Selbstverbrennung

Wie will diese Frau jemals wieder einen Job als Kassiererin in einem Supermarkt bekommen? Nach dieser Öffentlichkeitsarbeit, die Emmely – und ihr Rechtsanwalt – da gemacht haben und immer noch machen?

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

33 Antworten auf Selbstverbrennung

  1. 1
    Das Ich says:

    Ich finde dieses Urteil zwar persönlich gesehen ein starkes Stück…nur sehe ich da wenig Chancen für sie.
    Diese Art von Urteilen geben den Arbeitgebern einen Freibrief. Scheiss auf die Sozialauswahl etc.
    Da ist momentan übrigens ein schöner Bericht in der Wirtschaftswoche bez. der Kündigung von unliebsamen Mitarbeitern. ;-)

    Der „schöne Bericht“ ist hier. crh

  2. 2

    Die beiden sollen sich gestern auch bei Kerner produziert haben, hab ich gehört… Ja nun, ob „Justizopfer“ zu sein einen beruflichen Karrieresprung bedeutet? Vielleicht stellt sie ja die Gewerkschaft als Buchhalterin ein *g*

  3. 3

    Das Video mit der Selbstdarstellung eines engagierten Arbeitsrechtlers bei Kerner ist auf ZDF.de zu sehen. Hier ist ein Link direkt dorthin.

  4. 4
    A.N. says:

    „Ich denke: Die Beschäftigten haben immer Recht, die Gegenseite nie.“

    Es gibt eine Regel, die man sich merken sollte: Absolute Positionen sind immer falsch. Bei aller einen im Leben ergreifenden Verblendung mag das eines Tages nochmal sinnvoll werden.

  5. 5
    Flo says:

    Ach Gott, der ist Rechtsanwalt?

    Ich bin gestern bei Kerner hängengeblieben und fand das Auftreten des Herrn H. ziemlich peinlich, unsachlich und daneben. Ein Anwalt sollte nicht auf Kosten seiner Mandanten politisieren.

  6. 6
    Com says:

    Beamte dürfen sich da mehr leisten.

  7. 7
    ballmann says:

    Vermutlich will sie nie wieder an die Supermarktkasse. Ein bisschen durch die Talkshows tingeln (gibt auch Gage)und im Übrigen das Leben eines Justiz/Arbeitgeber-Opfers spielen, kann auch ausfüllen

  8. 8
    Axel John says:

    Vielleicht glaubt sie ja, die Supermarktkette würde einknicken, wenn sie durch die Talkshows tingelt.
    So, wie das bei Kerner gelaufen ist glaube ich aber, ihr Anwalt hat sie lediglich als Lametta für seine persönliche PR-Show benutzt.

    Abgesehen von diesem Einzelfall: Wie können Verdachtskündigungen rechtens sein, wo doch die heilige Unschuldsvermutung eines der wichtigsten Dogmen ist?

    Und wegen 1,30 EUR: OK, das ist ein Witz, aber: Wo zieht man die Grenze? 5- 50- 500 EUR? bei 1- 10- 30 Jahren Betriebszugehörigkeit?

  9. 9

    Die Unschuldsvermutung gilt im Strafrecht. Das Arbeitsrecht hat andere Regeln. Nicht verwechseln!

  10. 10
    skugga says:

    Vom konkreten Fall mal abgesehen und auch davon, dass die Unschuldsvermutung im Arbeitsrecht eben nicht vorkommt – die Verdachtskündigung hat schon einen (milde ausgedrückt) sehr schalen Beigeschmack…

  11. 11
    Bert Bock says:

    Leider beschäftigt sich niemand mit den Ausführungen des LAG. So steht fest, dass die Klägerin mehrfach die Unterschlagung – die Richtigkeit des Vorwurfes unterstellt – verharmlost (wie schlecht muss man beraten sein) und eine Kollegin – im Widerspruch zu den Aussagen weiterer Zeugen – der Tat bezichtigt hat. Damit war das Vertrauensverhältnis zu dem Arbeitgeber nachhaltig gestört; zur Verdachtskündigung findet sich nur ein obiter dictum.

  12. 12
    Kand.in.Sky says:

    Warum greift hier die Unschuldsvermutung nicht? Und warum hat man ihr dann nicht einen grösseren Diebstahl angehangen? Oder unangemessenes Benehmen ggü Kunden/Kollegen? (wegen den Kameras im Markt?)

    #k.

  13. 13
    kb says:

    @ballmann: Machen Sie es sich aus Ihrer materiell und arbeitsrechtlich (dienstrechtlich, ich weiß) privilegierten Position als Richter nicht zu einfach.

