Der Rechtsstaat in der Praxis

Wir waren zu zweit angerückt. Der Sozialrechtler und ich. Der Mandant wartete außerhalb des Gerichtssaals auf den Aufruf der Sache.

Meinem Mandanten wurde vorgeworfen, zu Unrecht Leistungen zum Lebensunterhalt bezogen zu haben. Der Vorwurf lautete: Gewerbsmäßiger Betrug in mehreren Fällen.

Bis zu diesem Ermittlungsverfahren war mein Mandant 67 Jahre lang unbescholten, hatte über 50 Jahre lang gearbeitet und hat sich verfrührenten lassen, um seine Mutter pflegen zu können. Der Vorwurf hat ihn in’s Mark getroffen.

Gegen die Rückforderungsbescheide hatte der Mandant mit Hilfe des Sozialrechtlers Klage erhoben und die Bescheide angefochten. Vor dem Sozialgericht kam es dann zu einem Vergleich, nachdem der Vorsitzende Richter am Sozialgericht dem Arbeitsamt (oder wie immer diese Behörde nun auch heißen mag) die Leviten gelesen hatte:

Der Vorsitzende weist darauf hin, dass viel dafür spricht, dass den Klägern [meinem Mandanten und seiner Ehefrau] im Leistungszeitraum […] ein erheblich geringeres Vennögen zur Verfügung stand. […] Vor diesem Hintergrund bestehen schon Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Hinzu kommt, dass die Beklagte [das Arbeitsamt] die Auswirkungen ihrer Änderungsbescheide unberücksichtigt gelassen und deshalb mehr zurückgefordert hat als sie bewilligt und ausgezahlt hat. Insoweit spricht sehr viel dafür, dass die Bescheide wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig sind und aufgehoben würden.

Diese Standpauke wurde gehalten, nachdem zwei Monate zuvor der Staatsanwalt die Stellungnahme des Arbeitsamtes in die Anklage formuliert hatte. Der Spezialist beim Sozialgericht hat diese Stellungnahme statt dessen zerpflückt.

Nun sollte sich das Strafgericht noch einmal mit derselben Sache beschäftigen.

Die Staatsanwältin war – wie erwartet – nicht eingearbeitet; auf meine Frage, wann ihr die Akte vorgelegt wurde, damit sie sich auf den Termin vorbereiten könne, teilte sie mir zähnefletschend mit: Am Vorabend, zusammen mit vier anderen Akten. Sie kannte noch nicht einmal die Anklageschrift, die sie vorlesen sollte.

Und dann kam auch schon der Vorschlag des Gerichts, ob man sich denn hier nicht irgendwie einigen könne. Der Strafrichter muß wohl geahnt haben, was die Verteidigung plante; denn es wird schon seinen Grund haben, weshalb ich einen ausgewiesenen Spezialisten für das Sozialrecht mitgebracht habe.

Die Staatsanwältin ging dazwischen und verweigerte ihre Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens, noch bevor darüber geredet wurde.

Ich konnte nur pokern – eine umfangreiche Beweisaufnahme wollte mein Mandant nicht. Ich bin mir sicher, das hätte auch seine Gesundheit nicht ausgehalten. Und erst Recht nicht die seiner Frau. Also konnte ich die Folterwerkzeuge nur beschreiben, aber nicht anwenden: Beweisanträge, die das aufarbeiten, wozu schon der Sozialrichter keine Lust hatte.

Und dann kam ein trickreicher Vorschlag des Richters. Eine kurze Freiheitsstrafe zur Bewährung, keine weiteren Auflagen, Bewährungszeit zwei Jahre. Der Mandant solle bei Aufruf der Sache nicht in den Saal kommen, man geht dann über ins Strafbefehlsverfahren, die Staatsanwältin solle einen entsprechenden Antrag stellen und ich den Mund halten.

