Es ging um Schwarzfahren (Beförderungserschleichung). Der Mandant hat die Ladung zur Gerichtsverhandlung verschlafen und uns dann mit seiner Verteidigung beauftragt. Er befürchtete, daß gegen ihn ein Sitzungshaftbefehl (§ 230 StPO) erlassen worden ist.
Ich habe mich für ihn beim Gericht gemeldet, die Akte abgeholt und meiner Mitarbeiterin zum Einscannen und Zurücksenden gegeben. Sie fragt mich nun:
Was sag ich dem Mdt, wenn er heute anruft? Die Akte hast Du heute geholt, Du wolltest reinschauen und dann den Mdt instruieren.
Ich habe ihr geantwortet:
Sage ihm bitte:
1. Es gibt KEINEN Haftbefehl.
2. Er bekommt einen Strafbefehl: 40 Tagessätze zu 15 Euro:
450600 Euro zzgl. Verfahrenskosten.3. Wenn er nicht zahlen kann, soll er damit SOFORT zur sbh.
4. Er soll uns einen Kuchen als Honorar vorbei bringen.
Wenn der Kuchen kommt, veröffentliche ich ein Foto.
Den Kuchen wird aber nicht geben, wenn der Mdt. von 450 € Geldstrafe ausgeht und dann eine Rechnung über 40 x 15 = 600 € kommt. ;-)
Sagt Ihm aber auch bitte, dass Ihr Euch verrechnet habt und er entweder nur 30 TS bekam oder er 600€ zahlen muss ;-) Daher würde ich auch an eine Gebühr von 1,3 Kuchen denken.
Ich habe Jura studiert, weil ich mit Mathematik nichts zu tun haben wollte. Das scheint ein Irrtum gewesen zu sein und rächt sich nun.
Sie meinten sicher 0,7 Kuchen (auch wenn RAs nicht gerne für ihre Fehler haften)
Ruhe bitte,
das kontemplative Warten auf Kuchen wird durch gefrässige Kommentierungen in seinem Kernbereich verletzt (h.M.).
Vertiefende Hinweise bei BGH Az. VI ZR 176/08.
Spötter übersetzen ja „judex non calculat“ gerne zu „der Richter kann nicht rechnen“.
Nanu? Ich zähle mich ja zu den regelmässigen Lesern hier, aber das Foto muß mir entgangen sein. Sowas aber auch.
Gut, daß Sie mich daran erinnern.
In diesem Zusammenhang: Gibt es in den gängigen Mahnbescheidsvordrucken ein Feld, das man ankreuzen kann, wenn man die Bezahlung mit einem Kuchen beansprucht?