsse in die Luft töten können. Ergebnis: Wenn eine Kugel gerade nach oben geschossen wird, landet diese seitlich mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h und ist nicht tödlich (kann aber trotzdem „aua“ machen). Anders sieht es aus, wenn schräg nach oben geschossen wird: diese Kugeln können tatsächlich jemanden töten, wenn die wieder herunterkommen.

  8. 8
    Ref.iur. says:

    @ Scharnold Warzenegger

    „Notwehr gibt es in D faktisch nicht mehr. […] D ist echt krank.“

    Sie haben scheinbar keine Ahnung, wovon Sie reden.

    Deutschland hat mit die opferfreundlichsten Gesetze, wenn es um Notwehr geht. Die deutschen Notwehrrechte gehen sogar weiter, als die der meisten US-Bundesstaaten.

    Eigentlich ist bei einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf Leib und Leben alles erlaubt, was entweder nicht erforderlich wäre, weil es gleich geeignete mildere Mittel gibt oder was krass unverhältnismäßig wäre. Das krasse Missverhältnis ist jedoch nur in ganz besonders krassen Fällen einschlägig. Bsp.: Ein gebrechlicher Rentner schießt auf Kinder, die Kirschen von seinem Kirschbaum klauen. Der Schuss war notwendig, da der Rentner wegen seiner Gebrechlichkeit nicht in der Lage war, die Kinder auf gleich geeignete Weise anders vom Stehlen abzuhalten. In diesem Fall ist das Notwehrrecht jedoch ausnahmsweise ausgeschlossen, da ein krasses Missverhältnis vorliegt.

    Ist im Prozess nicht mit Gewissheit auszuschließen, dass der Angeklagte in Notwehr handelte, dann ist er in dubio pro reo freizusprechen. In den vermeintlich so opferfreundlichen USA hingegen, trägt man in vielen Staaten als Angeklagter die Beweislast für die Notwehrvoraussetzungen…

  9. 9
    Lexus says:

    Für die Schläger ist das aber auch bitter… Da will man zu fünft nen wehrlosen Mann einfach mal halbtot prügeln und dann erwischt man ausgerechnet ne Zivilstreife.

    Das muss für ein Ego, welches ja anscheinend eh schon am Boden ist, ja noch schlimmer sein… Nicht mal das bekommt man mehr hin.

  10. 10
    Das Ich says:

    10cm höher in die Kniescheibe hätte es auch getan;-) Dann wäre es wenigstens ein Denkzettel für die Ewigkeit gewesen.
    Ich habe kein Verständnis für den Angreifer!

  11. 11
    Fox says:

    @Ref.iur.
    De jure ist das so, de facto ist das ein Märchen.
    Insbesondere bei Messern können sie ihren A*sch drauf verwetten, dass es aus Prinzip eine Verurteilung geben wird.
    Ausserdem schadet ein schwer verletzter oder toter Bürger einem Politiker nicht im geringsten. Ein bewaffnetes Volk das sich nicht nur auf die Polizei verlassen muss aber umso mehr.
    Wäre der Schütze ein Zivilist gewesen, müsste er sich vorhalten lassen den Angreifern körperlich haushoch überlegen gewesen zu sein – und überhaupt: Wozu haben sie eigentlich eine Waffe dabei?

  12. 12
    studiosus juris says:

    @Ref. iur.:
    Vielleicht war es nicht das beste Beispiel von Ihnen, das scharfe Notwehrrecht an einem krassen (Lehrbuch-)Beispiel zu veranschaulichen, wo dann § 32 StGB doch nicht durchgeht ;)

    @Scharnold Warzenegger:
    Um mal ein bisschen Substanz reinzubringen, wäre ein konkretes Beispiel von Ihrer Seite nicht angebracht. Recherche kostenlos und brauchbar unter hrr-strafrecht.de ;)

    @JJ Preston:
    Wie Sie schon selbst sagen: Man hört da von „Legenden“. Im übrigen: BW und Polizei lassen sich hier überhaupt nicht vergleichen, da die BW Vollmantelgeschosse verwendet, die Polzei aber genau wegen der Gefährlichkeit von Durchschüssen / abgelenkten Kugeln auf Mannstopp-Munition setzt.