Das war nicht schlecht. Eine Bewährungsstrafe und Ruhe ist’s. Der Mandant braucht kein sauberes Führungszeugnis mehr, weitere strafrechtliche Probleme sind eher unwahrscheinlich.

Der Mandant war erleichtert, daß er nicht in den Saal muß, und war nach meiner Beratung damit einverstanden.

Die Staatsanwältin knirschte noch einmal mit ihren zerfletschten Zähnen, stimmte ebenfalls zu und tat, wie ihr der Richter geheißen.

Mit dem Strafprozeßrecht hat das aber nichts zu tun, meinte der Sozialrechtler beim Hinausgehen. Recht hat. Aber um Prozeßrecht geht es bei solchen Verfahren auch nicht.

Dieser Beitrag wurde unter Gericht, Mandanten, Rechtsanwälte, Strafrecht, Verteidigung veröffentlicht.

22 Antworten auf Der Rechtsstaat in der Praxis

  1. 1
    Nichtversteher says:

    Habe ich das richtig verstanden?
    Das Sozialgericht stellt fest, dass eine Anschuldigung der BA offenbar komplett ungerechtfertigt und rechtswidrig war. Vorher hat aber ein Staatsanwalt noch diese Anschuldigung in eine Anklage gebastelt.
    Und jetzt der Punkt den ich nicht verstehe: Da wurde jetzt der Unschuldige auf Basis einer Anschuldigung verurteilt, die schon vorher als unrechtmäßig und unwahr erkannt wurde? Und der Verteidiger freut sich?

    Ich verstehe das irgendwie nicht :/. Besteht nicht auch die Gefahr, dass die BA sagt „Na, so falsch kann unsere Anschuldigung ja nicht gewesen sein, wenn er dafür verurteilt wurde!“?

  2. 2
    holgi says:

    Wer war denn der Sozialrechtler?
    (gern auch per email)

  3. 3
    RA Neldner says:

    @Nichtversteher: So wie ich crh verstehe, war das Ergebnis letztlich besser als ein Freispruch nach einem Kampf der auch in erster Instanz schon monatelang, mit Aussetzungen auch jahrelang, hätte dauern können. Selbst für gesunde Menschen ist das oftmals eine erhebliche Belastungsprobe.

    Das scheinbar nur zweitbeste Ergebnis ist oftmals das bessere, wenn der vollständige Sieg unter zu großen Opfern erkauft werden müsste.

  4. 4
    Heike says:

    O.K., des Mandanten Wille ist sein Himmelreich. Aber es muß ja schon etwas an der Anklage drangewesen sein, wenn das Gericht trotz der vorgetragenen Einwände ernsthaft bei einem 67-jährigen unbescholtenen Bürger eine Freiheitsstrafe vorschlägt und Verteidiger und Mandant dabei mitmachen.

    Ich halte überhaupt nichts von solchen Deals, falls der Mandant nicht unzweifelhaft „schuldig“ ist. Wenn dies der Fall ist, lasse ich mich, um dem Mandanten (und dem Gericht und mir) eine tagelange Beweisaufnahme zu ersparen, auch auf solche Spielchen ein. Wenn jedoch – wie offenbar hier – erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Mandant sich überhaupt strafbar gemacht hat, kann ich es vor mir selbst nicht vertreten, ihn aus rein taktischen Gründen verurteilen zu lassen, selbst wenn der Mandant damit einverstanden ist.

    Eine Strafe, zumal eine Freiheitsstrafe, ist das größte Übel, was der Staat gegen seine Bürger verhängen kann. Sie setzt auf jedenfalls Schuld voraus. Und Schuld kann nicht herbei- oder weggedealt werden.

  5. 5
    Käptn Blaumeise says:

    Das mag sicherlich der weniger „belastende“ Weg für den Mandanten gewesen sein (jedenfalls wenn man eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe nicht als Belastung ansieht).