    Offenbar „stinkt“ dieser Fall. So wurde die Gekündigte z. B. erst mit dem Vorwurf konfrontiert, als – nach drei Tagen – die Bilder der Überwachungskamera für den Kassenbereich schon gelöscht waren und nicht mehr zu ihrer Entlastung beitragen konnten.

  14. 14
    Liz says:

    Wenn Laien sich darauf beschränken, sich ihre Meinung allein aus der Presseberichterstattung zu bilden, in der gerade in diesem Fall tendenziös nur zu gern die Opferrolle, die gewerkschaftliche/Streik-Beteiligung ge- und benutzt wurde, um die gekündigte Klägerin als David gegen den bösen Goliath zu präsentieren, kann ich das halb und halb nachvollziehen. Und auch die überwiegende Meinung, bei dem geringen Betrag und langer Betriebstätigkeit hätte man’s bei einer Abmahnung belassen könne oder müssen. Auch wenn das dann leicht zur Meinung verleitet, der 1. Diebstahl gehe noch ohne fristloses Kündigungsrisiko ab.
    Unter Juristen dagegen fände ich schon seriöser, sich wenigstens mal durchzulesen, was aus den Entscheidungsgründen ersichtlich nicht mehr wirklich plausibel zugunsten der Klägerin glaubhaft zu machen ist…
    Immerhin hat das Gericht sie ja für die 1. Instanz /ArbG Berlin auf der eigenen Website bereits im Volltext verfügbar gemacht
    http://tinyurl.com/cd7o3y
    Und nach der Presseinfo für das LAG Brandenburg zur Berufung ist ersichtlich dort nichts im Verfahren vorgetragen gewesen, was die zT wohl nur als hanebüchen – wie die Story mit der Erklärung der Tochter – oder auch als falsche Verdächtigung sogar von Kolleginnen zu bezeichnenden Einlassungen der Klägerin noch glaubwürdig(er) gemacht hätten.
    Die Klägerin hatte aber offenkundig aus guten Gründen bisher wie auch nun wenig Anlass, solche Details in den Medien zu thematisieren, die ihr die Opferrolle streitbarer und rausintrigierter Kassiererin nicht mehr ermöglicht hätten…..

  15. 15

    @ Liz:
    Besten Dank für den sehr wertvollen Hinweis auf das aufschlußreiche Urteil.

    Es ist natürlich etwas mühsam, die Urteilsgründe zu lesen; die Boulevard-Zeitungen sind da viel einfacher gehalten.

  16. 16
    egal says:

    Sie bekommt sowieso keinen neuen Job als Kassiererin mit ner Verdachtskündigung bei Unterschlagung.

    In dem Alter gehört sie zudem eh zu den schwer vermittelbaren Kräften, so dass sich kämpfen noch lohnen kann.

  17. 17
    egal says:

    Es gibt eine Regel, die man sich merken sollte: Absolute Positionen sind immer falsch.

    Entweder hat sie die Dinger ohne Genehmigung eingelöst oder nicht. Dazwischen kann es wohl keine Position geben.

    Doch! Leicht fahrlässig, grob fahrlässig, bedingt vorsätzlich, vorsätzlich, absichtlich; schuldhaft, eingeschränkt schuldhaft, unverschuldet …

    Die Welt, insbesondere die juristische, ist nur schwarz-weiß, wenn man sich weigert, die Augen aufzumachen … crh

  18. 18
    corax says:

    Aus dem ganz oben verlinkten Bericht über den RA

    […]In einem Betrieb, der Teile für Busse herstellte, wählte man ihn Anfang der achtziger Jahre in den Betriebsrat und bald zum Vorsitzenden. „Damals ging es um die Verkürzung der Arbeitszeit auf 35 Stunden. Morgens haben mir Kollegen die Gegenargumente aus der Bildzeitung erzählt. Aber dann zogen sie doch mit zur Kundgebung. Schließlich kam der Freitag, an dem sie zum ersten Mal eine Stunde früher nach Hause gehen konnten. Es herrschte völliges Schweigen. Dass so was möglich ist… Da musste ich nichts mehr kommentieren.“

    […]

    Intermezzo woanders

    [..]

    In den Betrieb zurückzukehren war nicht möglich; der hatte inzwischen Insolvenz angemeldet.
    […]

    harharhar was für ein herrlicher Treppenwitz :)

  19. 19
    egal says:

    @ Liz

    Dass dieser Einzelfall voller Widersprüche ist, ist verständlich. So sind sie nun mal, die Einzelfälle, und gerade bei einer Kündigung einer eigentlich „Unkündbaren“ kann man nicht erwarten, dass es da eine klare Tatsachen-Eben gibt.

