Freie Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft

In einer nicht ganz einfachen Wirtschaftsstrafsache mit Bezug zum Ausland hatte ich Akteneinsicht. Der Mandant hat mich mit weiteren Informationen versorgt. Nun ging es darum, die Verteidigung im Ermittlungsverfahren zu planen.

Es besteht der Verdacht des gewerbsmäßigen Verstoßes gegen das Markengesetz und des gewerbsmäßigen Betruges durch Verkäufe gefälschte Kleidungsstücke der Marke „WBF – Wilhelm Brause Fashion“, die unter anderem für die europäische Gemeinschaft unter Reg.-NR. ABC 00012345678 für Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen geschützt ist.

Diese Handlung ist mit Strafe bedroht gemäß §§ 143 MarkenG, 263, 53 StGB. Der Tatverdacht beruht auf einer Anzeige der Firma „WBF“ und den weiteren Ermittlungen des Zollfahndungsamts Frankfurt/Main.

… lautet auszugsweise der Durchsuchungsbeschluß des Amtsgerichts. Die durchgeführte Wohnungs- und Geschäftsraumdurchsuchung verlief „ohne Erfolg“ ; es wurden keine verwertbaren Beweismittel gefunden.

Ich habe nun mehrfach versucht, den zuständigen Dezernenten bei der Staatsanwaltschaft zu erreichen. Leider auch „ohne Erfolg“. Auch mit telefonisch hinterlassenen Rückrufbitten kam ich nicht weiter. Deshalb habe ich zum Fax gegriffen und mitgeteilt, worum es mir geht.

Gern möchte ich den Fortgang des Ermittlungsverfahrens und mögliche Erwartungen der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung erörtern.

Das führte dann zu einer Reaktion:

Nun, denn. Der Herr Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt will es schriftlich haben. Offenbar hat man bei den dortigen Ermittlungsbehörden noch reichlich freie Kapazitäten.

Es fragt sich, wie lange noch.

Dieser Beitrag wurde unter Staatsanwaltschaft, Verteidigung veröffentlicht.

6 Antworten auf Freie Kapazitäten bei der Staatsanwaltschaft

  1. 1
    Martin Brock says:

    Sie wollen mit dem Staatsanwalt die „Erwartungen der Staatsanwaltschaft an die Verteidigung erörtern“? Sollten Strafverteidiger Ihre Arbeit nicht besser von den Erwartungen der Staatsanwaltschaft unbeeinflusst lassen?

  2. 2
    Claudio Helling says:

    Warum? Es schadet doch nicht, die Erwartungen in Erfahrung zu bringen, kann man hieraus doch einiges lesen – z.B. wo aus Sicht der StA noch Aufklärung in Form von Einlassungen des Beschuldigten Not tut (weil man sonst nicht weiter kommt!). Ob man diese Erwartungen dann erfüllt, steht schließlich auf einem ganz anderen Blatt.

  3. 3
    RA Bernd Müller says:

    Was spricht denn gegen schriftlich? Hilft einem, die Dinge gedanklich zu ordnen, es kann hinterher nicht zur Meinungsverschiedenheiten kommen, wer was gesagt/versprochen hat, ist in einem mögl. späteren Prozess wiederverwendbar uvm.

  4. 4
    Martin Brock says:

    @Claudio Helling: Es geht aber nicht darum, die Erwartungen ausschließlich „in Erfahrung zu bringen“, sondern sie auch zu „erörtern“. Das bedeutet, sich in einem gemeinsamen Gespräch darüber zu unterhalten. Siehe auch die Definition unter http://www.thomasgransow.de/Arbeitstechniken/Probleme_eroertern.htm: „Erörtern heißt, zu einer Problemstellung abwägend, also von verschiedenen Seiten betrachtend, Stellung zu nehmen.“

  5. 5
    John D. Doerian says:

    Oh, müssen Sie sich nun wider Willen (vgl. http://www.kanzlei-wanne.de/patentierte-wanne#comment-2037) mit den Feinheiten des gewerblichen Rechtsschutzes herumschlagen?

    SCNR ;)

  6. 6
    egal says:

    Klingt ja sehr nach einem Textbaustein. Vermutlich ist die Staatsanwaltschaft so überlastet, dass sie lieber nicht die Zeit am Telefon verplempern will. Einstellen kann man auch nach Erhalt eines Fax ;)