Schwätzer

Die Fassung der 223 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem Senat zudem Anlass zu folgendem Hinweis:

Die schriftlichen Urteilsgründe dienen dazu, das Ergebnis der Hauptverhandlung wiederzugeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen. Es ist dabei Aufgabe des Richters, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Begründung seiner Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragen den Feststellungen und rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann.

Das Abfassen unangemessen breiter Urteilsgründe ist weder durch § 267 StPO noch sachlich-rechtlich geboten, da es, unabhängig von der vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht, dazu geeignet sein kann, den Blick auf das Wesentliche zu
verstellen und damit den Bestand des Urteils zu gefährden (vgl. BGH NStZ 2007, 720; NStZ-RR 1998, 277 m.w.N.).

Quelle: Beschluß des Bundesgerichtshofs – 1 StR 27/09 – vom 4. März 2009 (Schlußbemerkungen):

Ich meine, es geht nicht nur um die „vermeidbaren Bindung personeller Ressourcen beim Tatgericht“, sondern auch um die Möglichkeit eines durchschnittlich gebildeten Angeklagten, das Urteil zu verstehen. Und dann stellt sich noch die Frage nach der personelle Ressource beim Verteidiger. Schade, daß manche Richter das übersehen.

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4 Antworten auf Schwätzer

  1. 1
    Quark says:

    Da gibt sich ein Richter einmal Mühe und wird dann so abgewatscht. Woher weiß denn der kluge Senat, daß im Landgericht personelle Ressourcen gebunden wurden? Vielleicht handelte es sich einfach um einen schreiblustigen Richter, der die Urteilsgründe zu Hause selbst auf dem PC verfaßt und seiner Geschäftsstellentussi nur noch zum Ausdrucken gibt, das Urteil vielleicht sogar selbst ausdruckt oder kopiert? Geht den BGH wirklich überhaupt nichts an. Der Übereifer des Urteilsverfassers wird offensichtlich nur im Hinblick auf die eigene (vermeintliche) Arbeitsüberlastung gerügt.

    Die in den letzten Jahren einreißende Unsitte, Revisionsverfahren abschließend zu kommentieren („Ergänzend bemerkt der Senat…“) ist eine mindestens ebenso überflüssige Bindung von personellen Ressourcen, wird sie doch in vielen Fällen nur dazu mißbraucht, Richter- oder Verteidigerschelte zu betreiben. Davon steht auch nichts in § 349 Abs. 2 StPO.

  2. 2
    VRiLG says:

    @ Quark: Der BGH rügt wohl nicht in erster Linie den Umfang der Gründe, sondern den Umstand, dass Tragendes und Nebensächliches in gleichbleibender Breite dargelegt werden. Es besteht zum Teil wirklich die Unsitte, in den Gründen eine ermüdende Nacherzählung der Hauptverhandlung (statt des vom Senat verlangten „Ergebnisses“ der Hauptverhandlung)zu geben.

    @ Hoenig: Nach Vorstellung des BGH ist das Urteil nicht für Angeklagten, StA und/oder Verteidigung, sondern für das Revisionsgericht geschrieben („dienen dazu, … die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung zu ermöglichen“).

  3. 3
    Quark says:

    @VRiLG

    Es ist mir schon klar, worauf der BGH hinaus will. Ich meine nur, daß die Herrschaften der Strafsenate selbst ihre Entscheidungen oftmals mit höchst überflüssigen Anmerkungen und seitenlangen obiter dicta garnieren, die durch die ihnen vorgelegten Fragen nicht veranlaßt und von der StPO auch nicht vorgesehen sind. Was in BGH-Entscheidungen abseits der eigentlichen Probleme mitunter in die Urteilsgründe geschrieben wird, um Richter- und/oder Verteidiger zu schelten oder „wertvolle“ Hinweise für die künftige Verfahrensgestaltung zu geben, ist nicht minder peinlich, weil es a) niemanden interessiert, b) für die Revisionsentscheidung regelmäßig völlig unerheblich ist und c) oftmals an der Sache vorbeigeht, weil der BGH von dem, was in der Tatsacheninstanz tatsächlich gelaufen ist, überhaupt keine Ahnung hat. Hinzu kommt, daß der BGH zwar gerne betont, daß er nichts berücksichtigen darf, was in den Revisionsschriften nicht substantiiert vorgetragen wurde, sich also dort, wo es ihm gerade paßt, „blind und taub“ stellt, aber dann, wenn es ihm angezeigt erscheint, selbst seitenlang aus den Akten zitiert und dies mit „freibeweislichen“ Grundsätzen rechtfertigt.

    Der BGH sollte sich besser zunächst selbst auf das beschränken, was ihm die StPO an Kompetenzen zubilligt, bevor er andere dafür kritisiert, daß sie über das Ziel hinaus geschossen sind.

  4. 4
    Kollege says:

    @VRiLG: Führen Sie Selbstgespräche?
    @CRH: Oder ist hier etwas durcheinandergeraten?

    Zweites war zutreffend. Fixed. crh