Monatsarchive: Januar 2010

Blogger-Meute

Ein Konzern, der sich mit einem einzelnen Blogger anlegt, kämpft in Kürze gegen eine ganze Meute an Internetautoren. Diese haben Kontakte zu klassischen Medien, einige von ihnen sind Rechtsanwälte und Journalisten, die ihrem bedrohten Blogger-Kollegen mit Tipps helfen.

Quelle: Süddeutsche

Was dabei herauskommen kann, wenn sich ein Unternehmen daneben benimmt, wird an der Suche bei Google nach dem Unternehmen „Exitfilm“ oder nach „Concordia albern“ deutlich. ;-)

2 Kommentare

Ouri Jallow und die Stimmung in Dessau

Am 7. Januar 2005 verstarb der in Sierra-Leone geborene Ouri Jallow in einer Gewahrsamszelle des Polizeireviers Dessau an den Folgen eines durch den Brand der Matratze, auf der er fixiert worden war, ausgelösten Inhalationshitzeschocks.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten, der als Dienstgruppenleiter die Verantwortung für den Gewahrsamsbereich getragen habe, zur Last gelegt, er habe es unterlassen, sofort nach dem Ertönen des Alarmsignals des Rauchmelders Rettungsmaßnahmen einzuleiten, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass beim Ansprechen eines Rauchmelders stets vom Ausbruch eines Feuers auszugehen sei. Dabei habe er mögliche Verletzungen Ouri Jallows durch Rauch- und Feuereinwirkung billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von dem Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge im Amt freigesprochen. Es sei weder erwiesen, dass der Angeklagte Körperverletzungsvorsatz gehabt habe, noch sei nachweisbar, dass der Angeklagte durch ein sofortiges Eingreifen den Tod Ouri Jallows hätte vermeiden können.

Das ist der trockene Bericht des Bundesgerichtshofs in seiner Pressemitteilung vom 7. Januar 2010 über ein Verfahren, das sich in Dessau im Land Sachsen-Anhalt abspielte.

Über Mouctar Bah, der väterliche Freund von Ouri Jallow, seine Bemühungen um die Aufklärung des Vorfalls und seine Erfahrungen in Dessau berichtet heute Michael Bartsch in der taz:

Mit seinem Engagement gilt er Behörden wie auch Einwohnern in Dessau offenbar als Störenfried. Um sein 2003 in der Naumannstraße im südlichen Stadtzentrum Dessaus eröffnetes Telecafé ist eine Art Stellvertreterkrieg entbrannt. Es ist zum Anlaufpunkt für viele hier lebende Afrikaner geworden. Doch es gab Nachbarn, die sich über „Negerpisse“ beschwerten und auch mal tätlich wurden, und es gab mehrere Anzeigen gegen Inhaber Bah, die jedoch alle ins Leere liefen.

Auch die Stadtverwaltung sieht ihn offenbar als Nestbeschmutzer an. Unter dem Vorwand, den Drogenhandel zu begünstigen, wurde Bah wegen „charakterlicher Nichteignung“ die Lizenz für den Laden entzogen.

Soweit die Stimmung in Desslau, in deren Kontext auch das Urteil des Landgerichts zu sehen ist.

Offenbar ist es dem Landgericht Dessau-Roßlau in seinem Urteil vom 8. Dezember 2008 nicht gelungen, Mouctar Bah und den Bundesgerichtshof davon zu überzeugen, sauber gearbeitet zu haben. Der BGH begründet in der Pressemitteilung die Aufhebung des schlampig begründeten Urteils des Landgerichts:

Nach den Urteilsausführungen ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Brand der Matratze im Einzelnen entwickelt hat. Insbesondere bleibt unklar, ob ein vom Landgericht angenommenes „Anschmoren“ des Matratzenbezuges ohne Verbrennungen der Hand und entsprechende Schmerzenslaute möglich wäre, die den Angeklagten zu einem frühzeitigen Eingreifen hätten veranlassen müssen. Zudem hat das Landgericht bei der Bemessung der für die Rettung Ouri Jallows zur Verfügung stehenden Zeit nicht bedacht, dass der Rauchmelder bereits Minuten vor dem Entzünden der Schaumstofffüllung der Matratze, das innerhalb von zwei Minuten zu einem tödlichen Inhalationsschock führte, möglicherweise bereits dadurch ausgelöst worden war, dass der schwer entflammbare Matratzenbezug zunächst unter Verwendung eines Gasfeuerzeuges angeschmolzen wurde, um die Schaumstofffüllung freizulegen. Dann hätte der Angeklagte aber möglicherweise den Todeserfolg verhindern können, wenn er sofort nach dem Alarm die erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet hätte. Der 4. Strafsenat hat im Übrigen die Annahme des Landgerichts beanstandet, der Angeklagte habe sich pflichtgemäß verhalten, obwohl er den Alarm zunächst wegdrückte, anschließend ein Telefongespräch mit seinem Vorgesetzen führte und danach auf dem Weg zu dem Gewahrsamsbereich umkehren musste, weil er vergessen hatte, die Fußfesselschlüssel mitzunehmen.