    Das eigentliche Problem ist das Instrument der Verdachtskündigung. Es könnte zB zur interessanten Lage kommen, dass ein Strafgericht freispricht, aber ein Arbeitsgericht, welches ja die ZPO über § 46 II ArbGG anwenden muss, eine Straftat erkennt bzw. nur wegen eines (dringenden) Verdachts die Kündigung durchgehen lässt.

    In dem Verfahren gibt es keine Unschuldsvermutung, der Arbeitnehmer muss seine Unschuld beweisen und muss sich mit den Parteimitteln des Zivilprozesses verteidigen.Herrn Hoenig würden wohl die Ohren schlackern, wenn er dies im Strafverfahren so machen müsste.

    Es ist schlicht unfair.

    Unfair ist kein zutreffender Begriff. Denn das beschriebene Phänomen gibt es in der Praxis sehr oft, zum Beispiel bei Verkehrsunfällen mit Verletzten. Strafrechtlich ergeht der Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung, zivilrechtlich erfolgt die Verurteilung zum Schadensersatz und Schmerzensgeld. Und umgekehrt. Den Kundigen verwundert das nicht. Hängt es doch einerseits mit den unterschiedlichen Prozeßrechten und andererseits mit der Unabhängigkeit der Richter zusammen. crh

  20. 20
    kb says:

    @Liz, @RA Carsten R. Hoenig: Wohl dem, der das Urteil gelesen hat und dem nicht vor lauter Leergutbons im Werte von 0, irgendwas Euro der Kopf schwirrt.

    Aber wenn schon Genauigkeit, dann bitte das ganze Bild: Das Gericht stellt den Sachverhalt (wenn man das Instrument Verdachtskündigung auch bei geringstmöglichem Schaden als solches mal außen vorläßt) natürlich so dar, daß er zur Entscheidung paßt. Da sind die von der Beklagten aufgefahrenen Zeugen natürlich glaubwürdig ohne Ende, und wenn die Klägerin etwas vorgetragen hat, daß diese Glaubwürdigkeit erschüttert, dann steht das in Blatt soundso der Akte; und wir kriegen das jedenfalls nicht zu Gesicht.

  21. 21
    Johannes says:

    Mir ist nicht ganz klar, wie die Arbeitnehmerin beweisen soll, dass sie die Unterschlagung NICHT begangen hat. Denn so funktionieren Beweise nicht: Man kann nicht direkt beweisen, dass etwas _nicht_ ist – höchstens, dass das Gegenteil (oder allgemein ein mit der Annahme nicht vereinbarer Umstand) wahr ist.

    Ich kann nicht beweisen, dass ich eine Bank NICHT ausgeraubt habe – aber ich kann z.B. beweisen, dass ich zum Tatzeitpunkt woanders war. Weil das mit der Spekulation, ich sei es gewesen, nicht vereinbar ist, ist damit indirekt meine Unschuld bewiesen.

    In unserem Fall müsste die Frau also entweder beweisen können, dass die Pfandbons nicht eingelöst wurden oder dass jemand anders das gemacht hat. Während das hier offenbar nicht möglich ist (und der Arbeitgeber offenbar stichhaltige Beweise vorgelegt hat), dürfte es in anderen Fällen von Anfang an aussichtslos sein.

    Lautet der Kündigungsgrund beispielsweise „Unverschämtes Verhalten gegenüber Kunden“, dann dürfte ein gekündigter Angestellter diese Anschuldigung praktisch nicht widerlegen können. Denn dazu müsste er alle Kunden des fraglichen Zeitraums auftreiben und auch nachweisen können, dass es keine weiteren gab – praktisch ein Ding der Unmöglichkeit. Insofern scheint mir diese Form der umgedrehten Unschuldsvermutung im Arbeitsrecht etwas fragwürdig.

  22. 22
    egal says:

    Ist vielleicht mal ganz gut so, wenn das wirklich jetzt in eine Verfassungsbeschwerde gipfelt.

    Man erinnert sich ja noch gerne in die 80er zurück, wo man so schön modisch die mittellose Haus- und Ehefrau in die Kredite als Bürgen geschrieben hat. Ist ja nur pro forma! Ihrem Mann gehts doch wirtschaftlich blendend…

    Der BGH fand das nicht so schlimm, sollense halt nicht die Bürgschaft unterschreiben!

