Ziel einer effektiven Strafverteidigung

Aus der Begründung eines Urteils in einer Strafsache, die vom Boulevard in gewohnter und abstoßender Inkompetenz kommentiert wurde:

Innerhalb des Strafrahmens war das von Reue und Scham geprägte Geständnis des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen. Es sprach für den Angeklagten, dass er sich in der Verhandlung bei dem Geschädigten entschuldigte und hierbei deutlich seine Scham überwinden musste. Ferner ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er bei der Tat aufgrund des Alkoholkonsum deutlich enthemmt war. Nicht unberücksichtigt geblieben ist, dass der Angeklagte versucht, sich von der rechten Gesinnung zu lösen und seit der letzten Verurteilung auch unter dem Eindruck der Untersuchungshaft nach den Feststellungen des Sachverständigen deutlich gereift ist.

Herausgekommen ist eine angemessene Sanktion; die Strafkammer hat sich von dem Lynchmob, angeführt durch die Blut- und Busenpresse, nicht beeinflussen lassen. Auch das muß Ziel einer effektiven Strafverteidigung sein.

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