  13. 13
    studiosus juris says:

    das „nicht“ im zweiten Absatz ist natürlich falsch

  14. 14
    studiosus juris says:

    @Fox und Scharnold Warzenegger:
    Auch wenn ich ungern Ihre Illusionen erschüttern möchte, aber dies dürfte Sie doch interessieren:
    BGH 5 StR 45/99 z.B. erreichbar über http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/99/5-45-99.php?referer=db
    (u.a. Tödlicher Schuss gerechtfertigt durch Notwehr; Waffe würde rechtswidrig geführt)

  15. 15
    Fox says:

    @studiosus juris
    Ich habe keine Illusionen ;D
    Das die BGH Rechtsprechung eine andere ist als an ‚kleineren‘ Gerichten, möchte ich gar nicht bestreiten. Das Urteil widerlegt auch nicht, was ich gesagt habe. (Es wurde ja schon auf Notwehr erkannt)

    Meine Hypothese ist ja eher: Wenn eine Waffe (insbesondere ein Messer) im Spiel war, kann aus Prinzip nicht auf Notwehr erkannt werden.

    Wie ich schon sagte: ‚Wozu haben sie überhaupt ein Messer dabei?‘

  16. 16
    studiosus juris says:

    Die Hyothese wurde doch von dem von mir zitierten Urteil widerlegt, oder?
    Wenn Ihr Argument die Frage „Wozu haben sie überhaupt ein Messer dabei?“ ist, muss dies doch für illegal mitgeführte Schusswaffen erst recht gelten?

    Zum Thema „BGH-Rspr. ist eine andere als die von den Untergerichten“ kann ich mangels Praxiserfahrung nicht viel sagen. Außer der Überlegung, dass die BGH-Verfahren auch mal unten angefangen haben und ich mir nicht vorstellen kann, dass sich die Untergerichte zum Trotz gegen den BGH stellen (in erkennbarem Ausmaß).
    Vielleicht kann ja crh etwas dazu sagen.

  17. 17
    luDa says:

    Nu wartets doch mal ab, in ein paar Tagen sieht der Sachverhalt vielleicht ganz anders aus. Das sich Juristen vom Sachverhalt aus der Zeitung, die ihn wiederum aus der Pressemeldung der Polizei hat einlullen lassen …

    „Am frühen Abend hieß es, dass gegen zwei der fünf Angreifer ermittelt werde, die anderen sollen sich nicht beteiligt haben.“

    … und auf sowas werden dann Vorverurteilungen gestützt!

  18. 18
    JJ Preston says:

    @whocares
    Die Mythbusters-Folge hab ich gesehen. Ich bin nur davon ausgegangen, dass (auch) dieser Polizist es nicht hinbekommen hat, einen perfekten Schuss mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:oo genau zu zielen.

    @studiosus juris
    Demnach stellen Querschläger bei der Polizei kein Problem dar, da die Projektile bei Auftreffen auf einen Körper (das mag auch der Boden sein) zersplittern? Okay, das will ich mal so glauben. Alles andere wäre für Umstehende auch saugefährlich.

    Beim Bund haben wir seinerzeit gelernt, auf die Beine zu schießen. Schambein, Schlüsselbein, Brustbein, Nasenbein…

  19. 19
    studiosus juris says:

    @JJ Preston:

    Zersplittern wäre natürlich gefährlich. Bei Mannstopp-Munition spricht man von „aufpilzen“, also findet lediglich eine kontrollierte Deformation des Geschosses statt, bei der die Energie so schnell wie möglich absorbiert wird.

  20. 20
    Scharnold Warzenegger says:

    @Ref.iur.

    http://www.kampfkunst-board.info/forum/f16/keine-notwehr-sv-messer-26830/

    http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,660228,00.htmljustiz/0,1518,660228,00.html

    Die Justiz befindet darüber, wie sich jemand in einer Notsituation wehren darf und wie nicht.

    Ganz ehrlich: wenn einer auf mich losgeht, dann mache ich nicht vorher ein Jurastudium, um eine Abwägung der Mittel betreiben zu können. Dann nehme ich was ich habe und wehre mich, bis ich deutlich erkennbar keiner Gefahr mehr ausgesetzt bin. Soll der Angreifer doch verrecken, ich habe keinen Streit angefangen.

