Fahrverbot durch die kalte Küche

Im Straßenverkehr sorgt das Nebeneinander von Strafrecht und Verwaltungsrecht in einigen Fällen beim Publikum für Verwirrung.

Nur zwei Beispiele:

1.
Wenn der Falschparker nicht ermittelt werden kann, kann er auch nicht „bestraft“ werden. Aber dann haftet der Halter des Fahrzeugs; und zwar für die entstandenen Verwaltungskosten, § 25a StVG. Im Zweifel zahlt also der Halter beim Falschparken seines Fahrzeugs, auch wenn seine Schuld nicht nachgewiesen ist. Strafrechtlich ein Unding, aber der Halter wird ja auch nicht bestraft, sondern „nur“ auf dem Verwaltungsrechtsweg mit den Kosten überzogen. Für Halter läuft’s auf’s Selbe hinaus: Ihm fehlen hinterher 25 Euro.

2.
Der Schnellfahrer kann nicht ermittelt werden. Der Halter des Fahrzeuges will aber den Fahrer (zum Beispiel seine Ehefrau) auch nicht verraten. Deswegen wird es nichts aus dem Bußgeld. Statt dessen gibt es eine kostenpflichtige Fahrtenbuchauflage. Auch hier fehlen dem Halter so oder so ein paar Euro im Geldsack und die Auflage empfindet er auch als unangenehm. Auch hier wieder: Nicht das Strafrecht, sondern das Verwaltungsrecht schlägt zu.

Nun gibt es einen weiteren Zaubertrick, den sich die Verwaltungsrechtler ausgedacht haben.

Seit längerer Zeit wird bereits von einigen law-und-order-Sherrifs diskutiert, das strafrechtliche Fahrverbot in den Stand einer Hauptstrafe zu heben. Damit könnte es neben Freiheits- und Geldstrafe verhängt werden und zwar auch für solche Straftaten, die mit dem Straßenverkehr nichts zu tun haben, Ladendiebstahl oder Urkundenfälschung zum Beispiel.

Diese wahnwitzigen Ideen stoßen allerdings nicht nur auf erheblichen Widerstand beim sachkundigen Publikum, sondern auch an Grenzen unserer Verfassung. Strafrechtlich ist da nichts zu machen.

Das wollen wir doch mal sehen, haben sich die Verwaltungsrechtler in Münster gedacht. Wie die Westfälischen Nachrichten berichteten, hat nun das Verwaltungsgericht Münster die Entziehung einer Fahrerlaubnis als rechtmäßig bestätigt. Dem Ex-Fahrer wurden strafrechtlich ein paar Gewaltdelikte vorgeworfen und deswegen wurde er auch verurteilt. Im Straßenverkehr hatte er sich allerdings stets regelkonform verhalten.

Aaaaber: Wenn andere Leute verprügelt, der fährt auch gefährlich Auto. So die angewandte Vorurteilsforschung im Münsterland. Wenn man den Schläger nicht mit den Mitteln des Strafrechts auf’s Fahrrad bekommt, dann sucht man sich eben irgendeine passende Norm aus dem Verwaltungsschwammrecht und schon hat der Rechtsstaat sein Ziel erreicht. Ohne medizinisch-psychologische Untersuchung, ohne nichts, einfach mal so.

Diese Herrschaften, Beamte und Richter, die auf diese Weise dem Bürger gegenüber treten, sollten sich nicht wundern, wenn der Bürger irgendwann einmal zurücktritt. Zum Beispiel bei Wahlen oder immer sonst, wenn – außerhalb einer Fußballweltmeisterschaft – Loyalität zum eigenen Staat gefragt ist. Oder indem er meint, wenn der Staat sich nicht an die Spielregeln hält und die Hexerei anfängt, dann darf er das auch. Es muß sich hinterher niemand wundern …

    PS: Falls jemandem irgendwann das Urteil des VG Münster vorliegt, würde ich mich über eine Kopie oder einen Link freuen. TIA

Foto: Karl-Heinz Laube / pixelio.de

Dieser Beitrag wurde unter Politisches, Verkehrs-Strafrecht veröffentlicht.

