Freunde und Helfer

Heute Morgen auf der BAB 114. Auf dem Weg zum Gericht. Genau vor drei Wochen hatte der achte Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Für heute war der neunte Tag angesetzt, also auf dem allerletzten Drücker (§ 229 StPO). Und dann das hier:

Nein, keine „Fahren-Sie-mal-bitte-rechts-ran-hier-BITTE!“. Sondern eine Panne. Irgendwie wollte der Kraftstoff-Filter die kalt-gefrorene Pampe (vormals Diesel) nicht in die Einspritzpumpe lassen: Pött … pött … pött … aus.

Die Freunde waren nach 5 Minuten zur Stelle und halfen, die Spur im Berufsverkehr zu sichern. Dafür ganz vielen Dank von dieser Stelle.

Weiter ging es dann 70 Minuten später hiermit. Vielen Dank auch an den Gelben Engel.

Für den Termin habe ich telefonisch einen Vertreter gefunden, der sich ein bisschen was hat vorlesen lassen. Und in der Stunde Wartezeit konnte ich per Notebook wenigstens den eMail-Postkasten bearbeiten und ein wenig twittern.

An die Sachkundigen: Darf man eigentlich mit dem Handy herumspielen (telefonieren, fotografieren …) , wenn man an einer Stange hinter einem Schleppfahrzeug hängt und der Motor nicht läuft? 8-)

Dieser Beitrag wurde unter Blick aus dem Fenster, In eigener Sache veröffentlicht.

15 Antworten auf Freunde und Helfer

  1. 1
    mir says:

    Darf man nicht, auch der abgeschleppte ist Führer eines Kfz.

  2. 2
    Fritz says:

    Da habe ich die Wanne doch grad auf n-tv gesehen… :-)


      Haben Sie den Link zum Video? crh
  3. 3
    Ralf says:

    Sooo kalt war es doch gar nicht.

  4. 4
    RA JM says:

    @mir: „Führer“ ist nicht unbedingt der Punkt, sondern „steht“:

    § 23 Abs. 1 a StVO:
    Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.

  5. 5
    Fritz says:

    Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Benutzung eines Mobiltelefons dem Fahrzeugführer untersagt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn derjenige, der im abgeschleppten Fahrzeug lediglich lenkt und bremst, ist nicht zugleich dessen Führer (vgl. etwa BGH NZV 1990, 157).

  6. 6
    RALupo says:

    meine Güte, laut Kennzeichen kam der gelbe Engel aus München. Und das binnen 70 Minuten. Respekt.

  7. 7
    Nanu says:

    Kein Wunder, Engel können doch fliegen!

  8. 8
    mir says:

    Gut, gut … Der Abgeschleppte gilt wohl doch nur als Führer eines Fahrzeugs, nicht aber eines Kfz., und darf daher das Handy benutzen, wenn das Fahrzeug steht.

  9. 9
    RA JM says:

    @ Fritz:

    Sorry, schlicht falsch. BGH a.a.O.:

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, daß bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, daß der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227).

    Erst lesen, dann zitieren! ;-)

  10. 10
    RA Kompa says:

    Apropos „Führer“ und „Freund und Helfer“: Irgendwer hat mal vor ein paar Jahren darauf hingewiesen, dass der Slogan „Freund und Helfer“ einen nationalsozialistischen Ursprung hat. Seither wird er nicht mehr so recht verwendet …

    @ RA Lupo: Das mit dem „M“ ist nicht so verwunderlich, sondern das Gegenteil wäre es. Die gesamte ADAC Flotte (mit Ausnahme von Vertragsunternehmen) ist in München angemeldet.

  11. 11
    gb says:

    @RA JM: gab’s da nicht mal ein Urteil, in dem es *zulaessig* war (s)ein Kind ohne Fuehrerschein an’s Steuer des (ab?)geschleppten Kfz. zu setzen, sofern das Kind zur sachgerechten Bedienung faehig ist (also kein 6jaehriges, aber durchaus 16jaehrige/n mit Treckerschein)?

    zum Thema: mit der Wanne waer‘ das nicht passiert ;)

    scnr,

    gb.

  12. 12
    mir says:

    @RA JM: Tja, ist dann der hintere „Führer eines Fahrzeugs“, oder auch „Führer eines Kraftfahrzeugs“?

  13. 13
    RA JM says:

    @ mir:

    Egal, das Gesetz nennt das „Fahrzeugführer“ (s.o.). Daher ist bekanntlich auch das Handynieren auf einem (fahrenden) Fahrrad verboten.

  14. 14
    egal says:

    „dass der Slogan “Freund und Helfer” einen nationalsozialistischen Ursprung hat.“

    Stimmt nicht, wurde schon in den 20er Jahren benutzt

  15. 15
    Anonymer Zyniker says:

    Mit Winterdiesel wäre das nicht passiert. Aber nein, das schäumt ja zu sehr.