Seit Anfang des Jahres haben wir neue Regeln für die Untersuchungshaft. Beschränkungen der Kommunikation des Inhaftierten müssen jetzt ausdrücklich angeordnet werden.
schreibt der Düsseldorfer Verteidiger Udo Vetter im law blog.
So sieht eine solche Anordnung – ein Beschluß gem. § 119 StPO – in Berlin aus:
Als ich so einen Beschluß Anfang diesen Jahres zum ersten Mal in den Händen hielt, mußte ich erst einmal nachlesen, was denn eine „Ausantwortung“ ist. Eine Definition liefert die Vollzugsgeschäftsordnung (VGO) vom 1. Juli 1965.
Ausanwortung ist das befristete Überlassen des Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizeibehörde.
Der Verteidiger muß aufpassen, daß er rechtzeitig davon erfährt, was mit seinem Mandanten passiert.
Und er muß den Auszuantwortenden darauf hinweisen, daß auch im Falle seiner Ausanwortung keine Fragen der Ausbeantwortenden beantworten sollte. Jedenfalls nicht, solange der Verteidiger nicht dabei ist.
Ausantwortung – nicht dass da noch ein weiterer schräger Begriff preußisch-verstaubter Amtssprache in Umlauf gerät. ;-)
Fixed. Thx. crh
Naja – wie man an dem falschen Datum erkennt, haben Sie zur „Ausantwortung“ mal eben Wikipedia konsultiert …
„Ausantwortung“ gehört nicht mehr zum allgemein Sprachgebrauch, ist aber ein etablierter Rechtsbegriff, der sich im BGB genauso findet wie in verschiedenen Strafvollzugsgesetzen. Juristen sollten damit eigentlich kein Problem haben.
@JM: Dass die „Ausantwortung des Nachlasses“ sich (auch nur) in § 1986 BGB (Urfassung bekanntlich vom o1.o1.1900) findet, zwingt nicht dazu, dieses Wort heute noch zu verwenden, oder?
Im Palandt wird unter Ausantwortung in § 1986 die Herausgabe verstanden.
Wieder ein Rätsel der Menschheit gelöst; warum schwer machen, wenns auch einfach geht ;)
Kein Wort zu dem sonstigen Inhalt dieses bösen, bösen Beschlusses? Na, dann ist wohl diesmal ausnahmsweise alles in Ordnung.
Alleine die Bezugnahme auf den Haftgrund reicht mE nicht. Würde diese nämlich genügen, so wäre in jedem Fall der U-Haft eine Anordnung nach § 119 I StPO zulässig. Das aber würde de facto der Situation vor der Reform gleichkommen.
§ 119 I StPO setzt voraus, dass zusätzlich zum Haftgrund eine Flucht [Wiederholungs- oder Verdunklungsgefahr] durch die Kommunikationsfähigkeit / -möglichkeit voraus. Diese ist in dem Beschluss kaum begründet worden.
[…] erste Entscheidungen von (Ober)Gerichten vor (vgl. u.a. auch den Kollegen Hoenig zu “Ausantwortungen”). Mit der Neufassung des § 119 StPO hat sich inzwischen auch das OLG Hamm befasst. Es hat […]