    Juristisch mag es Notwehr in Deutschland geben. Faktisch wird allerdings JEDER, der sich darauf beruft, erstmal vor Gericht gestellt. Und bei Tod eines Beteiligten – oder wenn Waffen im Spiel waren – wird man noch vor dem Urteilsspruch präventiv (U-) inhaftiert.

    Juristen sind immer so „schlau“ und wissen alles besser. Nur das wirkliche Leben kennen sie nicht.

  21. 21
    rodpython says:

    @20: Was für ein Troll.

    „Soll der Angreifer doch verrecken, ich habe keinen Streit angefangen.“

    Das sagt halt alles. Wenn Du das nächste Mal einem nen Stinkefinger zeigst, kann der Dich dann auch erschießen? Nee? Das ist was anderes? Wo verläuft denn die Grenze?

    PS: Der Spiegel Link geht nicht, der andere sagt NICHTS über das (bundes)deutsche Notwehrrecht aus, weils aus Österreich ist. Ausserdem sagt ein Sachverhalt mal so gar nix über die Prinzipien des Notwehrrechts aus. Selbst wenn, da ein österreichischer Richter daneben gehauen haben sollte. Wobei mir son komischer Zeitungsartikel noch lange nicht reicht, das abschließend zu beurteilen. Gilt natürlich auch für den eigentlichen Blogpost oben.

  22. 22
    Rechercher says:

    Hier ist es etwas ausführlicher, der Polizist lag wohl schon am Boden:

    http://www.sueddeutsche.de/panorama/540/496851/text/

  23. 23
    studiosus juris says:

    @Scharnold Warzenegger:

    rodpython ist voll zuzustimmen. Lehnen Sie bei der Notwehr also jede Verhältnismäßigkeitsprüfung ab?

    Zu Ihrem verlinkten Artikel:
    Vier Stiche in den Oberkörper, einen davon ins Herz. Ohne den Sachverhalt zu kennen, lohnen sich keine weiteren Spekulationen über Tat/Täter/Opfer.
    Aber unabhängig von Ihrem Link: Denken Sie nicht, dass das Strafgesetzbuch zu Recht eine Verhältnismäßigkeit fordert? Ansonsten könnte jeder die Notwehr mit Wissen und Wollen überschreiten und wir hätten bei Notwehrfällen immer gleich einen Toten.

    Scharnold Warzenegger, besonders bezeichnend finde ich, dass Sie sich in Ihrem Beitrag von 16:25 Uhr mit Bezug auf den verlinkten Artikel über das deutsche Justizsystem beschweren – der verlinkte Artikel (siehe Quelle am Ende) stammt aus einer österreichischen Zeitung, die über einen Fall auf dem Jakominiplatz (Graz/Österreich) berichtet..

  24. 24
    Tilman says:

    Das alles hat leider einen Nebeneffekt: die Brandstifter („Hassbrenner“) wissen nun, dass sich Polizisten als Obdachlose tarnen. Folge: 1) Tarnung aufgeflogen, 2) echte Obdachlose in Gefahr :-(

  25. 25
    Marcus says:

    >> Das sagt halt alles. Wenn Du das nächste Mal
    >> einem nen Stinkefinger zeigst, kann der Dich dann
    >> auch erschießen? Nee? Das ist was anderes? Wo
    >> verläuft denn die Grenze?

    Solch ein Unsinn. Wer nur ein einziges Mal von nur 5 gewaltbereiten Jugendlichen umringt gewesen ist, wo einer von Ihnen das Wort fuehrt, weiss, dass man sich in solchen Situationen nicht nur eine kleine Pistole wuenscht.

    Mich verwundert auch nicht, dass ploetzlich alle nicht beteiligt gewesen sind. Das ist das Uebliche, was wir Buerger von unserer Justiz praesentiert bekommen. Jeder, der dabei war, ist beteiligt, ob mittelbar oder unmittelbar und muss hart bestraft werden.

    Vor 3 Tagen wurde in einer Nachbarstrafe ein 18jaehriger fast tot gepruegelt, der auf dem Weg nach Hause war. Es sollen 10-15 Jugendliche mit suedlaendischem Aussehen gewesen sein. Diese und aehnliche Meldungen kann man in unserer Kleinstadt mittlerweile jede Woche einmal in der Tagespresse lesen. Was soll ich als Buerger davon halten – ausser, dass ich maechtig, maechtig die Nase voll habe und zum Glueck noch lebe, nachdem ich 3 solcher Zwischenfaelle mit kleinen Blaesuren in den letzten 10 Jahren ueberstanden habe.

