Monatsarchive: Dezember 2010

Weihnachtsbaum mit Migrantenhintergrund

Auch in diesem Jahr wieder:

Besser als im letzten Jahr und viel schöner als in 2008. Die Integration schreitet voran, unaufhaltsam.

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Kommunikation der Finanzverwaltung

Es gibt einen wichtigen und sinnvollen Leitsatz für zwischenmenschliche Beziehungen:

Kommunikation ist das, was ankommt!

Entscheidend ist also am Ende nicht, was der Sagende sagen will, sondern was der Hörende gehört hat.

Soweit erst einmal die Theorie im normalen Umgang des Volkes (i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) untereinander. Und jetzt tritt die Finanzverwaltung auf den Plan.

Irgendwas hat sich im Normengestrüpp geändert. Diese Änderungen müssen nun dem Volk mitgeteilt werden, da dieses nicht nur betroffen ist, sondern bei der Umsetzung mitwirken soll oder muß.

Also wird ein Mitarbeiter der Finanzverwaltung ausgewählt, diese Änderungen bekannt zu machen. Dieser Mitarbeiter hat irgendwann einmal studiert und ist dann in der Finanzverwaltung versunken. Ich stelle mir vor, daß er seit 30 Jahren nichts anderes macht, als die Finanzen zu verwalten.

Jetzt hat dieser Beamte (oder noch schlimmer: ein „Team“ von typgleichen Beamten) die Aufgabe, sich an richtige Menschen zu wenden und denen zu erklären, was sie tun müssen, wenn sie eine Lohnsteuerkarte haben oder nicht mehr haben.

Und das ist nun dabei herausgekommen:

Ich bin ja nun wirklich nicht unerfahren im Umgang mit juristisch formulierten Texten. Aber nach der ersten Hälfte der ersten Seite habe ich Tränen in die Augen bekommen und das Pamphlet dieses Kommunikations-Atheisten beiseite gelegt.

Vielleicht ist jemand unter den Lesern, der mir erklären kann, was der Kerl von den Lohnsteuerkartenpflichtbesitzern will.

Den Herrschaften in den Verwaltungen untersage ich hiermit, sich darüber zu wundern, daß immer mehr Menschen (i.S.d. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG) den digitus impudicus in die Höhe halten.

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Winterreifen auf’s Mopped!

Die Winterreifenpflicht gilt seit dem 4. Dezember 2010.

Diese Regelung gilt für alle Kraftfahrzeuge. Dazu gehören auch Motorräder.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums (BMVBS) vom 16.12.2010

Sieht bestimmt geil aus, so eine 1198er Duc mit Stollenreifen.

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Klappe halten

Es geht um eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. Der Mandant fährt, seine Frau und seine 3-jährige Tochter sitzen auch im Auto, als es zu Kollision mit dem Radfahrer kommt.

Der Mandant bekommt Post von der Polizei. Ihm wird diese Straftat zur Last gelegt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§ 163a StPO). Damit meldet er sich bei mir.

Wir teilen der Polizei mit, daß wir erst einmal Akteneinsicht beantragen und danach entscheiden, ob eine Stellungnahme gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Wenig später bekommt auch die Ehefrau Post von der Polizei, sie soll als Zeugin aussagen. Der Mandant fragt, wie seine Frau darauf reagieren soll.

Ich antworte ihm per eMail:

Sie ist nicht verpflichtet zu reagieren, also sollte sie es auch nicht.

Entweder hat sie etwas gesehen, was Dir schadet – dann soll (und darf) sie schweigen (weil sie als Zeugin nicht lügen darf). Oder sie hat etwas gesehen, was Dir nützt. Dann kann sie das auch später noch liefern.

Später heißt: Nachdem wir die Akte gesehen haben und steuern können, in welche Richtung die Verteidigung gehen soll.

Wenn sie unbedingt etwas tun möchte, kann sie Eurer Tochter den Zeugenfragebogen zum Ausfüllen geben und ihn anschließend an die Polizei zurückschicken. ;-)

und bitte ihn, seine Frau entsprechend zu instruieren.

Ein halbe Stunde später erreicht mich die Kopie der eMail an seine Frau:

Hallo Schatz,

mein Anwalt sagt, du sollst die Klappe halten und dem Kind was zum Spielen geben. (sag ich ja auch immer) 8-)

Gruß Walter

Ich sollte daraus vielleicht einen Textbaustein für die Beratung von Beifahrerinnen meiner Mandanten basteln.

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Winterreifenpflicht in der Praxis

So sieht es also aus mit der Winterreifenpflicht für Moppeds:

Und das alles nur, weil Metzeler keine Winterreifen in den Größen 120/70 ZR17 und 180/55 ZR17 anbietet.

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Hart nur in der Sache

Die Verteidigung hatte einen etwas längeren und schlecht handhabbaren Beweisantrag verlesen und Abschriften des Antrags an alle Beteiligten verteilt. Das Gericht gab der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Staatsanwältin hielt es für sinnvoll, diese Stellungnahme ebenfalls schriftlich zu formulieren und ihr Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung fand allseitige Zustimmung.

