Eine interessante Variante, ein Bußgeldverfahren in die Verjährung zu treiben, ergibt sich aus folgendem Beschluß:
Nein, das war ich nicht!
- Beweis: Ich wohne am Ufer und in meinem Namen gibt es kein „B.“
;-)
Eine interessante Variante, ein Bußgeldverfahren in die Verjährung zu treiben, ergibt sich aus folgendem Beschluß:
Nein, das war ich nicht!
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Dies schließt sich in 20Sekunden
Sehr mutig Herr Kollege die Akte einfach mal 6 Wochen zu behalten. Wenn man dies aber häufiger so macht, kann ich mir vorstellen, dass dann die Akte nicht mehr übersandt wird, sondern vor Ort eingesehen werden muss.
Im Wiederholungsfall würde ich mich auch nicht über ein weniger freundliches Schreiben der StA wundern, in dem § 258 StGB Erwähnung findet.
@AC: Dann hätte sich die StA in einem weiteren Fall einer OWi aber mal gewaltig versubsumiert.
@A.N.: Sie haben natürlich recht, man sollte schon genauer lesen, bevor man posted :-) Irgendwie hatte ich den Sachverhalt trotz der eindeutigen Kennzeichnung als Verkehrsordnungswidrigkeit in die Strafrechtschublade gepackt.
@ AC und A.N.:
Warum fragt *mich* eigentlich hier niemand?! ;-)
Dann hätte ich vielleicht mal auf § 274 StGB hinweisen können. Wenn wir hier schonmal über Straftaten reden wollen.
@crh:
Das setzt dann ein sehr weites Verständnis von „Nachteil“ und „anderen“ bei § 274 StGB voraus.
Aber wie nicht anders zu erwarten, findet sich diese Auffassung (Staat=anderer, verhindertes Bußgeld=Nachteil) auch in Literatur und Rechtsprechung. Ob man hier allerdings die §§ 258 f. StGB nicht als abschließende Regelung verstehen muss? Hmmm…
Ich glaube, Akten pünktlich zurückschicken ist besser, als diese Frage letztinstanzlich klären zu lassen :-)
Bemerkenswert finde ich, dass das Gericht (scheinbar?) widerstandslos von Verjährung ausgeht. Ansonsten sind die Richter in OWi-Verfahren doch recht kreativ, wenn es um Gründe für fehlenden Verjährungseintritt geht.
Das Problem bei 274 ist wohl eher die Absicht nachzuweisen; der Herr RA ist einfach nur schlampig,war 6 Wochen im Strickverband oder sonstwie an der Rücksendung gehindert.
RA B aus der …straße in Berlin bleibt straflos, wird sich Akten aber zukünftig nur noch auf der Geschäftsstelle ansehen dürfen.
Wenn der Richter die Sache an die Kammer meldet, könnte es später mit der Zulassung zum Notar Probleme geben
Ich habe ehrlich gesagt Probleme mit der anhängenden Kostenentscheidung. §§ 467 III Nr. 2, 46 StPO geben für mich nur die Möglichkeit, die notwendigen eigenen Kosten des Angeschuldigten diesen auszuerlegen bzw. nicht der Staatskasse aufzuerlegen.
Die Kosten des Verfahrens sind in den konkreten Normen ausdrücklich nicht genannt.
@ ballmann:
Ich bin mir ziemliche sicher, daß Herr RA B. keinerlei solche Ambitionen hat.
@ Malte S.:
Ja, an dieser fehlerhaften Kostenentscheidung erkennt man die Dicke des Halses des Richters. Mit Schaum vorm Mund sollte man keine Entscheidungen treffen. ;-)
@ all:
Nur mal so nebenbei: Es hat nicht an dem Kollegen B. gelegen, daß die Akte nicht rechtzeitig zum Gericht zurück gesendet werden konnte. Die Akte hat bei einem Sachverständigen gelegen, den der Mandant beauftragt hatte.
dann kann der Kollege doch noch Notar werden :-)
Der Richter wird den Hals wahrscheinlich wegen seiner eigenen Nachlässigkeit haben. Wenn es bezüglich der Verjährung kurz vor Knopf steht, verfüge ich mal schnell die Terminierung und übersende dann die Akte. ;-)
@Hoenig
Was hat denn die Original-Gerichtsakte bei einem vom Mandanten beauftragten Sachverständigen zu suchen?