Der Art. 2 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse ändert die Biosmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
Hinweis gefunden beim @Kielanwalt.
Der Art. 2 des Gesetzes zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse ändert die Biosmassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
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Dies schließt sich in 20Sekunden
Das Gesetz ist für Betreiber von Pflanzenöl-BHKW, die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz beziehen, sehr wichtig. Es erlaubt den Betrieb der Anlagen über die bisherige „Schonfrist“ hinaus auch ohne ein förmliches Zertifikat über die Nachhaltigkeit des eingesetzten Palmöls. Hintergrund ist, dass unter anderem wegen der sehr schleppenden Verhandlungen auf EU-Ebene über Nachhaltigkeitskriterien bisher nicht genügend Zertifizierungsstellen aufgebaut werden konnten.
Ich gebe zu, Strafrecht ist spannender.
Ich glaube, nicht der Umstand, dass es ein derartiges Gesetz gibt, sondern der obige Beitrag des Kollegen haben mich gerade endgültig von der Richtigkeit meines Entschlusses überzeugt, nicht mehr als Anwalt zu arbeiten.
[…] am Sonntag 26. September 2010 TweetShareDer Kollege Hoenig hat vor einigen Tagen hier über das Gesetz der Woche berichtet. Wirklich interessant, aber es gibt noch schöne Sachen, die ich aus dem […]
[…] den Beitrag weiterlesen: Das Gesetz der Woche | Kanzlei Hoenig Info Tags:vermeidung, biomasse, marktengp, ndert-die, sse-bei Verwandte […]