Tipgeber

Da ruft mich doch die Kriminalbeamtin an, die gegen meine Mandantin wegen Diebstahls ermittelt hat. Sie habe jetzt den Schlußbericht fertig und werde die Akte zur Staatsanwaltschaft schicken. Daß meine Mandantin den ihr vorgeworfenen Diebstahl begangen hat, scheint ihr nicht wahrscheinlich. Sie habe aber trotzdem die Daten speichern müssen: Die Mandantin gelte dann als „bereits kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten“ … falls nochmal was gegen sie laufen sollte.

Wenn die Staatsanwaltschaft ihrer Ansicht folge und das Verfahren einstelle, riet mir die Kriminalbeamtin, solle ich mich bei ihr nochmal melden und beantragen, daß die Daten wieder aus dem System gelöscht werden.

Das nenne ich mal Ermittlungen mit Augenmaß für die Unschuldsvermutung und den Datenschutz.

Daß wir in unserer Kanzlei für solche Einstellungsfälle entsprechende Textbausteine vorrätig halten, konnte sie natürlich nicht wissen. Denn für die meisten Verteidiger ist mit der Übersendung der Einstellungsnachricht (und ggf. dem Anzünden eines Kerzleins) der Fall abgeschlossen.

Das ist er aber erst, wenn die Daten wieder dort sind, wo sie im Falle einer Verfahrenseinstellung hingehören: Im Orkus der Ermittlungsverfahren gegen Unschuldige. Darum sollte man sich kümmern.

Dieser Beitrag wurde unter Polizei veröffentlicht.

4 Antworten auf Tipgeber

  1. 1

    […] This post was mentioned on Twitter by KanzleiHoenigBerlin, Mavros. Mavros said: Gute Nachhilfe für Zivilrechtler wie mich RT @KanzleiHoenig: http://bit.ly/OSCOn […]

  2. 2
    bad says:

    Oha…der Anwalt macht seine Arbeit. OK, dafür wird er bezahlt. Die Kriminalbeamtin hat ihre Kompetenzen überschritten. Definitiv. Im Übrigen ist es völlig normal, daß die Ermittlungen den Tatverdacht nicht bestätigen. Nix besonderes, das ganze. Sollte die tolle Beamtin zum Ergebnis „keine Straftat“ bzw. „Mandantin unverdächtig“ kommen, wird das auch so gespeichert. „Bereits kriminalpolizeilich in Erscheinung getreten“ ist sie somit nicht.

    Irgendwer kann da seinen Job nicht.

  3. 3
    Malte S. says:

    @bad: In welcher Form hat die Polizisten ihre Kompetenzen überschritten? Indem sie den Verdächtigen auf einen tatsächlich bestehenden Löschungsanspruch hingewiesen hat, den die Vorgesetzten lieber nicht durchgesetzt sehen würden? Dazu ist sie im Grunde sogar verpflichtet.
    Alleine die Eintragung eines – eingestellten – Ermittlungsverfahrens kann u.U. bei einem zukünftigen Ermittlungsverfahren sehr negative Wirkungen entfalten.

  4. 4
    MaxR says:

    aliquid semper haeret.