Gutschein

Die Kunden der Bahn kippen aus den Latschen, weil die Klimaanlagen in den Zügen für die gegenwärtigen Temperaturen nicht geeignet sind. Wenn die Kunden dann aus den Intensivstationen der Krankenhäuser entlassen werden, bekommen einen Reisegutschein als Entschädigung.

Rechtsanwältin Kerstin Rueber fragt zu Recht:

Ob die wirklich Lust haben, nochmal mit der Bahn zu verreisen?

An dieser Stelle fällt mir ein Strafverfahren ein, das vor einiger Zeit gegen einen Physiotherapeuten geführt wurde. Er hatte eine Patientin massiert, allerdings in Körperregionen, die eigentlich einem Gynäkologen vorbehalten sind.

Der Masseur hat sich umgehend bei seiner empörten Patientin entschuldigt und ihr angeboten, sie noch einmal zu massieren; kostenlos selbstverständlich.

Dieser Beitrag wurde unter Strafrecht veröffentlicht.

8 Antworten auf Gutschein

  1. 1

    auch schön/nett :-)

  2. 2
  3. 3
    tim says:

    Bemerkenswert ist überdies die Tatsache, dass sich die Gutscheine der Bahn regelmäßig nur am Schalter einlösen lassen, was dann zur Folge hat, dass man bei Erwerb eines „Sparpreis-Tickets“ noch 5 Euro Schalterzuschlag zu entrichten hat, der Gutscheinwert dadurch faktisch noch weiter „reduziert“ ist.

  4. 4

    so macht man Umsatz :-) bzw. „zieht“ den Gutschein teilweise weider ein

  5. 5
    A.N. says:

    @tim: Die mir bisher bekannten Bahn-Gutscheine haben eine Nummer, die man an den Ticketautomaten eingeben und den Betrag auf den Ticketpreis gutgeschrieben erhalten bekommen kann. Sogar einen neuen Gutschein mit eventuellem Restguthaben gibt’s da…

    Ich habe diesen Sommer eine 400km-Hin-Rückfahrt bewusst nicht mit der Bahn (IC/ICE) unternommen, weil ich in vergangenen Jahren die Klimaerfahrungen hatte, und mich dann lieber auf die meines Pkw verlassen wollte. Ich hab’s nicht bereut.

  6. 6
    Ref.iur. says:

    Netter Masseur… :-) Bei der Bahn kann wohl einfach nur zum Einklagen des Schadensersatzes raten. Das Einsperren in einem heißen Zug über mehrere Stunden stellt eine Körperverletzung dar.

    Instruktiv zum unangenehmen Eingesperrtsein im ICE der Fall des AG Frankfurt, Urteil v. 25.04.2002, Az. 32 C 261/01 (Schmerzensgeld EUR 300,-):
    Das Gericht sieht nach dem Ergebnis dieser Beweisaufnahme die klägerische Sachverhaltsdarstellung als erwiesen an, wonach der Kläger sich zwei Stunden mit seinem dringenden Bedürfnis quälen mußte, weil er keine freie Toilette fand.
    Für diesen Mißstand ist die Beklagte einstandspflichtig. Denn die Beklagte hat es versäumt, dem quasi im Zug eingeschlossenen Kläger und den weiteren Fahrgästen die Möglichkeit einer Toilettenbenutzung einzuräumen. […]
    Die Beklagte hat damit tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft die Gesundheit des Klägers beschädigt, indem dieser während zwei Stunden seinem dringenden Bedürfnis, auf die Toilette zu gehen, nicht nachkommen konnte.

  7. 7
    dr. welsch says:

    Was kann eigentlich der Masseur dafür, wenn Frauen keinen Geschlechtstrieb haben?

  8. 8

    Wohl dem, der die Bahncard 50° hat….