Die Geschichte wird – fünf Jahre nach dem Tod von Ouri Jallow – nun in Magdeburg wieder neu verhandelt. Es bleibt zu hoffen, daß das dortige Landgericht die Chance erkennt und wahrnimmt, die Umstände des Todes mit der gebotenen emotionsfreien Sorgfalt aufzuklären.

Dies steht nicht zuletzt auch im Interesse der Dessauer Polizei, um deren Ansehen sich Innenminister Holger Hövelmann (SPD) bemüht, der das Bild der Polizei in Sachsen-Anhalt generell zu verbessern versucht.

Hier wird es das Urteil des 4. Strafsenats vom 7.1.2010 – 4 StR 413/09 – geben, sobald es geschrieben ist.

4 Kommentare

Verlierer, schlechter

Der Mandant hatte seinem früheren Verteidiger Rechtsanwalt das Mandat entzogen, mich mit seiner Verteidigung beauftragt und den Kollegen gebeten, die ihm überlassenen Unterlagen direkt an unsere Kanzlei zu senden.

Das hat er dann auch gemacht. Ohne Anschreiben, ohne nichts; einfach die Anklage in eine gebrauchte Tüte gepackt, mit Packband zugeklebt und die Adressen auf die Tüte geschrieben geschmiert.

Offenbar hatte er schlechte Laune. Dabei hatte ich mit dem Anwaltswechsel nichts zu tun; ich habe erst durch diese Zusendung erfahren, daß der Mandant bereits jemand anderes beauftragt hatte. Nun kann ich aber nachvollziehen, warum er bei diesem Anwalt nicht bleiben wollte.

5 Kommentare

Nicht ideal gelaufen

Es war der Zeitpunkt der Abrechnung. Am 20. Tag des Prozesses gegen die wegen eines Molotowcocktail-Wurfes angeklagten Yunus K. und Rigo B. nahmen Verteidigung und Richter den Ermittlungsführer der Polizei in die Mangel. Der 38-jährige Staatsschutzbeamte Mario G. räumte schließlich Versäumnisse ein. Die Ermittlungen seien „nicht ideal gelaufen“.

berichtet Konrad Litschko in der taz.

Nicht ideal, weil:

Das sei in der Fließbandarbeit des 1. Mai wohl untergegangen, räumt Mario G ein.

Die Leute per Fließbandarbeit in den Knast stecken und mit einem Schwurgerichtsverfahren überziehen. Tolle Wurst.

Und noch so ein Klops:

Ob er damit sagen wolle, bohrt Verteidiger Stefan König nach, dass er nicht ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gehabt habe, um das Verfahren angemessen zu bearbeiten? „Wenn Sie so wollen, ja“, brummelt Mario G. Es habe allerdings auch keinen Anlass gegeben, an den „sehr detaillierten“ Aussagen zweier Polizisten – der Hauptbelastungszeugen – zu zweifeln.

Kein Anlaß zu Zweifeln. Das kennt jeder Verteidiger, der es mit Polizeizeugen vor Gericht zu tun hat.

Es bleibt zu hoffen, daß dieses Verfahren in die Lehrbücher eingeht. Und zwar in die von Polizeibeamten, Richtern und Staatsanwälten.

1 Kommentar

Zu Tränen gerührt …

.. war Gerichtsreporterin Uta Eisenhardt, als sie der Verhandlung über einen versuchten Diebstahl besuchte, um über ihn zu berichten:

Es ist selten, dass man in Moabit das Taschentuch zücken und mit dem verzweifelten Angeklagten mitheulen möchte.

Es ging um ein Mißverständnis. Richterin und Staatsanwalt zeigten Augenmaß.

Vollständiger Beitrag: Berlin Kriminell

6 Kommentare

Freunde und Helfer

Heute Morgen auf der BAB 114. Auf dem Weg zum Gericht. Genau vor drei Wochen hatte der achte Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Für heute war der neunte Tag angesetzt, also auf dem allerletzten Drücker (§ 229 StPO). Und dann das hier:

Nein, keine „Fahren-Sie-mal-bitte-rechts-ran-hier-BITTE!“. Sondern eine Panne. Irgendwie wollte der Kraftstoff-Filter die kalt-gefrorene Pampe (vormals Diesel) nicht in die Einspritzpumpe lassen: Pött … pött … pött … aus.

