Die freie Auswahl des Pflichtverteidigers

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Das hat das Gericht zutreffend erkannt und dementsprechend dem Angeschuldigten mit Zustellung der Anklage folgenden Hinweis gegeben:

In der Strafsache gegen Sie soll Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden. Sie haben Gelegenheit, innerhalb der oben angegebenen Frist dem Gericht einen Rechtsanwalt zu benennen, von dem Sie verteidigt werden wollen. Dieser Rechtsanwalt sollte möglichst seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts [$Kleinstadt] haben. Geht innerhalb der Frist von Ihnen kein Vorschlag ein, so wird das Gericht einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen als Pflichtverteidiger bestellen.

Zutreffend ist, daß der Angeschuldigte sich seinen Verteidiger aussuchen darf (und sollte!). Falsch ist allerdings, daß die Suche auf Verteidiger aus dem Bezirk des Gericht zu beschränken ist.

Das hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.10.2009 bewußt und gewollt geändert. Bis zu diesem Tag sollte der Richter den Pflichtverteidiger „möglichst aus der Zahl beim der bei einem Gericht des Gerichtsbezirks zugelassenen Anwälte“ auswählen, hieß es. Ab dem 1.11.2009 ist in der Neufassung des § 142 StPO diese Beschränkung weggefallen.

Das Merkmal der Ortsansässigkeit ist entfallen. Gott sei Dank, kann man da nur sagen, obwohl dieses Merkmal zum Schluss schon nicht mehr eine so große Rolle gespielt hat und zunehmend auf den “Anwalt des Vertrauens” abgestellt worden ist. Aber: Häufig dann, wenn ein “unbequemer” RA als Pflichtverteidiger beigeordnet werden sollte, wurde dann doch gelegentlich noch auf die Frage der “Ortsansässigkeit” abgestellt und damit die Beiordnung dann verweigert. Das geht jetzt nicht mehr (so einfach). Denn der RA, der vom Beschuldigten benannt wird, “ist” beizuordnen.

schrieb schon am 1.10.2009 Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D. im Strafrecht Online Blog

Offenbar ist diese Gesetzesänderung in den Textbausteinen des Amtsgerichts noch nicht angekommen. Das ist sicherlich kein böser Wille des Gerichts. Sondern lediglich die Sorge um den Landeshaushalt, da nur bei auswärtigen Verteidigern erhöhte (Fahr-)Kosten entstehen.

Der Angeschuldigte ist in der Wahl des Verteidigers seines Vertrauens also grundsätzlich frei. Und wenn er einen auswärtigen Strafverteidiger haben möchte, dann bekommt er ihn eben auch.

Ich werde dann beim Gericht ‚mal ein update des Textbausteins anregen – auch wenn ich den Kollegen vor Ort damit keinen Gefalle tue.

Dieser Beitrag wurde unter Justiz, Verteidigung veröffentlicht.

8 Antworten auf Die freie Auswahl des Pflichtverteidigers

  1. 1

    Übersieh bitte nicht das „möglichst“!

  2. 2
    Anonymer Zyniker says:

    Was ist denn an „sollte möglichst“ mißzuverstehen? Es ist kein Musskriterium, sondern ein Sollkriterium, das eben dazu dient, Wege und Kosten zu sparen. Ich würde im Falle der Auswahl eines anderen Anwaltes eine kurze Begründung erwarten, aber davon ausgehen, dass das Gericht die Beiordnung nicht verweigern kann.

    Im übrigen hat die Auswahl eines Anwaltes aus dem Gerichtsbezirk oft auch Vorteile für den Angeklagten. Denn wenn man die Denke eines zuständigen Richters kennt, kann man seine Argumentation darauf abstimmen.

  3. 3
    Kampfschmuser says:

    Für die Auswahl einen Strafverteidigers außerhalb des Gerichtsbezirk spricht, dass Richter, StA und RA sich vielleicht zu gut kennen. Frisches Blut kann da oft nur anregend sein.
    Andererseits kann natürlich auch eine gute Bekanntschaft zwischen Richter und ortsansässigem RA helfen. Ich habe das selbst vor ca. 10 Jahren in einer kleinen Sache erlebt. Mein RA konnte mir vor der Gerichtsverhandlung zusichern, dass der Fall mit dem 153a gegessen wird. Er kennt den Richter aus dem Studium und hat gestern Abend mit ihm telefoniert. Der Richter wollte nicht die Akte komplett lesen und man hat sich so geeinigt. Die Akte hätte bei genauer Sichtung definitiv mehr negatives für mich ergeben. Der StA hat nur geschlafen.

    Wenn der Angeklagte in $Kleinstadt in (z.B.) Bayern in der JVA sitzt, kann er sie aus Berlin als Pflichtverteidiger verlangen (und steht dies ihm auch zu)?