    Als Fachfremder frage ich mich aber, ob man sich mit solchen Deals nicht Staatsanwälte heranzüchtet, die trotz kompletter Substanz- und Ahnungslosigkeit eine Einstellung verweigern? Mit solch einem Deal hat der StA jedenfalls mehr erreicht als einen Freispruch und auch eine bessere Statistik.
    Und das ist nicht gut für einen Rechtsstaat, wenn’s sinnvoller ist, sich als Unschuldiger schuldig zu bekennen.

      Sie haben das Problem – auch von anderer Seite betrachtet – exakt auf den Punkt gebracht. crh
  6. 6
    Dante says:

    Also ich verstehe den Sachverhalt so, dass durchaus etwas dran war am Vorwurf. Offensichtlich hat der Mandant vorhandenes Vermögen nicht angegeben bei Antragstellung, deshalb ist zuviel gezahlt worden. Problematisch ist aber offenbar, wieviel tatsächlich zuviel gezahlt worden ist.

    Das Sozialamt hat in schneidiger Manier offenbar Rückforderungsbescheide rausgehauen, die deutlich zu hoch waren, schon allein weil mehr zurückgefordert wurde als überhaupt gezahlt wurde. Darüber hinaus waren Sie auch noch zu unbestimmt. Man hat sich daher vor dem Sozialgericht verglichen, was sicherlich dann nicht geschehen wäre, wenn der Vorwurf völlig unberechtigt gewesen wäre. Angesichts des Hinweistons des Sozialrichters wäre es ihm doch bei völliger unbegründetheit ein inneres Missionsfest gewesen, dem Sozialamt ihre Bescheide im Urteil um die Ohren zu hauen.

    Es geht hier also nicht um einen vollkommmen Unschuldigen. Im Strafverfahren hätte aber geklärt werden müssen, in welchem Maße eigentlich tatsächlich unrechtmäßig Zahlungen erlangt worden sind. Das wäre wohl recht aufwändig geworden. Schuld war aber jedenfalls vorhanden, Heike.

    Im Übrigen haben Sie recht, dass das Gesetz vereinfacht gesagt Freiheitsstrafen nur bei schwerwiegenden Taten oder renitenten Wiederholungstätern vorsieht, § 47 StGB. Es wäre daher für Herrn Hoenig sicherlich ein leichtes, das Urteil mit der Revision zu Fall zu bringen. Eine kurze Freiheitsstrafe sieht das Gesetz bei nicht Vorbestraften eigentlich nicht vor. Nur geholfen wäre seinem Mandanten damit nicht für fünf Pfennig.

  7. 7

    Zur Ergänzung und weiterem Verständnis:

    Die Anklage in diesem und den vergleichbaren Fällen lautet/e auf gewerbsmäßigen Betrug in mehreren Fällen (pro Antragstellung – also jedes halbe Jahr – einer über den gesamten Zeitraum des angeblichen Zuvielbezugs).

    Nach § 263 II Nr. 1 StGB ist da nichts mehr mit einer Geldstrafe zu machen: Die Mindest-Freiheits-Strafe liegt bei 6 Monaten pro Fall.

    So, und das erklären Sie jetzt mal Ihrem Rentner, liebe Heike. Dann verstehen Sie, weshalb hier nur dieser rechtsstaatswidrige Deal in Frage kam.

    Ansonsten sind wir – und ich schließe da RA Neldner mit ein – durchaus einer Meinung.

  8. 8
    Th. Koch says:

    Das SG hebt den angegriffenen Bescheid auf, wenn er rechtswidrig ist, weil z.B. die Rückforderung falsch berechnet wurde. Der Umkehrschluss, dass alle Angaben des Mdt. zuvor richtig waren, läßt sich aus einem solchen Vorgang nicht ziehen.