Die Freunde waren nach 5 Minuten zur Stelle und halfen, die Spur im Berufsverkehr zu sichern. Dafür ganz vielen Dank von dieser Stelle.

Weiter ging es dann 70 Minuten später hiermit. Vielen Dank auch an den Gelben Engel.

Für den Termin habe ich telefonisch einen Vertreter gefunden, der sich ein bisschen was hat vorlesen lassen. Und in der Stunde Wartezeit konnte ich per Notebook wenigstens den eMail-Postkasten bearbeiten und ein wenig twittern.

An die Sachkundigen: Darf man eigentlich mit dem Handy herumspielen (telefonieren, fotografieren …) , wenn man an einer Stange hinter einem Schleppfahrzeug hängt und der Motor nicht läuft? 8-)

15 Kommentare

Verteidiger als Gehilfe des Kronzeugen

Es war vorauszusehen. Irgendwann trifft die neue Kronzeugenregelung auch in unserer Kanzlei ein.

Dem Mandanten wird eine Tat zur Last gelegt, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die schon im Mindestmaß nicht mehr bewährungsfähig ist. Vor dem Verteidigungsziel, der minder schwere Fall, bei dem es knapp noch reichen könnte für die Zwei-Jahres-Grenze (§ 56 Abs. 2 StGB), liegt ein steiniger Weg. Der Mandant ist Realist und richtet sich bereits auf einen längeren Aufenthalt in Tegel ein. Eine schwere räuberische Erpressung mit einer Schußwaffe ist eben kein Kindergeburtstag.

Es gehört hier mittlerweile zum Standard-Programm, den frisch verhafteten Mandanten über die neue Kronzeugenregelung zu informieren. Dazu gehört zunächst, ihn vor der Gefahr „vertraulicher“ Gespräche mit Mitgefangenen zu warnen. Der neue § 46 b StGB belohnt nämlich den Verräter. Dringt aus solchen Knastgesprächen etwas nach außen, z.B. auf den Tisch eines Staatsanwalts, hilft das der Verteidigung sicherlich nicht weiter.

Andererseits habe ich dem Mandanten nicht verheimlicht, daß auch er einen Rabatt bei der Strafzumessung bekommt, wenn er

durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung aufgedeckt werden

kann.

Bei dieser Belehrung sah ich ein Blitzen in den Augen des Mandanten. Durch seine Integration in den Randschichten unserer ehrenwerten Gesellschaft verfügt er selbstredend über Insiderkenntnisse, an denen die Strafverfolgungsbehörden größtes Interesse haben dürften.

Der Untersuchungshäftling steht nun vor der schwierigen Entscheidung: Fünf Jahre plus X in Tegel oder die Aussicht auf eine Bewährungsstrafe, zumindest aber eine Verbüßung im offenen Vollzug. Der Preis ist der Verrat. Soweit das Problem des Mandanten.

Aber auch der Verteidiger muß sich Gedanken darüber machen, ob er diesen Weg mit dem Mandanten gehen will. Um das Problem zu verdeutlichen: Erwartet man von einer Nebenklägerin-Vertreterin, die sich auf die Vertretung von Geschädigten in Sexualstrafsachen spezialisiert hat, die Übernahme der Verteidigung eines Vergewaltigers? Keine einfache Entscheidung, wenn es um einen Grundsatz geht.

27 Kommentare

Vorsicht Falle: Honorarvereinbarung bei Pflichtverteidigung

In den Fällen, in denen eine Verteidigung notwendig ist, bekommt der Beschuldigte einen Pflichtverteidiger bestellt. Wann ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, entscheidet nicht der Beschuldigte oder sein Verteidiger, sondern das Gesetz, § 140 StPO.

Bestellt wird der Pflichtverteidiger vom Gericht. Und entsprechend der Maxime „Wer die Musik bestellt, bezahlt sie!“ bekommt der Pflichtverteidiger sein Honorar dann auch von der Landesjustizkasse. (Daß sich das Land die Kosten später vom Angeklagten zurückholt, steht auf einem anderen Blatt. Und hier.)

Der Gesetzgeber sieht aber nun vor, daß der Pflichtverteidiger nicht sein volles Honorar bekommt, sondern eben nur die „Pflichtverteidigergebühren“. Vom Verteidiger – immerhin ein Organ der Rechtspflege – wird insoweit ein „Sonderopfer“ verlangt. Und das ist im Grunde auch gut so.