    Haben sie einen Leitfaden wie ein Untersuchungshäftling klug einen Strafverteidiger auswählt? Ich stelle mir das schwierig vor. Mehr als die Gelben Seiten wird man wohl nicht haben. Handicap pur. :)

  4. 4
    RA JM says:

    Aus ständiger leidvoller Erfahrung könnte man die Streichung besagter Passage aber auch anders verstehen:

    Bisher war der Pflichti immerhin „aus der Zahl beim der in dem Gerichtsbezirk zugelassenen Anwälte“ auszuwählen – was ich bisher immer auch dahingehend verstanden habe, dass zumindest alle (!) diese Anwälte potentielle Kandidaten sind – und eben nicht nur die Handvoll Ja-Sager und Urteilsbegleiter, die regelmäßig beigeordnet werden. Diese zweifelhafte Praxis wird durch die Neufassung des § 142 StPO m.E. deutlich erleichtert. :-(

  5. 5
    Sandra says:

    Vielleicht sollte man bei Gelegenheit auch einmal den total praxisrelevanten § 142 Abs. 2 StPO abschaffen. Oder hat jemand schon einmal erlebt, daß ein Referendar als Verteidiger bestellt wurde? (die bekommen ja zumeist schon einen Herzkasper, wenn sie die Anklageschrift verlesen „dürfen“)

  6. 6

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  7. 7
    Cookie mit Sahnehäubchen says:

    @Sandra:
    Ach so. Weils nicht so oft vorkommt, kann man es auch gleich streichen? Schlagen Sie dann bald auch die Streichung von § 307 StGB vor?

  8. 8
    Em says:

    Pflichtverteildiger verweigert.
    Beim Landgereicht.
    Hallo
    ich bin gewollt oder ungewollt in eine schweiß
    sache verwickelt und jetzt versucht mann mich zu Ficken.
    Es ging um meine tochter die von zu Hause abgehauen ist. Als wir sie in eine Zigeurner gefunden hatten. Hat es einen streit gegeben. Ich musst die Tür einschlagen,weil der Sohn und der Vater gemeint haben die Tochter befindet sich nicht in der Wohnung.
    Meine Frau hatte sie aber kurz vom Fenster gesehen, da wir berüchtetet das es vielleicht verschleppt oder gegen ihrer Willen dort festgehalten wird musste ich schnelle handeln und habe dann die Tür einegschlagen. Tatsächlich war die Tochter in der Wohnung. In einem Schrank versteckt,jetzt ist auch egal ob sie sich freiwillig dirt versteckt oder gezwungen ist steht nicht fets da Sie jetzt zu dem Zieguerne abgehauen ist. Allerding hat mich der Vater in der Wohnung angegriffen weil ich meine Tochter gefunden und mit nach hause nehmen wollte. Ich konnte mich verteildigen. Polizei und ist dann auch gekommen, allerdings sagte der Sohn das ich keine Strafanzeige bekommen würde, jetzt nach 5 Monaten ist dann eine Strafantrag wegen Hausfreidensbruch und Körperverletzung gekommen, ich soll 1000,-euro bezahlen. Das habe ich nicht gemacht
    eine Anwalt sagte zu mir ich soll nur eine Einspruch gegen die Höhe des strafmaßes stellen, das habe ich dann auch gemacht ich musste zu einem Gerichts Termin da habe ich gemerkt das es um gar nicht auf die gerechtigkeit geht, sonder nur ums Geld das hat mir nicht gefallen, ich wurde nicht mal angehört, das ist echt scheiß, ich wurde in 10 Minuten abgefretigt ich sollte nun statt 10,-euro nun 7,-euro bezahlen, da haben ich dann erneut einspruch gehoben, jetzt geht es vor Landgericht Stuttgart, jetz habe ich einen Anwalt zu Pflichtverteildigung beantragt wurde mir aber abgelehnt,mit der begründung es gehe nur wider um die Höhe der Geldtraße ? Obwohl ich es auf die ganze sache einsruch gehoben habe. Mann wird mir wierder nicht zuhören, sondern wieder aburteilen, es geht nicht nur ums Geld sondern, da werde ich ja dann Beurteilt wegen Körperverletzung obwohl es Notwehr war und ich zwei Zuegen habe, ich komme nicht weiter, einen Anwalt kann ich aufgrund IV nicht leisten, und von dem Gericht möchte ich mcih auch nicht ficken lassen, wer kann mir helfen, zudem kommt noch das der Vater mich auch noch Privat anzeige erstatt hat und auch noch über 3500,-euro Geld möchte.
    Der wird von mir sowieso keine Geld bekommen,höchtens bekommt er von mir eine Jarak.
    Der Richter hat auch noch die unverfronen heit und schreibt mir ich könnte mich selber verteildigen weil genug erfahrung hättte ich ja wegen meine vielen Vorstrafen. Muss ich mir so eine Frage gefallen lassen, wenn der Richte das schon jetzt schreibt dann ist auch nichts bei dem Verhandlung zu erwarten. Benötige dringend hilfe.