Nach etwa einer Stunde kam die Staatsanwältin zurück, ihren Laptop unter’m Arm und las ihre Stellungnahme vom Monitor ab. Sie lies kein gutes Haar an dem Beweisantrag der Verteidigung und begann, ihn nach allen Regeln der Kunst zu zerpflücken.

Am Ende machte die Strafkammer echt dicke Backen, denn die Entscheidung über den Antrag war nun wirklich nicht einfach.

Der Vorsitzende bat die Staatsanwältin, ihre Stellungnahme dem Gericht doch nun auch schriftlich zur Verfügung zu stellen. Die Strafverfolgerin teilte unter Bedauern mit, daß sie leider „hier im Hause“ keine Möglichkeit habe, die Word-Datei von ihrem Laptop auf ihren Arbeitsplatzrechner zu übertragen und auszudrucken. Und vertröstete die Beteiligten auf „übermorgen“, da sei sie wieder im Gericht.

Der Verteidiger reichte der Staatsanwältin einen USB-Stick, auf den sie die Stellungnahme kopierte. Die Datei konnte dann vom Verteidiger im Anwaltszimmer auf dem dortigen Rechner kopiert und ausgedruckt werden.

Für die Unterschrift unter ihre Stellungnahme lieh sich die Staatsanwältin dann den Kugelschreiber des Verteidigers aus …

So stelle ich mir das Arbeiten im Gericht vor: Streiten in der Sache wie die Kesselflicker, höflich im Umgang mit der Person.

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Jugendgerichtshilfe als Verhaftungsgehilfe

Die Jugendgerichtshilfe (JGH) ist eine grundsätzlich sinnvolle Einrichtung. Auf Wikipedia liest man folgendes:

In Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wirkt in Deutschland in der Regel auch das Jugendamt mit (§ 52 Achtes Buch Sozialgesetzbuch). Hierfür ist häufig ein spezieller Fachdienst zuständig, die Jugendgerichtshilfe (JGH). Als Vertreter der Jugendgerichtshilfe (Jugendgerichtshelfer/-in) wird bezeichnet, wer diese Aufgabe wahrnimmt.

Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen unter anderem sozialpädagogische Gesichtspunkte in Strafverfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung, indem sie (schriftlich und/oder mündlich) über die Beschuldigten berichten. Ebenfalls prüfen sie aber auch, ob Leistungen der Jugendhilfe eingeleitet werden sollten und ob es Alternativen zu einem förmlichen Strafverfahren gibt (Diversion). Sie nehmen Einfluss auf den weiteren Gang des Verfahrens und organisieren und überwachen gerichtlich angeordnete pädagogische Maßnahmen (§ 38 und § 50 Jugendgerichtsgesetz).

Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eingeleitet wird, erhält die JGH davon Kenntnis. Die dortigen Mitarbeiter schreiben in der Regel den Beschuldigten an und laden ihn zu einem Gespräch ein. In diesem Gespräch werden die persönlichen und familiären Verhältnisse des jungen Beschuldigten erörtert.

Das Ergebnis dieser Erörterung trägt der Vertreter der JGH dann in der Hauptverhandlung vor, wenn es nicht vorher bereits zu einem anderen Verfahrensende gekommen ist. Gleichzeitig gibt dieser Vertreter auch eine Empfehlung ab, wie denn mit dem jungen Menschen verfahren werden sollte.

Bevor eine solche Besprechung stattfindet, setze ich mich regelmäßig mit dem Vertreter der JGH in Verbindung, um ein wenig Einfluß zu nehmen auf die Gestaltung und den Inhalt der Besprechung, aber auch um zu erfahren, wes‘ Geistes Kind der Vertreter ist.

Es gibt Fälle, da rate ich meinem Mandanten davon ab, sich bei der JGH „nackig zu machen“. Zum Beispiel im Zusammenhang mit einer Freispruch-Verteidigung oder wenn ohnehin das Ergebnis nach einer Absprache schon feststeht. Aber auch wenn ich es mit einem Problemfall zu tun habe und ich erwarten muß, daß die Empfehlung der JGH eher nicht wünschenswert auszufallen droht.

Einen Fall von besonderer Güte konnte ich in einer meiner letzten Verhandlungen vor dem Jugendstrafrichter miterleben. Der mitangeklagte Freund meines Mandanten war nicht zum Termin erschienen. Seine Verteidigerin konnte das Ausbleiben nicht erklären, war der Freund tags zuvor noch bei ihr in der Kanzlei gewesen, um die Verhandlung vorzubereiten.

Der Freund war auch ein paar Wochen vorher bei der JGH und hatte sich dem dortigen Mitarbeiter anvertraut. Über diesen Besuch berichtet nun – informell – dieser Mitarbeiter: Katastrophale Familienverhältnisse, Schulschwänzer, Betäubungsmittel, Alkohol und vermutlich auch Prostitution waren die Themen seines Berichts. Der JGH-Mitarbeiter schloß mit einer Empfehlung: Er geht nicht davon aus, daß der Freund freiwillig zum Termin erscheinen wird, er lebe eigentlich auf der Straße, deswegen halte er den Erlaß eines Haftbefehls für sinnvoll.