9 Antworten auf Fahrverbot durch die kalte Küche

  1. 1
    Matthias says:

    So läuft das in einem Rechtsstaat, in dem es Rechtsbeugung per Dekret nicht gibt.

  2. 2
    peter says:

    in diesem Fall habe ich kein Problem mit der Beugung. Da kratzt mich eine Beugung für ein 750 Mrd Bailout der EU schon deutlich mehr.

  3. 3
    r.h. says:

    Für Bewohner kleinerer Ortschaften ist ein Leben ohne Führerschein ausserordentlich hart. Meist nur 2 Busse täglich und nicht während der Ferienzeit.
    Für viele kommt es einer Existenzvernichtung gleich.

    Diese Bestrafung ist also völlig unverhältnismässig und das ist ja auch beabsichtigt. Also ein Mißbrauch und einer mehrjährigen Freiheitsstrafe vergleichbar.

    Offiziell nur auf Verdacht.

  4. 4
    Johannes says:

    Es ist ja nett, welche Sorgen Sie sich um unser Gemeinwesen machen.

    „Der Bürger“ findet es aber eher gut, wenn der Staat für krass sozialwidriges Verhalten (vulgo „Straftaten“) wirksame Sanktionen parat hat. Und natürlich findet kein Sachkundiger die Idee, dafür das Fahrverbot einzusetzen, „wahnwitzig“. Wahnwitzig wäre eher, wenn dem Staat über Jahrhunderte nichts anderes einfiele als einsperren und blechen lassen.

  5. 5
    r.h. says:

    „Der Bürger“ findet das nicht gut.
    Wirklich hartnäckige Straftäter fahren sowieso trotzdem.

    Straftaten hat es immer gegeben und wird es immer geben und natürlicherweise denken sich Beamte erfolglos immer neue Strafen aus.
    Schon dieses Führerscheinentziehen beim Radfahren unter Alkoholeinfluß ist eine Schweinerei.

  6. 6
    MaxR says:

    Im Münsterland geht die wahre Gewalt doch wohl von den Radfahrern aus …

  7. 7
    peter says:

    am liebsten würde ich ja in einem Staat wohnen, der sowohl mein Recht auf körperliche Unversehrtheit wirkungsvoll umsetzt (und mich vor RHs Schlägern schützt) als auch das Recht nicht beugt und in dem es keine rechtl. Willkür gibt. Dieser Staat heisst Utopia und nimmt derzeit keine Immigranten auf.
    Wenn ich also nun schon hier bleiben muss (woanders ist es auch nicht besser ;-) und wie Wahl habe, zw. Willkür und Unversehrtheit, müßte ich abwägen: wie gross ist die Wahrscheinlichkeit, dass mich die Willkür trifft und deren Folgen und wie gross ist sie, dass ich auf RHs Manadanten treffe (erweitert auf den gesamten BRD-Raum) und deren Folgen.
    Ich entscheide mich für die Willkür (schweren Herzens).

  8. 8
    gt says:

    Ladendiebstahl und Urkundenfälschung als Begründung für Fahrverbot mit so einer windigen Behauptung der Unzuverlässigkeit. So ein Quark.

    Dieses ganze Fahrverbotserteilen auf Verdacht ist sowieso rechtsstaatlich problematisch und nur wegen der Gefährlichkeit der KFZ hinnehmbar.

  9. 9
    Referendar says:

    „Diese wahnwitzigen Ideen stoßen allerdings nicht nur auf erheblichen Widerstand beim sachkundigen Publikum, sondern auch an Grenzen unserer Verfassung. Strafrechtlich ist da nichts zu machen.“

    Was für verfassungsrechtliche Grenzen sollen das denn sein? Ich kann nicht erkennen, was aus verfassungsrechtlicher Perspektive an so einer Rechtsfolgenregelung problematisch sein sollte.