Monatsarchive: Juni 2010

Juristen, Marken- und Strafrecht

Wahrscheinlich wären die meisten Absolventen der juristischen Examina höchst überrascht, wenn sie erfahren würden, daß der Klang beim Zuschlagen einer Autotür markenrechtlich geschützt sein kann. Die völlig bedeutungslose Frage, ob dadurch erzeugter nächtlicher Lärm eine Körperverletzung sein kann, könnte sie dagegen beantworten.

Quelle: Fritjof Haft

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Rotation beim Landgericht

Ich konnte es nicht vermeiden, eine Zivilsache vor dem Landgericht. Es ging um einen Verkehrsunfall, ich mußte in der Berufungsverhandlung die Anträge stellen.

Der Name der Richterin, der auf dem Kontaktbogen meiner Akte stand, kam mir irgendwoher bekannt vor. Aber der Reihe nach …

Wilhelm Brause, unser Mandant, überholte mit seiner S-Klasse den Polo von Mütterchen Mü. Just bei diesem Überholvorgang kam es zu seitlichen Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen. Soweit der knappe Sachverhalt.

Wer nun „Schuld hat“ und wer was bezahlen muß, darüber gab es Streit. Und zwar gleich 6-fach!

Die beiden Bußgeldverfahren gegen Brause und Mü endeten mit einer Einstellung nach § 47 II OWiG für Brause und mit einer Verwarnung für das Mütterchen. Das ist jedoch nicht das Thema.

Zivilrechtlich wurde es spannend.

1. Mütterchen Mü gegen Wilhelm Brause
Mütterchen Mü verklagte Wilhelm Brause auf vollen Schadensersatz. In der ersten Instanz beim Amtsgericht bekam sie zu 100 % Recht. Dagegen wehrte sich Brause (bzw. sein Haftpflichtversicherer) mit einer Berufung. Das Urteil der ersten Instanz wurde bestätigt und die Berufung vom Landgericht verworfen. Der Schaden von Mü mußte also 100%ig von Brause bzw. seinem Versicherer reguliert werden.

2. Wilhelm Brause gegen Mü
Zwischenzeitlich hatte Brause allerdings auch schon Klage erhoben. Gegen Mü und ihren Versicherer. Allerdings hatte dieser vorher bereits schon 30 % des Schadens reguliert. Brause wollte aber noch die restlichen 70 %. Das Amtsgericht meinte aber, mehr als 50 % insgesamt gibt es nicht; also bekommt Brause vom Amtsrichter noch 20 % oben drauf. Das gefiel Mü und ihrem Versicherer aber nicht. Sie legten Berufung ein.

Über diese Berufung wurde nun verhandelt und ich war der Vertreter von Brause im Termin … mit der dunklen Ahnung, daß ich den Namen der Richterin kenne.

Das Rätsel löste eben diese Richterin: Sie sei diejenige, die auch schon in der anderen Sache, also in der Sache Mü gegen Brause das Berufungsurteil geschrieben habe.

Da mußte ich erst einmal schlucken. Geht denn das überhaupt? Als Strafverteidiger fällt mir sofort das Stichwort Befangenheit ein; aufgrund einer Vorbefassung mit der Sache könnte es berechtigte Bedenken an der Objektivität der Richterin geben. Vor dem Strafgericht hätte ich den Antrag mit der Überschrift „Ablehnungsgesuch“ wahrscheinlich gestellt.

Vor dem Zivilgericht scheint das aber etwas gaaaaanz anderes zu sein, erklärten mir der gegnerische Kollege und die Richterin in einem freundlichen Gespräch. Gerade weil die Richterin sich bereits mit dem Verkehrsunfall beschäftigt hat, sei sie besonders qualifiziert, ihn zu bearbeiten. Aha!

Im übrigen sei diese Konstellation gar nicht so selten. Denn die Fälle, die im Gericht ankommen, werden nach einem Rotationsprinzip auf die Abteilungen und Kammern verteilt. Und wenn es der Zufall will, stehen sich die Parteien in umgekehrter Konstellation beim selben Richter zweimal gegenüber. In Berlin soll dies mit einer Wahrscheinlichkeit von 11:1 passieren.

Die Entscheidung? Erwartungsgemäß: Der Berufung von Mütterchen Mü wurde stattgeben und das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben. Mein Mandant solle sich doch mit den 30 % zufrieden geben, das sei mehr, als ihm zustünde, gab mir die Richterin noch mit auf den Weg.

Um sowas zu verstehen, muß man, glaube ich, zwei juristische Staatsexamen bestanden haben. Ein normaler Mensch kapiert das garantiert nicht.