    Möglicherweise wäre der Mdt. nach längerer Beweisaufahme freigesprochen worden. Das läßt sich nicht vorhersehen. Das Übel, dass man für den möglichen Freispruch hinnehmen muss, ist die Hauptverhandlung. Nicht recht deutlich ist aber, warum sich jemand dem nicht unterziehen will, wenn allenfalls das Ergebnis droht, das jetzt ohne HV erreicht wurde.

    Im Übrigen: Der Rechtsstaat sollte in der Theorie den Bürger auch dann schützen, wenn dieser das rechtsstaatliche Verfahren aus persönlichen Gründen nicht will. In der Praxis ermöglicht man damit aber dem Staat (hier dem Richter), die rechtsstaatlichen Sicherungen zu umgehen. Hier kommt hinzu, dass die Strafbarkeit des Verhaltens jetzt feststeht und der Mdt. vorbestraft ist. So etwas kann einen übel einholen.

    Wenn der Mdt. diesen (schlechten) Deal möchte, wird man sich dem kaum verweigern können. Ich hätte dabei aber nachhaltige Bauschschmerzen

  9. 9
    cledrera says:

    Ein trauriger Fall.

  10. 10
    eborn says:

    also ich kenne nur „gefletschte“ Zähne (und gefälschte ;-))

      Na sehen’se, da haben Sie heute schon wieder etwas hinzugelernt. Jetzt kennen Sie ein neues Wort. Ist doch ganz nützlich, das Bloglesen, nicht?! crh
  11. 11
    Duncan says:

    @ Th. Koch: damit auch sie es verstehen: die HV hätte als Folge langfristige psychische Folter mit nicht auszuschließender Todesfolge für den Mandanten – drastisch ausgedrückt – klar steht das so in keinem aktuellen dt. Gesetz, aber die Praxis ergibt es bisweilen. Da war also nur die Wahl des geringeren Übels, im Sinne des Mandanten.

  12. 12
    Nichtversteher says:

    Danke für die Erläuterungen!

  13. 13
    eborn says:

    „Na sehen’se, da haben Sie heute schon wieder etwas hinzugelernt. Jetzt kennen Sie ein neues Wort. Ist doch ganz nützlich, das Bloglesen, nicht?! crh“

    Über den Nutzen kann man sicher geteilter Meinung sein. Als nicht vorbestrafter Nichtrenter kann ich mir das aber leisten. Luxus halt ;-)

  14. 14
    RA Neldner says:

    @Th. Koch: Die Aussage „Der Umkehrschluss, dass alle Angaben des Mdt. zuvor richtig waren, läßt sich aus einem solchen Vorgang nicht ziehen.“ mag für sich genommen zutreffend sein.
    Die Ausage legt aber auch nahe, dass eine falsche Angabe ohne weiteres strafbar sein soll. Dem ist nicht so. Beim Bezug von Sozialleistungen liegt kein Subventionsbetrug (§ 264 StGB) sondern nur „normaler“ Betrug vor. Da ist die Sache nicht ganz so einfach, sondern eigentlich sogar ziemlich komplizert. ;-)

  15. 15
    Th : Koch says:

    Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass aus der Rechtswidrigkeit eines SGB-Bescheides nicht automatisch die Straflosigkeit des Hilfeempfängerns folgt. Das heißt aber selbstverständlich nicht, dass er notwendig strafbar ist, wenn der Bescheid auf falschen Daten beruht. Insbesondere müssen vorsätzlich falsche Abgaben in der Absicht der Verschaffung eines Vermögensvorteils gemacht werden. Das ist einerseits schwer zu beweisen. Andererseits liegt „Absicht“ nahe, wenn Angaben offensichtlich falsch sind. Ist die bewilligte Leistung zu hoch, habe ich auch eine („stoffgleiche“) Vermögensverschiebung zu Lasten der Staatskasse (zur Not mit dem Sachbearbeiter als „Werkzeug“).

