Unerreichbar

Der Zeuge war verhindert. Er hätte bestätigen sollen (können?), daß der Brand zu einer Zeit gelegt wurde, in der der Angeklagte ortsabwesend war. Der Zeuge war krank, in drei Verhandlungsterminen war er deswegen – entschuldigt – nicht erschienen. Die Verteidigung wollte (und durfte!) auf den Zeugen nicht verzichten.

Sehr zum Ärger des Gerichts, das vor dem vierten Termin bereits ankündigte, den Beweisantrag der Verteidigung abzulehnen, weil der Zeuge dann „unerreichbar“ sei.

Diese Ankündigung hat die Verteidigung zum Anlaß genommen, eine Erklärung schriftlich vorzubereiten: Der Zeuge ist nicht „unerreichbar“ im Sinne des § 244 II StPO. Sondern nur „vorübergehend unerreichbar“. Und das ist keine Grundlage zur Ablehnung eines entsprechenden Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit. Sagen die Kommentare und der BGH.

Der Zeuge erschien auch im vierten Termin nicht. Er war verstorben. Die Erklärung des Verteidigers blieb in der Akte.

Es bleibt nun abzuwarten, wie das Gericht mit der Zweifelsregelung umgeht.

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3 Antworten auf Unerreichbar

  1. 1
    doppelfish says:

    Daß der Zeuge seine Sicht der Dinge vielleicht schriftlich niederlegt war nicht drin? Auf die Gefahr hin, daß dies dem Gericht an Stelle seiner persönlich vorgebrachten Rede genügt und sich sein Erscheinen erübrigt, natürlich.

  2. 2
    P. Weber says:

    hmm, verstorben … damit dürfte der Zeuge den Status „vorübergehend unerreichbar“ wohl verlassen haben, sozusagen in nachfolgendem Gehorsam

  3. 3
    Gulia says:

    na ja , ich sterbe nicht, ich 35 Minut war ohne
    Puls, bin zweite Jesus,auferschtanden,
    ich muss Sorgen für die Proffesionäle betrügerei
    von unsere Beamte und unsere Gesundheitsamt Kreis Siegen, wie kann ich verfen die leute, welche
    bescheftig mit leben Zestörung, ich Leben nicht in Afrika, ich leben in Deutschland!, und in Wirtschaftliche Entwicklung ich aufmerksam geworgen.