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Alles öko in der Hauptstadt

Hunderttausende werden am Wochenende zur Rad-Sternfahrt erwartet.

jubliliert der Tagesspiegel.

Ich kennen mindestens drei Personen, die froh darüber sind, wenn sie am Wochenende mit dem Rad außerhalb Berlins fahren können. Und das auch noch ganz ohne ökologischen Überbau.

Einfach nur so. Weil’s im Harz auch mal bergauf geht.

Foto: Helga

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Juristisches Problem der Woche

Ein Kollege aus einer Kleinstadt irgendwo im Westen der Republik fragt:

Was kann man tun, wenn eine Nachbarin (die als Eigentümerin von 2 Mietshäusern sicherlich nicht zu den Ärmsten gehört) ihren Müll auf fremde Mülleimer ihrer Nachbarn verteilt?

In der fraglichen Gemeinde richten sich die Müllkosten nach der Größe der Mülleimer; wenn der Mülleimer größenmäßig nicht ausreicht, muss ein größerer Mülleimer bei der Gemeinde bestellt und bezahlt werden.

Die Dame selbst hat zwar einen eigenen Mülleimer, der aber wohl größenmäßig zu klein dimensioniert ist. Sie verteilt daher ihren Müll auf fremde Mülleimer, teilweise geschieht das wohl auch kurz vor der Leerung, nachdem die Nachbarn ihren Mülleimer am Abend vor der Leerung an den Straßenrand gestellt haben.

Kann hier zivilrechtlich Unterlassung verlangt werden? Ich meine, § 1004 BGB müßte durchgehen, auch wenn er nicht so ganz paßt. Es geht ja nicht um das Eigentum am Mülleimer, sondern mit Bezahlung der Müllgebühr wird die Dienstleistung der Gemeinde „eingekauft“, dass in einem bestimmten Turnus von der Gemeinde eine
mengenmäßig begrenzte Menge Müll abgeholt wird.

Besteht eine Strafbarkeit? Erschleichen von Leistungen greift ja wohl nicht, und auch Betrug halte ich für problematisch?

Ob die Römer damals auch solche Probleme zu lösen hatten, kurz bevor ihr Reich zugrunde ging?

Nebenbei: Nachbarschaftliche Auseinandersetzungen werden in unserer Kanzlei nach Zeithonorar abgerechnet. Leichter kann ein Strafverteidiger sein Honorar nicht verdienen. ;-)

Foto: OpaRolf via Pixelio

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Sportlicher Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

So ähnlich lautet die amtliche Überschrift des § 113 StGB. Wer den leistet, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das halten die deutschen Innenminister für zu wenig. Drei Jahre sollten es schon sein, reklamierten wie berichtet die Pawlowschen Hunde Innenminister-Konferenz in der vergangenen Woche.

Ehrhart Körting, unser Berliner Minister, meinte sogar, es solle für Gewalt gegen Polizisten eine besondere Vorschrift geschaffen werden; Hauptkommissar Karlheinz Gaertner wird ihm wahrscheinlich beipflichten.

Zur Unterstützung seiner Forderung, lieferte Körting dann gleich auch ein wenig Zahlenmaterial. Er präsentierte die Verletzungsstatistik:

Von insgesamt 3.175 im Vorjahr verletzten Beamten wurden 397 bei Demoeinsätzen verletzt, 492 bei Widerstandshandlungen und 782 bei Sportunfällen.

Ich finde, man sollte sich für die Sportlehrer und Vorturner der Polizeisportvereine auch noch eine besondere Vorschrift einfallen lassen.

Weitere Infos zum Thema gibt es z.B. von Plutonia Plarre in der taz.

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Polizeistreife in Neukölln

Was ein Polizist auf Streife in Neukölln erlebt, ist in einem Erlebnisbericht zu lesen, den Hauptkommissar Karlheinz Gaertner für den Tagesspiegel geschrieben hat.

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Gäfgen gegen Deutschland – erfolgreich!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat heute entschieden:

Gewaltandrohung gegen mutmaßlichen Kindesentführer durch die Polizei im Verhör:

Konventionswidrige unmenschliche Behandlung, aber keine Auswirkung auf die Fairness des Strafverfahrens

Aus der Pressemitteilung des Kanzlers:

1. Die Folterandrohung machte Magnus Gäfgen zum Opfer der Polizei

Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwerdeführers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.

Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe zur Einleitung eines Amtshaftungsverfahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaftungsverfahrens.

Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

2. Aber keine Verletzung der Verfahrensrechte – Art. 3 und Art. 6 EMRK – des Verurteilten

Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermittlungsmethoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten.

Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwerdeführers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Hauptverhandlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.

Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.

Ein nicht ganz unumstrittendes Ergebnis:

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

[…]

Die Richter Tulkens, Ziemele und Bianku äußerten gemeinsam eine teilweise zustimmende Meinung; die Richter Rozakis, Tulkens, Jebens, Ziemele, Bianku und Power äußerten gemeinsam eine teilweise abweichende Meinung; Richter Casadevall äußerte eine teilweise abweichende Meinung, der sich die Richter Mijovi?, Jaeger, Jo?iene und López Guerra anschlossen.

Trotz der Abweisung der Beschwerde halte ich die Entscheidung für erfolgreich. Zeigt sie doch auf, daß das Verhalten des Polizeibeamten unter keinem Blickwinkel gerechtfertigt war. Die Rüge, die von Straßburg an die deutsche Justiz wegen der Reaktion auf diesen ungeheuerlichen Rechtsbruch geht, ist deutlich. Noch einmal das Zitat:

… erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Insofern hat Herr Rechtsanwalt Michael Heuchemer, der die Beschwerde vorangetrieben hat, zumindest meine Hochachtung und meinen Dank verdient.

Wer sich den zugrunde liegenden Fall noch einmal in Erinnerung rufen möchte, dem sei diese Dokumentation empfohlen:

Das Buch hat aus juristischer Sicht zwar seine Ecken und Kanten; die Autorin Adrienne Lochte ist eben keine Strafverteidigerin. Aber sie schafft es, ein recht genaues Psychogramm der Tat und des Täters zu zeichnen.

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Bergfahrrad

Es gibt Momente, in denen man sich geteerte Waldwege wünscht. Oder ein Ende dieses Dreckswetters.

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Kurzer Prozeß für die Pubertisten

Das „Neuköllner Modell“ gilt von Dienstag an in allen Berliner Bezirken. Jugendliche Kriminelle sollen durch vereinfachte Verfahren rasch bestraft werden und nicht erst Monate nach der Tat.

Jugendliche Kriminelle müssen künftig in allen Berliner Bezirken mit schnelleren Strafen rechnen. Das „Neuköllner Modell“ zur vereinfachten und raschen Ahndung von kleineren Delikten gilt von diesem Dienstag an in der ganzen Stadt. Jugendliche Täter sollen so rasch eine Strafe erhalten und nicht erst Monate nach der Tat. „Das ist ein erfolgversprechender Baustein bei der Bekämpfung der Jugendkriminalität“, sagte Justizsenatorin Gisela von der Aue (SPD).

Ein Prozess soll innerhalb von drei bis vier Wochen nach der Tat anberaumt werden. Dafür kommen Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren in Betracht, die von einer kriminellen Entwicklung bedroht sind. Bei Tätern, die längere Haftstrafen zu erwarten haben, gilt das vereinfachte Verfahren allerdings nicht.

Das Projekt war vor zwei Jahren von der Neuköllner Jugendrichterin Kirsten Heisig gestartet worden. Sie verspricht sich davon einen erzieherischen Effekt. „Die Jungs sollen merken: Sie kommen nicht durch mit der Tour“, sagte Heisig. Früher hätten sie erst Monate später auf der Anklagebank gesessen und sich kaum noch an die Tat erinnert.

Quelle: Radio Eins

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Arme Post

Die Post lieferte, schnell und gut. Insoweit gibt es nichts auszusetzen. Auf dem Lieferschein teilt mir „mein Team PLUSBRIEF“ mit, daß es sich auf meinen Anruf freut, wenn ich noch etwas brauche oder Fragen habe:

Für diesen Anruf soll ich dann aber – bitteschön – auch zahlen, 14 ct/min. Oder gar 42 ct/min, wenn ich per Funk telefonieren möchte.

Nun gut, ich kann es verstehen, wenn man sich nervende Anrufer vom Leibe halten will. Dann aber ist die behauptete Freude geheuchelt.

Und: Mit diesem Lieferschein ist ja auch eine Rechnung verbunden. Immerhin ein Betrag von über 700 Euro, die aus meiner Portokasse in die Posttasche wechseln. Und wenn ich noch mehr ausgeben und z.B. einen Nachschlag bestellen möchte, dann soll ich mit dem Ausgeben gleich beim telefonischen Bestellen anfangen.

Liebe Leute von der Post, das ist armselig, echt armselig, was Ihr Euch da mit diesen Mehrwertnummern liefert. Die meisten unserer Mandanten rufen uns unter einer kostenlosen 0800-Nummer an. Aber wir sind ja auch keine Behörde.

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