Abzug „Neu für Alt“

Die Auffassung, dass Motorradkleidung keinerlei Abnutzung bzw. keinem Wertverlust unterliegt, so dass der nach dem allgemeinen Schadensrecht anerkannte Grundsatz des Abzugs „Neu für Alt“ generell nicht greift, teilt der Senat nicht. Der besonderen Haltbarkeit der Ausstattung kann vielmehr durch moderate Schätzung im Rahmen des § 287 ZPO Rechnung getragen werden.

urteilte das OLG München am 01.07.2010 (1 U 5424/09)

Aus Sicht des geschädigten Motorradfahrers nicht erfreulich, aber in der Praxis ein Standard.

BTW: Ich habe noch ein paar gebrauchte Stiefel zu verkaufen. 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Sachschadensrecht veröffentlicht.

3 Antworten auf Abzug „Neu für Alt“

  1. 1
    RA JM says:

    Standard? nicht zwingend, oder ? ;-)

    s. auch LG Darmstadt vom 28.08.2007 13 O 602/05 DAR 2008, 89:
    Auch ältere Schutzkleidung erfüllt in der Regel noch in vollem Umfang ihren Zweck. Für gebrauchte Lederjacken werden zudem oftmals sogar Liebhaberpreise bezahlt. Der Geschädigte kann daher bei entsprechendem Nachweis den jeweiligen Neupreis ersetzt verlangen.

    sowie Hinweisbeschluss des OLG München 10 U 4104/08 vom 23.01.2009.

  2. 2

    Auch wir fordern das regelmäßig von den Versicherern, nur die wenigsten zahlen „freiwillig“ den vollen (ehemaligen) Kaufpreis. In der Regel wird der Abzug bei den Berliner Gerichten später auch bestätigt.

    Ausnahmen bestätigen den Standard. ;-)

  3. 3

    […] Kollege Carsten Hönig weist in seinem Blog auf ein Urteil des OLG München (Az. 1 U 5424/09) hin, nachdem auch bei Motorradschutzbekleidung […]