Pflichtverteidigung und Strafverteidigung

Es gibt ein paar bedeutsame Irrtümer über die „Pflichtverteidigung“. So wird sie sehr oft mit der Prozeßkostenhilfe aus dem Zivilrecht in einem Atemzug genannt. Ferner wird häufig vermutet, es handelt sich dabei um eine Strafverteidigung zweiter Klasse. Und schließlich wird darauf gehofft, die Pflichtverteidigung ist kostenlos.

All das sind flasche Vorstellungen von dem, was einen Fall der notwendigen Verteidigung ausmacht. Um das für den juristischen Laien zu (er)klären, habe ich hier eine weitere Mandanten-Information zum Thema „Pflichtverteidigung und Strafverteidigung“ veröffentlicht.

Dieser Beitrag wurde unter Mandanten, Verteidigung veröffentlicht.

3 Antworten auf Pflichtverteidigung und Strafverteidigung

  1. 1
    AnotherOne says:

    Für den durchschnittlichen Angeklagten ist die Pflichtverteidigung allerdings doch kostenlos, da bei ihnen die Prozesskosten nicht zu holen sind. Nackten Leuten in die Tasche zu greifen, ist nämlich allen Gerüchten zum Trotz auch dem Staat nicht möglich.

  2. 2

    Das ist (fast) richtig; die Prozeßkosten werden in aller Regel nicht zwangsweise durchgesetzt, wenn von vornherein erkennbar nichts zu holen ist.

    Wenn allerdings Ansprüche des Kostenschuldners an den Staat (das Bundesland) bestehen, könnte eine Aufrechnung erfolgen.

    Und: Der „durchschnittliche“ Angeklagte hat Geld, in das die Justizkasse vollstrecken kann. Es sind die Ausnahmen, wo die Kosten „niedergeschlagen“ werden.

  3. 3
    Peter B. says:

    Der erste Link führt zum satten 404er.

    Besten Dank für den Hinweis, ist nun repariert. crh