Stets die Reihenfolge beachten!

Der Bastler wurde erwischt. An einem seiner Autos waren Kennzeichen montiert, deren amtliche Siegel nicht von der Kraftfahrzeug-Zulassungstelle ausgegeben wurden. Sondern von einem copy shop. Nun schreibt er mir:

Ich wurde dazu vor geraumer zeit auch schon von der Polizei vernommen. Gestern erreichte mich nun der Strafbefehl, 900,- Euro und die Kosten des Verfahrens. Kann man da noch was machen?

Wenn der junge Mann „vor geraumer Zeit“ statt zu Polizei zu seinem Verteidiger gegangen wäre, hätte ich seine Frage mit einem freundlichen „Ja“ beantwortet. Nachdem der Strafbefehl im Raum ist, wird die Verteidigung schlicht unwirtschaftlich.

Es kommt immer auf die richtige Reihenfolge an.

Beim Mopped-Fahren lautet die Regel: Erst die Füße von den Fußrasten und dann anhalten. Macht man’s umgekehrt, tut’s weh.
Beim Strafver-Fahren ist es ähnlich: Erst zum Verteidiger, und dann zu den Ermittlern. Niemals umgekehrt.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemeines (Kanzlei) veröffentlicht.

12 Antworten auf Stets die Reihenfolge beachten!

  1. 1
    egal says:

    Für wen unwirtschaftlich?

    Für den Mandaten doch nur, wenn der Strafbefehl zu hoch ausfällt. Dass was kommen würde, war ihm wohl klar. Aber bei einem „Tarif“ bis zu 300-400 Euro + Kosten wären wohl die Kosten für den Anwalt gleich hoch.

  2. 2

    Es ist ja nicht nur die Höhe der Strafe, die weh tut, sondern die Tatsache, daß es sich um eine Strafe handelt, die ins Register eingetragen wird, ist schmerzlich. Das hätte man im Ermittlungsverfahren unter Umständen (§ 153 a StPO) vermeiden können.

    Nun geht es „nur“ noch über den Einspruch gegen den Strafbefehl, worüber – in aller Regel – in einer Hauptverhandlung mit – in aller Regel – ungewissem Ausgang diskutiert wird. So oder so: Die Kosten der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren sind sicherlich höher als die Ersparnis, die dadurch – vielleicht – erreicht werden könnte.

    Und das ist für den Mandanten unwirtschaftlich, nicht für den Verteidiger.

  3. 3
    sparta says:

    Hm, ich halte immer erst an und nehme dann die Füße von den Rasten.
    Und weh tut das gar nicht. ;-)

    Cheers
    sparta

  4. 4

    Entweder bist Du dann schnell genug, Dein Mopped hat breite Reifen oder es ist ein Gespann.

  5. 5
    Das Ich says:

    Ha, ich fahre mit meinem Autoführerschein eine MP3 und muss nie die Füsse vom Brett nehmen…nicht mal wenn ich anhalte…ätsch!!!

  6. 6
    Rockafella says:

    Das mit dem Mopped habe ich auch nicht verstanden. Besteht also beim Widerspruch gegen einen Strafbefehl die Möglichkeit der „reformatio in peius“?

  7. 7
    RA Eickelberg says:

    @ rockafella:

    So isses (§ 411 IV StPO). Das Gericht kann eine höhere Strafe festsetzen und macht das gelegentlich auch ganz gern.

  8. 8
    egal says:

    Rockafella:

    Das Ding heißt Einspruch. Nicht Widerspruch.

  9. 9
    ra.theumer says:

    Das Verschlechterungsverbot gilt grds. nur in den gesetzlich angeordneten Fällen (§§ 331, 358 Abs. 2, 373 Abs. 2), daneben für Beschlüsse, die Rechtsfolgen endgültig festsetzen und der materiellen Rechtskraft fähig sind (vgl. § 309 Rn. 3; KK-Engelhardt § 309 Rn. 13; Meyer-Goßner vor § 304 Rn. 5), zB nach §§ 51, 460, § 56 Abs. 3 S. 2 StGB. Es gilt insb. nicht bei Einsprüchen gegen Strafbefehl oder Bußgeldbescheid (OLG Hamburg MDR 1980, 598; vgl. § 411 Rn. 8), wohl aber im Rechtsbeschwerdeverfahren (§ 79 Abs. 3 OWiG; vgl. BGH 24, 11 = NJW 1971, 105).

  10. 10
    Rockafella says:

    @egal Auf welchen inhaltlichen Unterschied wollen Sie mich aufmerksam machen? Den Begriff „Einspruch“ kenne ich bisher nur aus dem Finanzwesen.

  11. 11

    § 410 StPO.

    Ich schreibe immer Rechtsmittel, wenn ich die genaue Bezeichnung nicht kenne. Widerspruch, Erinnerung, Beschwerde, Berufung …

    Im übrigen gilt: Alles wurscht: Falsa demonstratio non nocet, wie der alte Grieche sacht.

    Und: Das Recht ist für die Richter da. ;-)

  12. 12
    studiosus juris says:

    Ich werfe mal den § 300 StPO in die Runde.