Unverständliches Zeug

Der Kriminalbeamte war privat unterwegs. Im Zug gab es eine Prügelei, die er beobachtete und in die er dann eingriff. In der Ermittlungsakte findet sich später seine Aussage:

verwirrt

Nachdem sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren nicht gemeldet hatte, beantragte die Amtsanwaltschaft kurzer Hand den Erlaß eines Strafbefehls, der dann ebenso zügig erlassen wurde. Die Frage, ob der Beschuldigte vielleicht psychisch erkrankt gewesen sein könnte, kam weder der Amtsanwältin noch der Richterin in den Sinn.

Glücklicherweise hat der Beschuldigte eine sehr betagte, aber gesunde Mutter, die ebenso wie ich meinte, daß die Arbeit der Justiz bis dahin grob mangelhaft war. Und mich um meinen Beistand bat.

Nun kämpfe ich erst einmal darum, daß die Richterin einen Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 II StPO (an)erkennt. Und dann dürfte sich ein Psychiater der Frage widmen, ob der kranke Mann überhaupt (uneingeschränkt) schuldfähig ist.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz, Richter, Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

8 Antworten auf Unverständliches Zeug

  1. 1
    Marcus says:

    Und dann wieder ein armer Irrer, der offenbar auch noch gewalttaetig ist, in der Bahn unterwegs? Oder – kleine Therapie auf Staatskosten? Danke, Herr Hoenig, dass Sie sich so fuer Menschen einsetzen.

  2. 2
    ben says:

    @ Marcus: Was hätten Sie denn für einen Vorschlag?

  3. 3

    @ben:
    Die Vorschläge von solchen Leuten, wie Marcus einer zu sein scheint, stehen täglich in solchen Blätter, die von Leuten gelesen werden, die ein ähnliches Niveau haben wie dieser Marcus.

    Deswegen werden diese Blätter auch mit vielen bunten Bildern mit netten Mädels versehen und der Text in einer 62-Punkt-Schrift geschrieben. ;-)

  4. 4
    ben says:

    @ crh: Genau das dachte ich mir auch ;-)

  5. 5
    egal says:

    Nicht jede krankhafte soziale Abweichung gewährt gleich einen strafrechtlichen Bonus.

    Was waren denn die Folgen der Schlägerei? Verletzungen? Was war die Ursache? Was sagt der Angeklagte dazu?

  6. 6
    MaxR says:

    @egal: Aber ob die „soziale Abweichung“ den strafrechtlichen Bonus rechtfertigt oder nicht, sollte im Verfahren schon noch geprüft werden dürfen und nicht per se verneint werden.

  7. 7
    doppelfish says:

    Jedenfalls verdient der Kerl kein Aufenthaltsverbot ausserhalb einer geschlossenen Anstalt.

  8. 8
    Rolf Schälike says:

    Die Folgen der abweichenden Verhaltenseigenschaften könnten ja lediglich darin bestehen, dass er nicht zum Gericht geht, oder eben schneller zurückschlägt, wenn er körperlich angegriffen wird.

    Warum und wie es im Zug zur Prügelei kam, wird hier nicht berichtet. Unbekannt ist hier, wie weit wurde ein solch hilfloser Mensch provoziert.

    Die Richterin hat formal entschieden. Eine Partei erscheint nicht, also wird diese verurteilt. Das durfte die Richterin, musste es aber nicht.

    Bei Versäumnis kann auch zu Gunsten des nicht Erschienenen entschieden werden.

    Wieder standen Formalitäten über dem realen Leben. Das ist einfacher. Bald richten nur noch Maschinen, programmiert von Saubermachern und Ordnungsfanatikern.