Am Beispiel der Terminsgebühr für die Verteidigung eines inhaftierten Angeklagten vor der Strafkammer (RVG-VV 4114) beträgt die Mittelgebühr eines Wahlverteidigers 270 Euro; für dieselbe Arbeit bekommt der Pflichtverteidiger 216 Euro, also 20 % weniger.

Viele Verteidiger wissen, daß es möglich ist, von dem Mandanten für diese Verteidigung zusätzliches Geld zu bekommen, ohne daß die Justizkasse weniger zahlt. Natürlich nicht grenzenlos, aber immerhin: Wenn der Mandant nicht mehr als 216 Euro an seinen Pflichtverteidiger zahlt, spart die Justizkasse nichts. Erst wenn der Mandant mehr zahlt, wird die Justizkasse entlastet (§ 58 III RVG).

An dieser Stelle wird es – für den Verteidiger – gefährlich. Es gibt (Pflicht-)Verteidiger, die ihrem Mandanten mitteilen, daß sie eine weniger gehaltvolle Verteidigung bekommen, wenn sie ihren Anteil an den Kosten der Verteidigung nicht tragen wollen (oder können). Wohl oder übel greift der Mandant ins eigene Portemonnaie oder in das seiner Familie und zahlt, was der Anwalt von ihm fordert. Schließlich will er optimal verteidigt werden. Jedenfalls glaubt er das dann.

Wenn es so läuft wie beschrieben, hat der Verteidiger ein Problem – er macht sich unter Umständen seinerseits strafbar. Es gibt da nämlich eine Dunkelnorm, die man nicht aus den Augen verlieren sollte: § 352 StGB, die Gebührenüberhebung. Die bekanntere Erpressung (§ 253 StGB) ist allerdings auch eine Hausnummer, mit der der Verteidiger in diesem Zusammenhang rechnen sollte.

Es ist allerdings nicht per se strafbar, wenn der Verteidiger anstrebt, daß seine Arbeit angemessen honoriert wird. Nur darf er den Mandanten eben nicht dazu auffordern, noch nicht einmal darum bitten, zu zahlen, sondern er muß ihn darauf hinweisen, daß ein Pflichtverteidiger keinen Anspruch auf eine zusätzliche Honorierung vom Mandanten hat. Und daß eine Zusatzzahlung freiwillig ist.

Das Problem – die Vermeidung einer Straftat – löst man als Verteidiger in der Praxis mit dem Abschluß einer Vergütungsvereinbarung, am besten bereits vor der Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dann gibt es kein (strafrechtliches) Problem. Wird eine solche Vereinbarung erst später geschlossen, ist sie nur zulässig, wenn der Mandant über die gebührenrechtliche Lage informiert wurde und diese Information auch verstanden hat. Dies setzt eine entsprechend verständliche Belehrung des Verteidigers voraus.

Das Strafprozeßrecht sieht keine Zweiklassen-Verteidigung vor. Auch ein Pflichtverteidiger hat – wenn er seinen Job ernst nimmt – „effektiv, konkret und wirklich” zu verteidigen (EuGHMR, StV 1985, 441). Oder er muß es lassen. Wenn ein „Pflichti“ von seinem Mandanten zuätzliches Geld verlangt, sollte er mit offenen Karten spielen. Alles andere führt zu Verteidigungsbedarf beim Verteidiger. Und dies zu Recht, wie ich meine.

Was ich sonst noch zur Pflichtverteidigung zu sagen habe, steht auf unserer Website.

1 Kommentar

Clevere Spielbank

Die Berliner Volkbank macht ihren Kunden ein Angebot:

spielbank

Ein Kunde fragt sich:

    Chance auf welche Gewinne?
    Wer macht eigentlich den Gewinn?
    Was spare ich?
    Warum bietet eine Bank ein Glückspiel an?
    Für wie bescheuert hält die Berliner Volksbank eigentlich ihre Kunden?

Unsere Kanzlei hat die Beziehung zu dieser Spielbank schon vor einigen Jahren gekappt.

Denn wer sein Angebot mit einem Hinweis auf dessen Gesundheitsschädlichkeit versehen muß, sollte sich fragen lassen, was ihm sonst noch so alles einfällt, um ohne Arbeit an das Geld anderer Leute zu kommen. Die JVA Moabit ist voll von solchen Leuten.

Danke an HU für die „Mitteilung“ der Bank.

15 Kommentare

Bestätigung

Große Freude.

henkell

Eine wertvolle Rückmeldung, daß wir im vergangenen Jahr etwas richtig gemacht haben. Es war ein sehr schwerer Weg, der hoffentlich zum Ziel führen wird.

Nochmals vielen Dank, lieber Mandant.

3 Kommentare