    Es wird deutlich zu wenig geschossen. Es ist auf Taeterseite keine Angst da. Diese Angst muss durch Opfer oder Justizgewalt gefoerdert werden, anders wird es nicht mehr gehen.

  26. 26
    Ref.iur. says:

    @ Scharnold Warzenegger

    Ganz ehrlich: Sie liegen voll daneben.

    Ich habe sicherlich als Referendar nicht die umfangreichste Erfahrung in der Strafrechtspraxis. Aber ich hatte schon Sitzungsvertretung in einem Fall, in dem der Beklagte 18 Einträge (hauptsächlich wegen Körperverletzungsdelikten) im Verfahrensregister (das Register in dem sie StA alle Ermittlungsverfahren auflistet) und bloß zwei Einträge im Bundeszentralregister hatte.

    Solche Akten stellen auch nicht die Ausnahme, sondern eher die Regel dar. Körperverletzungsdelikte, insbesondere Schlägereien mit mehreren Beteiligten und Disko-Schlägereien, aber auch Schlägereien, für die es keine Zeugen gibt, sind im Nachhinein extrem schwer aufzuklären. Dabei kommt es reihenweise vor, dass Verfahren eingestellt werden oder in dubio pro reo Freisprüche erfolgen, weil beispielsweise Notwehr nicht ausgeschlossen werden kann.

    Wenn allerdings ein polizeibekannter, gewaltbereiter Verdächtiger und ein völlig unbescholtener Bürger aneinander geraten sind und der unbescholtene Bürger dabei durch eine Schusswaffe / ein Kampfmesser ums Leben gekommen ist, dann dürfte ein dringender Tatverdacht natürlich nicht ganz abwegig sein…

  27. 27
    Gray says:

    Auch wenn das für den geneigten Leser jetzt natürlich auch nur eine Legende ist, aber ich hatte beim Klappscheibenschießen definitiv die Situation, dass mein Querschläger (vorher auf dem Boden aufgesetzt, erkennbar an der Staubwolke) die Scheibe, na, eben umgelegt hat.

    Nach den Artikeln, die ich gelesen habe (BZ und SZ) klingt das nach völlig korrektem und berechtigtem Waffengebrauch. Dass drei der fünf Männer inzwischen als unbeteiligt eingestuft werden, spricht meiner Meinung nach auch für einwandfreie Polizeiarbeit, wie sie sein sollte.

  28. 28
    Das Ich says:

    Also wenn ich das nächste mal jemanden anschiesse, dann ruf ich die Polizei und mach mich aus dem Staub…damit ich diese ganze Scheisse mit der Notwehr nicht erklären muss.
    Ansonsten kommt da wieder so ein Rechtsverdreher her, holt die Geige raus und singt den „sooo eine schlechte Kindheit“ -Blues und zack muss ich mich für die Frechheit der Notwehr rechtfertigen, der Arsch kriegt Sozialstunden und liegt mit seinem Scheiss PKH auch noch dem Staat auf der Tasche und ich muss meinen Anwalt selber zahlen.
    Ja klar, soweit kommts noch ,-)

    Ich hab mir sowieso angewöhnt nicht als „Zeuge“ zur Verfügung zu stehen. Helfen ja, aber danach hab ich dann nichts gesehen oder bin weg bevor die Pol. kommt.

    Jemand ne andere Meinung ;-)

    Le Ich
    Waffen machen Spass;-)

    Und so werden neue Polizisten rekruteirt:

  29. 29
    NoName says:

    Na ja, wenn die Berichte so stimmen hat der gute echt lang die Nerven behalten. Das man sich in diesem Land nicht mit einer Waffe zur Wehr setzten darf ist so auch nicht richtig – immerhin leaglisiert eine Notwehr sogar das illegale Führen einer illegalen Waffe. Nur warum dürfen unbescholtene Bürger sich nicht schützen – offentsichtlich ist nötig. Der Zivilbeamte wurde ja nicht in seiner Funktion als Polizist angegriffen. Sondern die Bande hat sich halt nur den Falsche rausgesucht. Ein normaler Bürger hätte nicht das Priviöeg gehabt, in der Situation angemessen reagieren zu können.

