Heute Morgen auf der BAB 114. Auf dem Weg zum Gericht. Genau vor drei Wochen hatte der achte Hauptverhandlungstermin stattgefunden. Für heute war der neunte Tag angesetzt, also auf dem allerletzten Drücker (§ 229 StPO). Und dann das hier:
Nein, keine „Fahren-Sie-mal-bitte-rechts-ran-hier-BITTE!“. Sondern eine Panne. Irgendwie wollte der Kraftstoff-Filter die kalt-gefrorene Pampe (vormals Diesel) nicht in die Einspritzpumpe lassen: Pött … pött … pött … aus.
Die Freunde waren nach 5 Minuten zur Stelle und halfen, die Spur im Berufsverkehr zu sichern. Dafür ganz vielen Dank von dieser Stelle.
Weiter ging es dann 70 Minuten später hiermit. Vielen Dank auch an den Gelben Engel.
Für den Termin habe ich telefonisch einen Vertreter gefunden, der sich ein bisschen was hat vorlesen lassen. Und in der Stunde Wartezeit konnte ich per Notebook wenigstens den eMail-Postkasten bearbeiten und ein wenig twittern.
An die Sachkundigen: Darf man eigentlich mit dem Handy herumspielen (telefonieren, fotografieren …) , wenn man an einer Stange hinter einem Schleppfahrzeug hängt und der Motor nicht läuft? 8-)
Darf man nicht, auch der abgeschleppte ist Führer eines Kfz.
Da habe ich die Wanne doch grad auf n-tv gesehen… :-)
Haben Sie den Link zum Video? crh
Sooo kalt war es doch gar nicht.
@mir: „Führer“ ist nicht unbedingt der Punkt, sondern „steht“:
§ 23 Abs. 1 a StVO:
Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Das gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgestellt ist.
Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist Benutzung eines Mobiltelefons dem Fahrzeugführer untersagt. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Denn derjenige, der im abgeschleppten Fahrzeug lediglich lenkt und bremst, ist nicht zugleich dessen Führer (vgl. etwa BGH NZV 1990, 157).
meine Güte, laut Kennzeichen kam der gelbe Engel aus München. Und das binnen 70 Minuten. Respekt.
Kein Wunder, Engel können doch fliegen!
Gut, gut … Der Abgeschleppte gilt wohl doch nur als Führer eines Fahrzeugs, nicht aber eines Kfz., und darf daher das Handy benutzen, wenn das Fahrzeug steht.
@ Fritz:
Sorry, schlicht falsch. BGH a.a.O.:
Erst lesen, dann zitieren! ;-)
Apropos „Führer“ und „Freund und Helfer“: Irgendwer hat mal vor ein paar Jahren darauf hingewiesen, dass der Slogan „Freund und Helfer“ einen nationalsozialistischen Ursprung hat. Seither wird er nicht mehr so recht verwendet …
@ RA Lupo: Das mit dem „M“ ist nicht so verwunderlich, sondern das Gegenteil wäre es. Die gesamte ADAC Flotte (mit Ausnahme von Vertragsunternehmen) ist in München angemeldet.
@RA JM: gab’s da nicht mal ein Urteil, in dem es *zulaessig* war (s)ein Kind ohne Fuehrerschein an’s Steuer des (ab?)geschleppten Kfz. zu setzen, sofern das Kind zur sachgerechten Bedienung faehig ist (also kein 6jaehriges, aber durchaus 16jaehrige/n mit Treckerschein)?
zum Thema: mit der Wanne waer‘ das nicht passiert ;)
scnr,
gb.
@RA JM: Tja, ist dann der hintere „Führer eines Fahrzeugs“, oder auch „Führer eines Kraftfahrzeugs“?
@ mir:
Egal, das Gesetz nennt das „Fahrzeugführer“ (s.o.). Daher ist bekanntlich auch das Handynieren auf einem (fahrenden) Fahrrad verboten.
„dass der Slogan “Freund und Helfer” einen nationalsozialistischen Ursprung hat.“
Stimmt nicht, wurde schon in den 20er Jahren benutzt
Mit Winterdiesel wäre das nicht passiert. Aber nein, das schäumt ja zu sehr.