Monatsarchive: Februar 2010

Katzen-Kontent

Mahlzeit!

Wie bereitet man am besten eine Hauskatze zu? Geht es nach dem italienischen TV-Koch Beppe Bigazzi, legt man das Tier drei Tage in Quellwasser ein und lässt es dann im eigenen Saft schmoren. „Eine Köstlichkeit“ sei das, schwärmte der 77-Jährige am vergangenen Mittwoch in der Sendung „Prova del cuoco“ („Die Kochprüfung“) beim Sender Rai Uno.

Quelle: SPON

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Möchten Sie etwas trinken?

Ich hatte dem jugendlichen Mandanten bereits in einer Fortbildungsveranstaltung in seiner Schule mitgeteilt, daß er gegenüber der Polizei nicht aussagen muß und sollte.

Trotz theoretischer Kenntnis dieses Schweigerechts lies er sich ein paar Monate später nicht davon abhalten, einer Ladung der Polizei zu folgen, auszusagen und sich dabei um Kopf und Kragen zu reden. Mit viel Verteidigerarbeit ist es dann gerade nochmal gut gegangen. Ich habe dem Mandanten das mit dem Schweigerecht dann noch einmal ganz individuell erklärt …

Wiederum ein paar Monate später folgt er erneut der Ladung eines Polizeibeamten. Und sagt wieder aus. Und wieder gibt es Arbeit für mich. Das Verfahren läuft noch und es sieht so aus, als wäre seine Aussage wenigstens relativ unschädlich gewesen. Wegen des Schweigerechts haben wir uns dann ein weiteres Mal unterhalten.

Gestern rief mich ein Polizeibeamter ziemlich angesäuert an; er drohte mir, meinen Mandanten aber bei nächsten Mal zu verhaften und mit auf die Wache zu nehmen. Der Polizeibeamte war zu einer Auseinandersetzung zwischen Jugendlichen gerufen worden. Und hatte meinen Mandanten ein paar Fragen gestellt.

Ich bin mir sicher, daß der Mandant es endlich gefressen hat: Fragen von Polizeibeamten sollte man nur dann beantworten, wenn sie einem damit ein Glas Wasser anbieten wollen. Alle anderen nicht.

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Staatsbürgerliche Pflichten

Ich hatte in einem Beweisantrag die Ladung und Vernehmung eines Zeugen erwünscht. Dem Antrag hat das Gericht auch stattgegeben und den Zeugen geladen. Es stellte sich allerdings heraus, daß der Zeuge – für die Post unbekannt – verzogen war. Die Richterin hatte daher verfügt, beim zuständigen Meldeamt nachzufragen, wohin der Zeuge sich denn umgemeldet hat. Und ist dann erst einmal in den Urlaub gefahren.

Die Urlaubsvertretung der Richterin bekam die Antwort des Meldeamtes auf den Tisch und hat dann kurzer Hand den Zeugen für den nächsten Termin geladen.

Zu diesem Termin – morgens früh um 9 Uhr – im schönen Lande Brandenburg war der Zeuge dann auch angereist. Aus dem noch schöneren Lande Hessen; Südhessen, um genauer zu sein. Am Vortag, um in einem noch viel schöneren Hotel der brandenburgischen Kleinstadt zu übernachten, damit er auch pünktlich ist. Bei diesem Winterwetter weiß man es ja nie …

Allerdings hatte die urlaubende Richterin mit dem Staatsanwalt und mir vereinbart, daß an diesem Termin keine Zeugen vernommen werden sollten. Weder der Ermittler noch ich waren daher auf die Vernehmung des Zeugen vorbereitet. Im übrigen war für diesen Tag eine Verhandlung von 30 Minuten geplant, was für das umfangreiche Beweisthema, zu dem der Zeuge gehört werden sollte, nun überhaupt nicht ausreichte; für den Zeugen brauche ich allein schon fast einen ganzen Verhandlungstag.

Der Zeuge wurde also pünktlich um 9 Uhr in den Saal gebeten, damit die Richterin ihm mitteilen konnte, daß er sofort wieder ins schöne Hessen zurück fahren dürfe. Er wurde dann aber zum nächsten Termin in drei Wochen (wieder um 9 Uhr) mündlich geladen. Aber nicht, ohne ihn auf die ganz häßlichen Folgen hinzuweisen, die ihn treffen werden, wenn er nicht erscheint.