    Tja… und dann gabs eine Verfassungsbeschwerde …

  23. 23
    ballmann says:

    Aus meiner Sicht ist dies der entscheidende Satz des Urteils :

    Vorliegend hat die Klägerin jedoch stets betont, dass sie das ihr vorgeworfene Verhalten ohnehin nicht als gravierend ansehe und im Übrigen Straftaten gegen den Arbeitgeber bei geringen Vermögensdelikten aus ihrer Sicht nie eine Kündigung rechtfertigen könnten. Unter diesen Umständen ist eine Wiederherstellung des Vertrauens ausgeschlossen. Artikuliert der Arbeitnehmer klar, dass er eine gegen das Vermögen des Arbeitgebers gerichtete Straftat als nicht so gravierend ansieht, so kann der Arbeitgeber auch für die Zukunft keinerlei Vertrauen haben, dass eine Schädigung seines Eigentums und Vermögens in Zukunft unterbleibt.

    Eingebrockt hat das der Klägerin vermutlich ihr Rechtsanwalt. Hätte sie den Betrug zugegeben und Reue gezeigt, wäre sie heute noch als Kassiererin tätig.

  24. 24
    shabazz says:

    @egal
    Ich frage mich dauernd, wie dies in einer VB enden soll.
    Welches Grundrecht oder grundrechtsähnliche Recht soll denn betroffen sein?

    Sollte man wirklich (so habe ich den RAe bei JBK verstanden) versuchen, so etwas wie eine Beweislastumkehr im Arbeitsrecht aus der strafrechtlichen Unschuldsvermutung abzuleiten, kann man dies doch nicht in einer VB geltend machen. Bei dieser OLG Naumburg-Entscheidung hat das BVerfG 2004 doch gesagt, dass eine VB auf Basis vom EGMR unzulässig ist. Und Art 20 III GG kann auch nicht mit der VB gerügt werden.
    Selbst dann erscheint es mir doch sehr komisch eine Beweislastumkehr aus der Unschuldsvermutung abzuleiten.

  25. 25
    edgar says:

    Wie will diese Frau jemals wieder einen Job als Kassiererin in einem Supermarkt bekommen?

    Eine gute Frage, die genauso gut beantwortet werden kann.

    Wie jeder von uns könnte diese Frau 24 Stunden am Tag arbeiten. Es gibt unendlich viel Arbeit auf der Welt. Abspülen, Staubsaugen, Gartenpflegen, Haarewaschen,….Staubkornzählen usw usw.. Für das alles gibt es sogar Berufsbezeichnungen. Genau das macht jeder von uns jeden Tag für sich ohne Bezahlung. Und genau das wird diese Frau auch in Zukunft für sich, und das ist der nun Unterschied zur Arbeit bei Kaisers, nun auch für andere machen (arbeiten) aber jetzt ohne Bezahlung. Sie arbeitet sozusagen ohne Bezahlung und bringt ihr Geld für die eigene Kleidung, Essen, Wohnung, Fahrtkosten etc. nun selber mit. Wenn das aufgebraucht ist, wird es ihr von den Steuerzahlern, die sie auch einmal war, ersetzt. Allerdings nur mit dem Lebensminimum z.b. 3,68 Euro für Essen und Trinken für den ganzen Tag. Das nennt man Harz IV.

    Insofern ändert sich für Sie nur die Bezahlung, nicht die Verpflichtung zu jeder nur denkbar miessen Arbeit. Sie hat jetzt den sozialen Status eines Penners übrigens wie weit mehr als 10 Millionen Bürger dieses Landes mittlerweile.

    In Ostpreussen hatte der Landadel damals eigene Stiefelknechte, jeder Stiefel hatte einen eigenen Knecht, der für Ihn zuständig war. Man sieht, Arbeit gab und gibt es unendlich viel. Dieser Knecht hausste im Bretterverhau und bekam nur das nötigtse zu essen und trinken. Herausgeholt hat man ihn da nur zum arbeiten oder schlagen. Ja, schlagen macht manchen grossen Spass. Vieleicht kriegt sie einen 1Euro Job bei ihrem EX-Arbeitgeber zugewiesen. der bräuchte zumindest nur den Antrag dafür bei der Arge stellen.

    So sehe ich den Sachverhalt. Ich bin mir aber sicher, andere sehen das genau anders rum und lachen.

    Ich denke die Frage ist abschliessend beantwortet worden.

  26. 26
    kb says:

    @ ballmann:

    Hätte sie den Betrug zugegeben und Reue gezeigt, wäre sie heute noch als Kassiererin tätig.

    Aber sicher – nachdem das Arbeitsgericht ja wenige Sätze darauf verschwendet hatte, den Arbeitgeber von jeglichen sachfremden Motiven freizusprechen, ist das eben so – Solidarität von Richter zu Richter.

