Freispruch für alle Temposünder

Ein Richter aus dem westfälischen Herford spricht seit vergangener Woche jeden Temposünder frei. Der Verkehrsjurist Helmut Knöner vermutet Geldschneiderei als Motiv der Radarfallen.

berichtete heute GMX.net.

Die Argumentation des Richters, wenn sie denn zutreffend dargestellt wird, ist interessant:

Städte und Gemeinden verdienten mit den Blitzanlagen viel Geld. „Viele spüren den Druck der leeren Kassen“, sagte Knöner. Um Geldschneiderei auszuschließen, müsse aber klar geregelt werden, aus welchen Gründen Radarfallen eingesetzt würden. „Es muss eine Kontrolle stattfinden. Mir fehlen konkrete gesetzliche Regeln.“

Das hört sich nachvollziehbar an. Aber daß bis zu einer gesetzlichen Regelung überhaupt nicht mehr gemessen werden darf, halte ich schon für ein wenig gewagt.

Ich schau mal, ob wir eine Ausfertigung einer solchen Entscheidung bekommen.

Danke an Rechtsanwalt Tobias Glienke für den Hinweis.

Dieser Beitrag wurde unter Ordnungswidrigkeiten, Richter veröffentlicht.

5 Antworten auf Freispruch für alle Temposünder

  1. 1
    Hans says:

    Ich meine mal bei Ballmann gelesen zu haben: Es gibt nur zwei wirklich unabhängige Richter in der BRD. Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts – und der motivationslose, aufstiegsunwillige Amtsrichter einer Kleinstadt. :>

  2. 2
    mir says:

    Das Urteil ist Unfug. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 110h StPO i.V.m. § 46 OWiG.

  3. 3
    Dr. Carsten Pagels says:

    das wird alles – mit ausnahme des jedoch nicht geringen Anteils an nicht rechtsbeschwerdefähigen Sachen – aufgehoben. Der Richter geht bald in Pension und kann vorher noch 2 Jahre als Registerrichter arbeiten.

    § 100h StPO als Rechtsgrundlage überzeugt mich auch nicht wirklich,ist aber vom BVerfG abgsegnet und damit hinzunehmen.

    Der genannte Richter war gestern bei STERN TV und hat eine schöne Grütze erzählt.

  4. 4
    RA Will says:

    Nachvollziehbar ist es natürlich. Aber der Richter bzw. das ganze drumherum hört sich für mich eher nach „verwirrt“ an. Was will er damit bezwecken? Bis jetzt gibt es nur Rummel um seine Person. Als Richter braucht er ja nicht wirklich um seine Kundschaft zu werben;-)

  5. 5
    Ref.iur. says:

    @ Dr. Carsten Pagels

    Das BVerfG hat ausgeführt, dass es nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt, wenn Strafgerichte diese Norm heranziehen. Ob eine solche Auslegung strafprozessual zutreffend ist, hat das BVerfG nie entschieden, da die strafprozessuale Auslegung allein der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt. Insofern ist die Frage nicht abschließend geklärt und m.E. kann § 100h StPO bei zutreffender Auslegung auch nicht herangezogen werden, da der Fahrer im Moment der Aufnahme mangels staatlichem Willensakt (noch) kein Beschuldigter ist.

    Die Tatsache, dass das Blitzen hauptsächlich der Abzocke dient, rechtfertigt aber keine Freisprüche. Mit solchen Ausführungen macht der Richter sich schlichtweg lächerlich und unglaubwürdig, selbst wenn seine Urteile in der Sache zutreffend begründet sein mögen.