Ich bin mir ganz sicher, daß der Zeuge richtig gut gelaunt wieder nach Hause gefahren ist. Und mit noch besserer Laune in drei Wochen wieder durch die Republik reisen wird. Zumal er meinen Mandanten auch ohne diesen Ladungs-Blödsinn nicht mehr so richtig lieb hat.

So sind sie eben, die Pflichten eines Zeugen. Gnadenlos.

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Verrechnet

Das Gericht geht daher davon aus, dass die Haftungsquote von 70% bisher eher knapp bemessen ist. Dieses sollte im Rahmen einer gütlichen Einigung entweder dadurch beseitigt werden, dass die Beklagten 80% auf sämtliche Schadenspositionen zahlen oder aber 70%, allerdings dann ausgehend von der Schmerzensgeldforderung des Klägers. Beides würde zu Nachzahlungen der Beklagten von mehr als 3.000,00 € führen, wenn sich das Gericht nicht deutlich verrechnet haben sollte.

Quelle: Einzelrichter Dr. H., Zivilkammer 43 beim Landgericht Berlin

Das ist die Qualität der Rechtsprechung in Verkehrsunfallsachen, wie ich sie mir wünsche. Um sich zu trauen, so etwas (und ähnliches auf demselben Niveau) in ein Sitzungsprotokoll zu schreiben , muß man schon promoviert und unabhängig sein.

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Telefon-Falle

Den Zeugen hat’s erwischt. Und zwar doppelt sowie ziemlich übel.

Er hat telefoniert. Mit einem guten Bekannten. Sie haben gemeinsame Pläne für die Zukunft erörtert. Etwas über zwanzig Minuten lang. In einer Sprache, die den Beamten vom Bundeskriminalamt (BKA) nicht unbedingt geläufig war. Das BKA hatte das Telefon des Bekannten abgehört und damit auch sein Gespräch mit dem Zeugen. Am Ende wurde das überwachte Gespräch von der Staatsanwaltschaft als konspirativ eingestuft.

Dieser Wertung ist das Gericht dann bei der Vorbereitung der Beweisaufnahme gefolgt. Die Richter haben das Gespräch auch nicht so richtig verstanden. Deswegen wollten sie den Zeugen hören; er wurde zur Vernehmung geladen. Für 9.00 Uhr.

Um 10.00 Uhr wurde ihm mitgeteilt, daß es noch ein wenig dauern würde. Um 11.00 Uhr hat es eine kurze Unterbrechung gegeben, die bis kurz vor halb 12 gedauert hat. Dann endlich konnte der Dolmetscher dem Gericht und den anderen Verfahrensbeteiligten das aufgezeichnete Telefonat vorspielen und Detailfragen zu seiner Übersetzung beantworten. Seine Übersetzung unterschied sich wesentlich von der Deutung des BKA. Also gab es Nachfragen, Mißverständnisse, Diskussionen …

Um 13.00 Uhr wurde der Zeuge in den Saal gebeten. Ihm wurde mitgeteilt, daß seine Vernehmung heute nicht stattfinden könne. Dazu sei es nun zu spät.

Er wurde erneut geladen für einen Terminstag eine Woche später. Und darauf hingewiesen, daß er mit Ordnungsgeld und Zwangsmitteln rechnen müsse, wenn er nicht oder unpünktlich erscheinen würde.

Der Zeuge versucht gerade, sich auf seiner neuen Arbeitsstelle beliebt zu machen.

Es wird gebaut im Gericht … auf dem Gerichtsflur ist es zugig und kalt.

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Akteneinsicht

Eines der grundlegenden Rechte im Rahmen einer Strafverteidigung ist das Akteneinsichtsrecht; es ist in § 147 I StPO geregelt und betrifft sämtliche Akten, die dem Gericht zur Entscheidung vorliegen oder vorgelegt werden. Nur im Ausnahmefall darf die Akteneinsicht – vorübergehend – verweigert werden. Das ist dann in den weiteren Absätzen des § 147 StPO geregelt. Damit wird die Verteidigung in die Lage versetzt, mit dem Gericht und der Staatsanwaltschaft auf gleicher Augenhöhe zu verhandeln – jedenfalls, was die Informationsbasis betrifft.