    Vielleicht wäre es endlich an der Zeit, den Richtern an allen Kollegialgerichten zu erlauben, eine abweichende Meinung auch kundzutun. Immerhin kommt ja ein Richter jeder Kammer des Arbeitsgerichts aus den Reihen der Arbeitnehmer. Und ein Mehr an Rechtsstaatlichkeit wäre es in jedem Fall.

  27. 27
    Leser says:

    In den Medien wurde diese Geschichte mit ziemlich viel Emotion übergossen.

    Wenn man sich den Sachverhalt im Rechtsticker vom Beckverlag ansieht schaut es nüchtern betrachtet schon ganz anders aus.

    Interessant sind insbesondere Stellen wie:

    weil die Klägerin im Rahmen der Befragungen durch den Arbeitgeber immer wieder falsche Angaben gemacht habe, die sie dann, als sie vom Arbeitgeber widerlegt worden seien, einfach fallengelassen habe.

    So habe sie beispielsweise ohne Grund und Rechtfertigung eine Kollegin belastet, die nichts mit der Sache zu tun gehabt habe

  28. 28
    Tichy says:

    @Johannes
    Für “Unverschämtes Verhalten gegenüber Kunden” trägt der Arbeitgeber die Darlegungs und Beweislast. Die Verdachtskündigung ist ein Ausnahmefall für besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen (i.a.R. Straftaten) und sinnvoll. Problematisch ist, dass sie missbraucht werden kann. Da allerdings ein von Tatsachen gestützter Verdachtsgrund vorliegen muss, ist ein Missbrauch i.d.R. nur möglich, wenn Vorgesetzte oder Kollegen falsch aussagen.
    Die Missbrauchsmöglichkeiten könnte man m.E. verringern, wenn für Verdachtskündigungen eine Verhältnismäßigkeitsabwägung bzgl. der vorgeworfenen Straftat vorgenommen wird.

  29. 29
    shabazz says:

    Nein Edgar. Die Frage ist zumindest von Ihnen nicht abschließend beantwortet. Das liegt anscheinend daran, dass Sie in Ihrer durchaus witzigen Bemerkung an der Frage vorbeischreiben. Genau lesen: „im Supermarkt“.

    Schöne Grüße

  30. 30
    shabazz says:

    Sowas ist doch populistisch. Lieber Kölner lies Dir bitte mal den Beitrag unter dem Link vom Leser durch. Denn so wie Du es darstellst ist es nun mal nicht.

    Grüße

  31. 31
    shabazz says:

    Lieber Horst,
    möglich, dass Sie mich gar nicht meinten. Gestatten Sie mir dennoch ein paar Anmerkungen.

    Der Leser zitiert Ausschnitte, welche so auch in der Urteilsbegründung zu finden sind. Richtig, die Begründung, mit welcher der Richter sein Urteil begründet. Wenn Sie Ihr Urteil über den Richter darauf stützen, dass er möglicherweise Entlastendes nicht berücksichtigt, was muss dann der RAe für eine – mit Ihren Worten – Niete sein. Dieser schafft es noch nicht einmal den Richter das entlastende Material vorzutragen.
    Es ist nun mal so, dass der Zivilrichter nur über das urteilen kann, was Ihm vorgetragen wird. Ist etwas streitig, muss es bewiesen werden. Kann es nicht bewiesen werden, muss anhand der Interessenlage entschieden werden zu welchen Lasten dies geht und in welchen Umfang.

    Hier hat das Gericht die Interessen des AG höher gewichtet, gerade vor dem Hintergrund, dass die Tat gegeben angesehen wurde (also kein bloßer Verdacht) UND die AN widersprüchliches vortrug.

    Ich kann also nicht willkürliches erkennen.
    Vielleicht könnten Sie dies etwas genauer erklären.

    Grüße

  32. 32
    shabazz says:

    hehe,irgendwie sieht es jetzt so aus als wäre ich schizophren ;-)

  33. 33
    Julia says:

    Szene am Sonntag im Café bei Sonnenschein: Die Bild am Sonntag aufgeschlagen vor uns. Mein Freund und sein Sohn: „Das ist ein Skandal! Die arme Frau!“ Die Juristin, also ich: Tenor wie hier @Liz.

    Nach fünf Minuten war die arme Frau dann keine arme Frau mehr. Jedenfalls hatte sich einiges relativiert.
    Damit möchte ich nicht sagen, dass ich es gerechtfertigt finde, wegen einer so geringen Geldsumme zu kündigen (wann fliegen eigentlich die „Banker“?) , aber mit einem Mediator hätte hier sicher mehr erreicht werden können als mit einem geltungsbedürftigen Arbeitsrechtler, dessen Auftritt mich verärgert hat.