Wenn es mein Mandant gewesen wäre, über den dieser Beamte da berichtet hatte, hätte ich meine Schuhe in seine Richtung geworfen. Die Mitverteidigerin hat die Nerven behalten und den Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 StPO regungslos über sich ergehen lassen.

[…]

Als ich mit meinem Mandanten gemeinsam das Gerichtsgebäude verließ, kam uns der Freund humpelnd entgegen. Er ist auf dem Weg zum Gericht von einem unaufmerksamen Autofahrer vom Fahrrad geschubst worden.

Ich bin nach diesem Erlebnis noch ein wenig vorsichtiger geworden bei der Beantwortung der Frage meiner Mandanten, ob sie zur JGH gehen sollen. Ober besser nicht.

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Dumpf

Jugendstrafsache. Vier Angeklagte. Vorbesprechung vor Aufruf der Sache auf Wunsch der Vorsitzenden Richterin. Sie wollte eine einvernehmliche Lösung, weil sie als Vertretungsrichterin die Sache nicht so im Griff hat wie der eigentlich zuständige, aber erkrankte Richter.

Richterin
Wenn wir uns hier heute einigen können, brauchen wir wegen der ausgebliebenen Zeugen keinen neuen Termin. Was stellen sich die Parteien denn so vor?

Staatsanwalt
Also hier kommt ja nur ein Arrest, für eine der Angeklagten eher eine Jugendstrafe in Betracht. Das ist ja nun eine solche schwere Straftat, da muß man mit aller Härte drauf reagieren. Etwas anderes geht ja gar nicht. Sonst hätten wir ja gar nicht erst zum Jugendschöffengericht anklagen müssen. Schwere der Schuld … Schädliche Neigungen …

Alle Verteidiger
Dann müssen wir ja gar nicht mehr weiter reden. Schon ein Arrest wäre in jedem einzelnen Fall völlig unangemessen!

[…]

Die Richterin eröffnete die Verhandlung, die Personalien der vier Angeklagten wurden festgestellt.

[…]

Verteidiger
Ich möchte *jetzt* einen Antrag stellen.

Staatsanwalt
Muß das jetzt sein? Hat das nicht Zeit bis nach Verlesung der Anklage?

Verteidiger, aufstehend
Nein!
Ich beantrage die Aussetzung des Termins. Es liegt hier für alle vier Angeklagte ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, das Verfahren wurde vor dem Schöffengericht eröffnet. Es gibt aber nur drei Verteidiger, die Angeklagte Frollein F. ist nicht verteidigt. Ich beantrage daher ferner, der Angeklagten Frollein F. einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Eine Abtrennung des Verfahrens gegen Frollein F. ist hier nicht möglich, so daß die Verhandlung auszusetzen ist.

Richterin, zustimmend schauend
Herr Staatsanwalt, Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Staatsanwalt
Ich beantrage, den Antrag des Verteidigers abzulehnen und weiter zu verhandeln. Es ist nicht ersichtlich, daß die Angeklagte Frollein F. nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen. Im übrigen ist ihr Tatbeitrag nicht so erheblich. Sie hat die Tat bereits gestanden, daher ist hier ein Verteidiger nicht erforderlich. Außerdem scheint es aus erzieherischen Gründen sinnvoll, wenn die Angeklagte …

Verteidiger, in den Tisch beißend
Hmmpf.

[…]

Richterin resolut schauend
Beschlossen und verkündet: Die Verhandlung wird ausgesetzt. Neuer Termin von Amts wegen. Die Sitzung ist geschlossen.

[…]

Verteidigungen in einer Jugendstrafsache sind doch immer wieder erhellend. Sie öffnen den Blick in die Unterwelt eines rechtsstaatlichen Strafverfahren, in dem das Prozeßrecht eine eher nachgeordnete Rolle spielt. Nota bene: Das Prozeßrecht, das die vornehme Aufgabe hat, einen Beschuldigten vor Übergriffen der Staatsgewalt zu schützen.

Die bisher nicht verteidigte Angeklagte wird sich nun an einen Verteidiger wenden, teilte sie dem Verteidiger auf dem Flur beim Hinausgehen mit.

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Datenautobahn in Moabit

So sieht das aus:

Aber er ist nicht der einzige:

Wir schreiben das Jahr 2010, nach Christi Geburt.

Alles wird gut.

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Zitat zum Wochenende

Ein Anwalt ist beruflich meist stark engagiert. Der Beruf nimmt bei einem Anwalt meist einen sehr hohen Stellenwert im Leben ein. Viele Fähigkeiten, die ein Anwalt braucht, zeigen sich auch im Privatleben als nützlich, etwa Menschenkenntnis, Einfühlungsvermögen, Hilfsbereitschaft und Verlässlichkeit. Überdies ermöglicht dem Anwalt sein meist sehr gutes Einkommen einen angenehmen und luxuriösen Lebensstil.

Aus der Beschreibung eines Partner-Vermittlungs-Instituts.

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