  30. 30
    NoName says:

    Nachtrag aus der Süddeutschen:
    >>Der Berliner Landesvorsitzende der Gewerkschaft, Bodo Pfalzgraf, sagte dem Radiosender 104.6 RTL: „Das muss ein klares Signal sein: Wer Polizisten angreift, der muss auch damit rechnen, dass die Schusswaffe gebraucht wird.“<< und wer Ottonormalbürger angreift hat mit nichts zu rechnen. Noch nicht mal der Polizei. Die zieht sich bei Widerstand deeskalierend zurück.

  31. 31
    Malte S. says:

    Die Justiz befindet darüber, wie sich jemand in einer Notsituation wehren darf und wie nicht.

    Wer sollte es denn sonst? Der Gesetzgeber kann nicht jede konkrete Situation vorhersehen und regeln. Die Exekutive hat gänzlich andere Aufgaben und wäre wohl auch bedeutend restriktiver. Bleibt nur noch der BILD-Mob übrig, der über die Notwehrlage und die Erforderlichkeit entscheiden könnte… sicherlich der beste Entscheidungsträger.

    @Studiosos juris:

    Denken Sie nicht, dass das Strafgesetzbuch zu Recht eine Verhältnismäßigkeit fordert?

    Hm, also ich sehe in § 32 StGB gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung als Voraussetzung. Die Einschränkungen über die Erforderlichkeit hinaus sind bestenfalls Rechtmißbrauchsschranken, aber keinesfalls Verhältnismäßigkeitsschranken.

  32. 32

    […] This post was mentioned on Twitter by corax and Alexander, KanzleiHoenigBerlin. KanzleiHoenigBerlin said: Kanzlei-Hoenig-Info: Schuß in den Unterschenkel http://bit.ly/539fY1 […]

  33. 33

    @Malte S.
    Das Wörtchen „erforderlich“ aus § 32 II StGB enthält den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Aber das können die hier anwesenden Jurastudenten wesentlich besser erklären als ich. ;-)

  34. 34
    studiosus juris says:

    @crh:
    Dem ist ja nichts hinzuzufügen.
    Außer natürlich, dass Sie aus Versehen StPO geschrieben haben ;)

      So ist das eben mit den Praktikern. Thx! crh
  35. 35
    Malte S. says:

    Erforderlichkeit ist eben nur ein Teil der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Verhältnismäßigkeit i.S. einer Abwägung der abstrakten Güter und konkreten Beeinträchtigungen findet im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nur im Rahmen der Angemessenheit statt. Diese aber wird von § 32 StGB nicht verlangt.
    Verlangt ist vom gesetzlichen Wortlaut damit lediglich, dass kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr zur Verfügung steht.
    Die durchaus nicht wenigen Einschränkungen des Notwehrrechts sind Billigkeitseinschränkungen, die sich gerade nicht aus dem Wortlaut erklären. Hierzu wird über den Telos des Notwehrrechts argumentiert und je nach Ausgestaltung eine schwache Angemessenheitsprüfung oder das Rechtsmißbrauchsargument zum Ansatz gebracht.

  36. 36
    Ref.iur. says:

    @ Malte S.

    C’est ca!

    § 32 StGB erfordert gerade KEINE Verhältnismäßigkeit i.e.S. (=Angemessenheit). Alles was zur Verteidigung zweckdienlich ist und was nicht mindestens genauso effektiv mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, darf bei der Notwehr getan werden. Die Grenze liegt hier beim krassen Missverhältnis (Schußwaffengebrauch gegen Kinder die Kirschen stehlen).

    Bsp.: Man hat in der einen Hand eine Schusswaffe und und in der anderen einen Baseballschläger. Man wird angegriffen. Ein Schlag mit dem Baseball-Schläger wäre weniger effektiv gewesen, da er den Angreifer möglicherweise nicht gleich außer gefecht gesetzt hätte. Der Schuss auf die Beine ist ebenfalls riskant und damit nicht gleich geeignet, da Beine schwer zu treffen sind. Ein krasses Missverhältnis liegt nicht vor. Der Schuss mit der Schusswaffe auf den Brustkorb des Angreifers ist daher nach § 32 StGB gerechtfertigt.

  37. 37
    Christoph says:

    Zum Thema, es gebe in D faktisch kein Notwehrrecht: Ich kenne einen Fall, in dem jemand mit einer Waffe, die er unbefugt trug, drei (bewaffnete) Täter in Notwehr erschossen hat. Er wurde deswegen nicht bestraft.