Anders sieht das im Steuerrecht aus. Die Kanzlei Dr. Bahr berichtet über ein Urteil des FG Berlin-Brandenburg und titelt:

Kein uneingeschränktes Recht auf Akteneinsicht im Besteuerungsverfahren.

Dort hängt es von der Willkür Entscheidung der Finanzverwaltung ab, was man zu sehen bekommt und was nicht:

Die das Steuerverfahren betreffenden Verfahrensvorschriften sehen ein Recht auf Akteneinsicht nicht vor, so dass ein Steuerpflichtiger allenfalls Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einblick in die Akten habe, so das Gericht.

Ich bringe den Unterschied mal auf den Punkt: Im Strafverfahren, in dem es um die Ermittlungen von Mord, Raub, Vergewaltigung, Betrug, Drogenhandel oder ähnliches geht, gibt der Staat grundsätzlich vollständigen Einblick in seine Arbeit. Geht es hingegen um Steuern, wurschtelt der Fiskus unter Ausschluß der Beteiligten.

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Politrowdy

Wer arbeitet, muss mehr haben als derjenige, der nicht arbeitet. Mehr und mehr werden diejenigen, die arbeiten in Deutschland, zu den Deppen der Nation.

Quelle des Zitats: Guido Westerwelle
Quelle der Überschrift: Renate Künast

Mehr zur Position des Vizekanzlers im Interview der Woche im Deutschlandfunk.

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political incorrect

Na, und? Schmeckt lecker und sieht gut aus.

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Gar nicht so einfach: Verteidigung Jugendlicher

Die Verteidigung Jugendlicher erfordert große Sensibilität bzgl. der Rechte des Mandanten. Das Jugendverfahren ist kein Nebenschauplatz des Strafprozesses, auf welchem Verfahrensregeln nur bedingt gelten. Wer als Anwalt jugendlicher Angeklagter in Appellen an die Milde des Gerichts seine Aufgabe für erfüllt hält, ist auf diesem Sektor fehl am Platz. Vielleicht mehr noch als im Erwachsenenprozess gilt es, von der ersten Verfahrensminute an aufmerksamer und kritischer Sachwalter des Betroffenen zu sein.

schreibt Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kamann, Jugendrichter a.D. im StRR 2010, 9 ff.

Es ist in der Tat eine immer wiederkehrende Erfahrung: Das geltende Strafprozeßrecht und das durchgeführte Jugendgerichtsverfahren sind sehr oft zwei Dinge, die in der erlebten Praxis recht wenig miteinander gemein haben. Dabei hat die Strafprozeßordnung (StPO) die vornehme Aufgabe, insbesondere jugendliche und heranwachsende Beschuldigte zu schützen.

Aber es ist auch immer ein Tanz auf der Rasierklinge: Fordert der Verteidiger die Rechte eines jungen Beschuldigten ein, kippt oft die lockere Stimmung, die im Ermittlungs- oder im Gerichtsverfahren herrscht und die zu erhalten es sich lohnt.

Verzichtet er darauf, werden grundlegende Verfahrensrechte auf dem Altar der guten Laune von Richtern, Staatsanwälten und Jugendgerichtshelfern geopfert.

Hat ein Verteidiger die Gabe nicht, Stimmung und Prozeßrecht gleichermaßen zu erhalten, sollte er sich besser aus der Verteidigung Jugendlicher heraushalten. Das meint auch der Kollege Dr. Kamann:

Wer in diesem Verfahren überfordert ist, sollte ein Mandat nicht übernehmen und Auftraggeber an auf diesem Sektor erfahrene Kollegen verweisen.

Allerdings, das hier muß ja nicht unbedingt sein:

Diese werden sich gerne mit einem ihnen weniger zusagenden Zivilmandat revanchieren.

;-)

Für den Hinweis auf diesen Artikel im StRR bedanke ich mich beim Herrn Kollegen Detlef Burhoff.

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Teures Telefonat

Den Vogel abgeschossen hat ein uns nicht ganz unbekannter Mandant. Man will ihn beim Telefonieren während der Fahrt erwischt haben.

Die Regelbuße dafür beträgt 40 Euro. Er hat jetzt eine Rechnung bekommen, in der die Kosten für dieses Telefonat wegen „Voreintragungen im Verkehrszentralregister… bußgelderhöhend berücksichtigt wurden“.

Für diese 190 Euro hätte er sich eine ganze Telefonzelle kaufen können. Mal sehen, was das Amtsgericht daraus macht.

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