Aus einer Ermittlungsakte:
Keine Erklärung, kein Vermerk, nichts, was diese Unkenntlichmachung erklärt. Das riecht etwas streng, liebe Staatsanwaltschaft, jedenfalls für die empfindliche Nase eines Strafverteidigers.
Aus einer Ermittlungsakte:
Keine Erklärung, kein Vermerk, nichts, was diese Unkenntlichmachung erklärt. Das riecht etwas streng, liebe Staatsanwaltschaft, jedenfalls für die empfindliche Nase eines Strafverteidigers.
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Dies schließt sich in 20Sekunden
der Strich mit dem „ie“ tut auch mri etwas genweh.
@Christoph: Wortspiel wegen riechen?!
Da stand sicherlich nur der Hinweis, dass keine Anklage erhoben werden soll, da keinerlei Tatverdacht besteht…
Konsequenz für papiersparwütige Verfügungen-auf-die-Rückseiten-Schreiber
Wenn man wirklich etwas verheimlichen wollte, hätte man es doch auch einfach ausheften können, oder?!
@BV: Das dürfte jedenfalls dann schwerfallen, wenn – wie üblich – die Vfg. auf die Rückseite eines in der Akten befindlichen Schriftstücks vermerkt wird. Wenn nach Bl. 110 d.A. auf einmal Bl. 112 d.A. auftaucht, wird man ebenso hellhörig.
Ich hatte schon mal eine Akte mit einem gestempelten weissen Blatt mittendrin.
@ Anonym:
Das mit dem fehlenden Blatt ließe sich sicherlich klären. Aber den Einwand mit der Rückseite lasse ich gelten. Da wäre eine „Vernichtung“ sicherlich nicht so einfach.
„Erschwerend“ kommt hinzu, daß sich unterhalb dieses Schmierwerks weitere handschriftliche Notizen auf der selben (Rück)Seite befinden, die im weiteren Verlauf des Verfahrens bereits Gegenstand einer Diskussion waren. crh
@Anonym:
*erm* Da sich Blatt 111 und 112 der Akte ohnehin auf einer Seite befinden, folgt (beim Blättern) doch immer 110 auf 112. Oder hat da jemand seinen Aktenknoten nicht verinnerlicht? ;-)
@PH: Asche auf mein Haupt ;)
war wohl noch nicht richtig wach
@ Lurker:
Mich deucht, Seite 111 und 112 befinden sich auf einem Blatt (und nicht umgekehrt). Wenn – wie es üblicherweise bei Gerichten der Fall ist – nach Blättern numeriert wird, dann ist ein fehlendes Blatt tatsächlich merkwürdig.
@ Lurker und Uwe:
Offenbar stammt Lurker aus dem Badischen, wie sein Knotenhinweis zeigt. Dort ist tatsächlich die gerade Blattzahl die Rückseite (also: Bl. 1=Vorderseite, Bl.2 = Rückseite von Bl. 1, Bl. 3 wieder Vorderseite….). Das ist aber eine – soweit ich weiß- rein badische Spezialität der Aktenpaginierung, ebenso wie der schnuckelige Aktenknoten (gelegentlich kommt es natürlich auch in Verfahrensakten anderer Bundesländer vor, falls ein Sparfuchs-Anwalt seine Schriftsätze beidseitig bedruckt)
Also hier ist es eigentlich üblich, nur die Vorderseiten zu nummerieren – es werden die Blätter gezählt, nicht die Seiten. Steht auf einer Rückseite was, weil ein Anwalt – was unüblich ich – doppelseitig gedruckt hat oder weil dort eine handschriftliche Verfügung aufgebraucht wurde, zitiert man einfach: Bl. 111R (wobei „R“ für „Rückseite“ steht). Ist wirklich praktischer, als wenn die Geschäftsstelle auch noch die Rückseiten folieren muss.
[…] eben, kein Thema. In einer Strafakte sollten sie aber dokumentiert werden, damit kein falscher Verdacht […]