  38. 38
    studiosus juris says:

    @ref.iur.

    Sie schreiben

    Alles was zur Verteidigung zweckdienlich ist und was nicht mindestens genauso effektiv mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, darf bei der Notwehr getan werden.

    Das muss aber folgendermaßen ergänzt werden:

    Alles was zur Verteidigung zweckdienlich ist und was nicht mindestens genauso effektiv mit einem anderen Mittel erreicht werden kann, darf bei der Notwehr getan werden. Stehen mehrere gleich wirksame Mittel zur Verfügung, ist das Mildeste zu wählen.

    Und das kann man als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen. (Und das gilt nicht nur für krasse Missverhältnisse wie in Ihrem Kirschen-Beispiel)

    Auf Ihr Beispiel gemünzt:
    Jemand (mit Baseballschläger und Schusswaffe) wird mit Faustschlägen traktiert. Auf seine eigenen Fäuste muss er sich nicht verlassen, der Baseballschläger ist OK, die Pistole wäre zuviel.

    Ausnahmen ergeben sich dann, wenn man zwei Mittel zur Verfügung hat und an der Wirksamkeit des einen zweifelt. Und ich meine, dass ein Faustkämpfer mit BB-Schläger zu stoppen sein dürfte.
    Der Einsatz der Pistole wäre unverhältnismäßig, ohne, dass ein krasses Missverhältnis vorläge.

    Soweit mein Rechtverständnis.

  39. 39
    Malte S. says:

    Und das kann man als Verhältnismäßigkeitsprüfung bezeichnen. (Und das gilt nicht nur für krasse Missverhältnisse wie in Ihrem Kirschen-Beispiel)

    Das in der mündlichen Prüfung sagen und die Null ist sicher. Entschuldige bitte, aber die Verhältnismäßigkeitsprüfung besteht je nach Ausprägung aus 3 oder 4 Schritten.
    1) Legitimer Zweck (meistens eher inzident, möglich aber auch als eigentständiger Prüfungspunkt)
    2) Geeignetheit
    3) Erforderlichkeit
    4) Angemessenheit

    Eine Maßnahme ist mithin verhältnismäßig, wenn sie geeignet und erforderlich ist, den angestrebten, legitimen Zweck zu erreichen und zudem nicht außer Verhältnis zur Verletzung steht. Gerade der letzte Punkt (Angemessenheit / Verhältnismäßigkeit i.e.S.) gibt der Verhältnismäßigkeitsprüfung ihren Namen. Dieses ist aber im Gegensatz zu § 34 StGB in der Notwehr nicht enthalten.

    Die Erforderlichkeit ist eine Erforderlichkeitsprüfung und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung.

    Jemand (mit Baseballschläger und Schusswaffe) wird mit Faustschlägen traktiert. Auf seine eigenen Fäuste muss er sich nicht verlassen, der Baseballschläger ist OK, die Pistole wäre zuviel.

    Schon mal ohne Training im Nahkampf mit nem Basy gegen einen gleichstarken Gegner kämpfen müssen? Ist nicht sonderlich sinnvoll – der behindert eher als dass er hilft. Die Pistole dürfte bei untrainierten Verteidigern durchaus noch erforderlich sein, zumal es dem Verteidiger nicht zuzumuten ist, sich auf einen möglichen Glückstreffer mit dem Basy zu verlassen. Im Nahkampf dürfte hingegen aber ein Schuss ins Bein auch genügen, wenn man denn überhaupt zielen kann.

  40. 40
    studiosus juris says:

    @Malte S.:

    Mit Verhältnismäßigkeit meinte ich den Überbegriff zu „Erforderlichkeit und Gebotenheit“ im Rahmen von § 32 StGB und nicht die klassische Verhältnismäßigkeitsprüfung i.S. einer Güterabwägung.

  41. 41
    Malte S. says:

    Mutig, ein Fachwort aus dem gleichen Bereich mit neuer Bedeutung zu belegen. Zumal es durchaus im Streit steht, ob bei § 32 StGB in bestimmten Fällen contra legem nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verfahren werden soll. Hier würde nun der gleiche Begriff mit verschiedenen Bedeutungen auftauchen…

  42. 42