Kurz hinter der Stadtgrenze, Sonntagmorgen so gegen 4 Uhr, sieht der Mandant den Polizeibeamten mit der Kelle, der den glasigen Blick, erweiterte Pupillen und verlangsamte Reaktionen bei ihm feststellt. Außerdem liegt auf der Mittelkonsole eine Tüte mit Marihuana.
Der Mandant ist überrascht, was nun alles auf ihn zukommt.
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1. Strafsache: Fahren unter Einfluß von berauschenden Mitteln.
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2. Strafsache: Besitz von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis.
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3. Polizeirecht: Erkennungsdienstliche Behandlung zur Verhinderung künftiger Straftaten.
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4. Fahrerlaubnisrecht: Die Behörde hat Zweifel an seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und schickt ihn zur MPU.
Das war die Party am Samstagabend nicht wert.
„Geeignetheit“? Das Wort sieht irgendwie komisch aus. „Eignung“ würde meinem orthographisch-ästhetischen Empfinden eher zusagen …
Termini technici orientieren sich nicht an der ästhetischen Befindlichkeit des Normadressaten.
Hab ich mich klar genug ausgedrückt?
;-)
Dann ist der Normaladressat des § 2 Abs. 8 StVG wohl ein anderer :o
@ Jens:
Hier, 14.800 mal „Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“: http://snipurl.com/sg8bq
OK, gewonnen!
@Jens: Soo schnell hätte ich jetzt aber nicht aufgegeben :) Ersetze mal in der Suchanfrage das Wort „Geeignetheit“ durch „Eignung“: macht gut 300.000 Treffer….
aaaaaah, terminus technicus. wundervoll: ein fachausdruck für fachausdrücke.
.~.
Ich finde, terminus technicus ist aber ein schöner Fachausdruck.