  16. 16
    Sven says:

    Ist immer wieder erstaunlich, was man hier und auf anderen Blogs zu lesen bekommt.
    Wenn die Juristerei tatsächlich so abläuft, vergeht einem die Lust am kommenden Referendariat. Ein Arzt verlässt ja auch nicht nach seiner Ausbildung das Uni-Klinikum mit ner Axt und behandelt damit Patienten.
    … Es scheint so, als die StPO hier förmlich vergewaltigt wurde.

  17. 17

    […] Ich hatte ein ungutes Gefühl, als ich folgenden Bericht des Kollegen Hoenig […]

  18. 18
    Käptn Blaumeise says:

    Ich finde es halt beunruhigend, dass Behörden (aber es sind ja eigentlich die Beamten und Angestellten der Behörde) falsche oder grob rechtswidrige Bescheide erstellen können, die tief in das Leben der Betroffenen eingreifen. Da wird teils getrickst mit Fristen und Rückdatierungen, das sich die Balken biegen, und man kann froh sein, wenn man keine Frist verpassst. Aber es ist alles ganz normales Verwaltungshandeln.
    Aber wehe es gibt verschiedene Ansichten über z.B. Bewertung von Vermögenswerten, dann sind das sofort vorsätzliche Falschangaben und „gewerbsmäßiger Betrug“.

    Dieses Missverhältnis zieht sich durch alle Bereiche, einmal einen Polizisten schräg angeguckt ist eine Straftat. Von Polizisten krankenhausreif geprügelt zu werden ist Durchsetzung von Maßnahmen mit einfacher körperlicher Gewalt.

    Wenn sich sowas weiter einschleift, dann gute Nacht. Darum wehret den Anfängen.

  19. 19
    Helmut Karsten says:

    Na also: Sagen Sie es mir, WAS IST DER UNTERSCHIED ZWISCHEN HEUTE UND DEN JAHREN 1935 bis ’45 ?

    Es ist etwas umständlicher geworden und vielleicht etwas langwieriger. Jedoch was zählt ist, was unterm Strich rauskommt. Urteile des unabhängigen und unantastbaren Justizsystems, auf die KEINER einen Einfluß haben kann.

    Ich hab’s schon oft gesagt, leider weis ich nicht von wem diese Zeilen stammen: „Dieses pseudostaatliche Gebilde hat nichts als den baldigen Untergang verdient und jeder, der es „Rechtsstaat“ nennt, sollte auf seinen Geisteszustand untersucht werden“.

    Ich bekomme viel Feedback auf meine HP. Meist telefonisch. Jedenfalls manche Leute, die mir sagen, was dieses Bamberger Volksgericht als nächstes tun werde, sind irgendwie sogar stolz darauf, dass mit meinem Fall ein (trotzdem nicht so seltenes) Pilotprojekt der Neuauflage von nationalsozialistischer UN-Rechtssprechung durchgezogen wurde.

  20. 20
    Heike says:

    @Hoenig

    Der ursprüngliche Post klang so, als habe sich ein Unschuldiger aus rein praktischen Erwägungen heraus zu einer Freiheitsstrafe verurteilen lassen. So etwas mache ich aus berufsethischen Gründen nicht mit. Wenn der Mandant eine solche Lösung will, kann er sich von einem Kollegen weiterverteidigen lassen.

    Wenn aber wohl offenbar etwas an den Tatvorwürfen dran war, ist ein „Deal“ unter gewissen Umständen akzeptabel, wenngleich ich keine Freundin von Verfahrensabsprachen bin.

  21. 21
    waldbaer says:

    Was ist „Leben“?

    Heute ist der erste Tag vom Rest meines Lebens.
    Wie man das hinkriegt, unbehelligt zu bleiben, und tun zu können, was man will, sei mal dahingestellt.
    Hauptsache, es klappt ;o)
    Den ideologischen Firlefanz überlasse ich der jüngeren Generation, ich bin wohl zu alt dafür.

  22. 22
    Ralph says:

    Wäre da nicht eine Verwarnung mit Strafvorbehalt dringewesen?